Gaststättengewerbe - anlassbezogen, vorübergehend
Allgemeine Informationen
Wer anlassbezogen vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies gemäß § 2 Abs. 2 Brandenburgisches Gaststättengesetz (BbgGastG) unter Verwendung des unten zur Verfügung stehenden Formulars zwei Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang) der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
Die zuständige Behörde kann den Betrieb untersagen, wenn die Anzeigen nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet werden. Der Empfang der Anzeige wird innerhalb einer Bearbeitungszeit bescheinigt und geht Ihnen auf dem Postweg zu.
Für Rückfragen steht Ihnen die Gewerbemeldestelle gerne unter
Amt Scharmützelsee
Bürgeramt, Ordnungsamt
SG Gewerbe
Forsthausstraße 4, 15526 Bad Saarow
Tel. 033631/45 113 │ E-Mail:
zur Verfügung.
Rechtsgrundlagen
Brandenburgisches Gaststättengesetz (BbgGastG)
Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)
Notwendige Unterlagen
vollständig ausgefülltes Anzeigeformular
Nachweis der Identität, ggf. Aufenthaltserlaubnis
je nach Rechtsform z. B. notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag, Zustimmungserklärungen der Gesellschafter, Handelsregisterauszug
ggf. Freistellungsbescheid
Gebühren
Für die Bescheinigung des Empfangs der Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes werden Gebühren in Höhe von 32 Euro erhoben. Der Gebührenbescheid geht auf dem Postweg zu.