SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 17.03.2020
Rechtsverordnung der Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg
(SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV) vom 17. März 2020
-außer Kraft gesetzt mit Verordnung vom 22.03.2020-
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz hat heute die angekündigte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV erlassen. Sie tritt am 18. März 2020 in Kraft. Diese Maßnahme zielt auf den Zeitraum bis zum 19. April 2020 ab.
Die jetzt als Rechtsverordnung in Landesrecht umgesetzten Festlegungen verfolgen das Ziel, die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen, um damit das Gesundheitssystem weiterhin in die Lage zu versetzen, alle Erkrankten versorgen zu können.
Neben den bereits bekannten und im Wege der Allgemeinverfügung durch die Landkreise und kreisfreien Städte umgesetzten Einschränkungen im Kita- und Schulbereich treten am 18. März 2020 u.a. folgende Regelungen in Kraft:
- Das Verbot von Veranstaltungen ab 50 Teilnehmenden. Wenn sich weniger als 50 Menschen zusammenfinden, gelten genaue Vorgaben über Anwesenheitslisten (§ 1)
- Verkaufsstellen des Einzelhandels haben für den Publikumsverkehr zu schließen. Ausnahmen gelten für den Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Garten- und Tierbedarfsmärkte und den Großhandel (§ 2).
- Für all diese Bereiche wird das Sonntagsverkaufsverbot für die Dauer der Gültigkeit der Verordnung bis zum 19. April 2020 aufgehoben. Sie können demnach auch sonntags von 12.00 bis 18.00 Uhr öffnen (§ 2 Abs. 4).
- Geschlossen für das Publikum werden dagegen auch Diskotheken, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen, Prostitutionsstätten sowie Kinos, Theater, Konzerthäuser, Museen, Jahrmärkte, Freizeit- und Tierparks, Spielplätze, Anbieter von Freizeitaktivitäten und ähnliche Einrichtungen (§ 3).
- Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Tanzstudios ist untersagt. In besonderen Einzelfällen können vor Ort Ausnahmen gewährt werden. Ferner sind Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen verboten (§ 4).
- Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und Hospizen dürfen keinen Besuch empfangen. Eine Ausnahme gilt für Kinder unter 16 Jahren und Schwerstkranke, die einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen dürfen, allerdings nicht von Menschen mit Atemwegsinfektionen.
- Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen und ähnlichen Wohnformen dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Kindern unter 16 Jahren oder von Menschen mit Atemwegsinfektionen.
Wegen der weiteren Bestimmungen wird auf die beigefügte Rechtsverordnung verwiesen.
Christian Riecke
Amtsdirektor