Notfallbetreuung in Kitas und Horten: Erweiterung der Beschäftigtenbereiche und der "Ein-Elternregelung"
Notfallbetreuung in Kitas und Horten durch »Ein-Elternregelung« ausgeweitet, Beschäftigtenbereiche ergänzt
Sehr geehrte Eltern,
aufgrund der Corona-Krise dürfen seit dem 18. März 2020 in Brandenburg nur Kinder in Kitas und Horten im Notfall betreut werden, wenn beide Eltern in einem systemrelevanten Beruf arbeiten. Dies regelt die am 16. März 2020 erlassene Allgemeinverfügung für den Landkreis Oder-Spree. Für viele Beschäftigte im Gesundheits- und Pflegebereich war das ein Problem, wenn das andere Elternteil nicht in einem systemrelevanten Beruf arbeitet. „Wir brauchen in dieser Situation alle verfügbaren Beschäftigten im medizinischen und pflegerischen Bereich. Aus diesem besonderem Grund hat der Interministerielle Koordinierungsstab Coronavirus der Landesregierung an dieser wichtigen Stelle noch einmal nachgesteuert und per Weisung die Landkreise und kreisfreien Städte über die Änderung der Anwendungsvorgaben zur Notfallbetreuung in Kitas und Horten jetzt informiert“, erklärte Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher am Wochenende.
Bei folgenden Bereichen ist es nun ausreichend, wenn ein Elternteil in einem systemrelevanten Beruf arbeitet, um Anspruch auf die Notbetreuung zu haben („Ein-Elternregelung“):
- im Gesundheitsbereich,
- in gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen,
- im medizinischen und im pflegerischen Bereich,
- der stationären und teilstationären Erziehungshilfen sowie in Internaten gemäß § 45 SGB VIII, der Hilfen zur Erziehung, der Eingliederungshilfe, der Versorgung psychisch Erkrankter sowie
- für die Notfallbetreuung von Kindern bis zum Ende des Grundschulalters.
Wenn ein Elternteil in diesen Berufsgruppen arbeitet, besteht für die Familie Anspruch auf die Notfallbetreuung, wenn keine andere Betreuungsmöglichkeit gegeben ist. Ist ein Elternteil zum Beispiel in Heimarbeit, entfällt dieser Anspruch. Darüber hinaus sollen Kinder bis zum Ende des Grundschulalters unbeschadet der Frage, ob die Eltern in einem systemrelevanten Bereich tätig sind, die Notfallbetreuung aufgenommen werden, wenn dies das Kindeswohl erfordert.
Weiterhin sind die in der Allgemeinverfügung vom 16. März 2020 unter Ziffer 1.2 aufgeführten Beschäftigtenbereiche um folgende Berufsfelder ergänzt worden:
- Medien,
- Veterinärmedizin,
- für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,
- Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind.
Alle Anträge sind nach wie vor an das Amt Scharmützelsee zu richten. Die aktualisierten Formulare finden Sie unten im Download-Bereich angefügt.
Christian Riecke
Amtsdirektor