Wichtigste Fragen und Antworten zu Verhaltensweisen in der Corona-Krise
Wichtigste Fragen und Antworten zu Verhaltensweisen in der Corona-Krise
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg hat eine Informationsübersicht zusammengestellt, in der die am häufigsten gestellten Bürgerfragen zum Leben in der Corona-Virus-Ausnahmesituation gebündelt beantwortet werden. Die Übersicht, sortiert nach verschiedenen Lebensbereichen, können Sie unter dem folgenden Link aufrufen: https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/start/fragen-und-antworten/.
Die wichtigsten geltenden Regelungen fassen wir nochmals hier für Sie zusammen:
Basierend auf der am 22.03.2020 von der Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz erlassenen Rechtsverordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV) und dem Beschluss über die Verlängerung der Kontaktbeschränkungen gelten insbesondere folgende Einschränkungen vorerst bis zum 19. April 2020:
Welche Einschränkungen gelten für das öffentliche Leben?
Auch in Brandenburg müssen Geschäfte schließen, um die Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen. Als Orientierungshilfe dient Ihnen die folgende Übersicht von derzeit erlaubten und untersagten Gewerben: Tabellarische Übersicht für Gewerbe / Auslegungshilfe zur Verordnung
Andere Geschäfte sollen ausdrücklich offen bleiben, um die Grundversorgung sicher zu stellen.
I. NICHT geschlossen ist
der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen und weitere zentrale Einrichtungen wie Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Vielmehr sollten für diese Bereiche die Sonntagsverkaufsverbote bis auf weiteres grundsätzlich ausgesetzt werden.
Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.
II. Für den Publikumsverkehr geschlossen sind
- Gastronomiebetriebe, wobei es weiterhin möglich ist, Speisen abzuholen und nach Hause zu nehmen bzw. sich liefern zu lassen
- Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich
- Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen
- Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen
- Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
- Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
- der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
- alle weiteren, nicht an anderer Stelle dieses Papiers genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center
- Spielplätze.
III. Verboten sind
- Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen
- Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.
- Gruppenfeiern auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen.
IV. Folgende Kontaktbeschränkungen sind einzuhalten
- Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
- In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, zu anderen als den unter Absatz 1 genannten Personen ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.
- Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.
- Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben selbstverständlich weiter möglich.
Ordnungsbehörden und Polizei überwachen die Einhaltung der Regeln. Wer gegen die Kontaktbeschränkungen verstößt, muss mit Sanktionen rechnen.
Was muss ich im Umgang mit Familienangehörigen, Freunden und Kindern beachten?
Man darf entweder mit den Personen aus dem eigenen Haushalt oder zu zweit mit einer Person, die nicht im Haushalt lebt, zusammenkommen. Nur so ist sichergestellt, dass sich möglichst wenige gegenseitig anstecken.
Ein explizites Verbot von Zusammenkünften mit mehr als einer Person gilt für den öffentlichen Raum. Allerdings haben sich Bund und Länder auch darauf verständigt, dass Zusammenkünfte und Treffen von mehreren Personen in Privatwohnungen inakzeptabel sind. Eine Ausnahme gilt nur bei Hilfe für andere Menschen, die derzeit darauf angewiesen sind.
Aktivitäten innerhalb der Familie, z.B. Spaziergänge, können dann erfolgen, wenn die Familie auch zusammenwohnt. Das gilt auch für Konstellationen aus mehreren Menschen, die miteinander in einem Haushalt wohnen (z.B. bei Wohngemeinschaften soweit nachgewiesen werden kann, dass die Wohngemeinschaft tatsächlich besteht).
Von Besuchen im privaten Bereich, insbesondere bei Kindern, ist dringend abzuraten. Auch Betreuung von Kindern durch z.B. Nachbarn soll nicht stattfinden. Für Eltern, die in systemrelevanten Berufen arbeiten, sind Notbetreuungen eingerichtet worden.
Was muss in beachten, wenn ich Auto fahre oder öffentliche Verkehrsmittel nutze?
Die Einschränkungen der sozialen Kontakte gelten auch für Fahrten mit einem Auto und Bussen/Bahnen. Die Nutzung des Autos ist nur allein oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet. In Bussen/Bahnen ist zu anderen Nutzern der Mindestabstand von 1,5 m zu wahren. Sollte dieser Mindestabstand nicht gewährleistet werden können, ist von der Benutzung der Busse oder Bahnen abzusehen.
Zusätzlich sind auch Betriebe mit Publikumsverkehr (z.B. öffentlicher Nahverkehr oder Deutsche Bahn) gehalten, wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen.
Was muss ich beachten, wenn ich mit einem Boot auf Wasser will?
Mit Allgemeinverfügung vom 03.04.2020 hat der Landkreis Oder-Spree den Wassertourismus eingeschränkt. Bootsausflüge und Schifffahrten aus touristischem Anlass auf den Gewässern im Gebiet des Landkreises Oder-Spree sind untersagt.
Ausgenommen vom Verbot sind muskelbetriebene Bootsfahrten mit kleinen Booten in der Größenordnung von Ruderbooten, Tretbooten, 2er-Kajaks, 2er-Kanus unter strikter Beachtung der Abstandsregeln.
Für Sportboot- und Yachthäfen, Marinas gilt ein Betretungsverbot. Sie dürfen ausschließlich vom Betriebspersonal unter strikter Beachtung der Abstandsregeln nach § 11 Abs. 4 SASR-CoV-2-EindV betreten werden.
Krananlagen dürfen nicht betrieben werden. Slipanlagen dürfen ausschließlich zum Ein- und Auswassern von kleinen Booten in der Größenordnung von Ruderbooten, Tretbooten, 2er-Kajaks, 2er-Kanus genutzt werden.
Betreibern von Yacht- und Sportboothäfen und Marinas ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Für bereits beherbergte Personen gilt dies ab dem Tag nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung.
Was passiert bei einem Verstoß gegen diese Regeln?
Verstöße gegen die in der Eindämmungsverordnung enthaltenen Gebote und Verbote stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können nach dem vom Land Brandenburg beschlossenen neuen Bußgeldkatalog mit einer Geldbuße von 50 bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Er tritt mit der heutigen Veröffentlichung (1. April 2020) im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und ist landesweit von den Landkreisen und kreisfreien Städten bei Verstößen anzuwenden. Der Katalog beruht auf dem Infektionsschutzgesetz des Bundes.
Wer zum Beispiel trotz Verbots öffentliche oder nichtöffentliche Veranstaltungen oder Versammlungen durchführt, dem droht ein Bußgeld zwischen 500 bis 2.500 Euro. Die Teilnahme an solchen Veranstaltungen kann mit 50 bis 500 Euro geahndet werden. Wer eine Verkaufsstelle des Einzelhandels, für die keine Ausnahmeregelung vorgesehen ist, für den Publikumsverkehr öffnet, muss mit einem Bußgeld zwischen 1.000 bis 10.000 Euro rechnen. In besonderen Wiederholungsfällen kann eine Geldbuße bis zu 25.000 Euro betragen.
Christian Riecke
Amtsdirektor
Quellen: Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Koordinierungszentrum Krisenmanagement in Brandenburg