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Schutzmaßnahmen der Bundes-Notbremse treten ab 17. Mai in Oder-Spree außer Kraft

17. 05. 2021

Pressemitteilung des Landkreises Oder-Spree vom 15. Mai 2021:

 

Laut Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts hat es im Landkreis Oder-Spree mit dem 15. Mai 2021 an mindestens fünf aufeinanderfolgenden Werktagen ununterbrochen kumulativ weniger als 100 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage gegeben. Die Unterschreitung des Schwellenwertes wurde heute auf der Webseite des Landkreises Oder-Spree veröffentlicht. Damit treten ab Montag, den 17. Mai 2021 im Kreisgebiet die Schutzmaßnahmen der sogenannten „Bundes-Notbremse“ gemäß § 28b Absatz 1 Infektionsschutzgesetz außer Kraft. Es gelten aber weiter die Regelungen der 7. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg, in der Fassung vom 11. Mai 2021. Im Detail bedeutet das:

 

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist wieder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts, insgesamt jedoch mit höchstens fünf Personen, gestattet; Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bleiben bei der Berechnung der Personenzahl unberücksichtigt.

 

Die nächtliche Ausgangssperre tritt außer Kraft.

 

Öffnungen von Geschäften: In allen Verkaufsstellen des Einzelhandels wird kein negativer Coronatest mehr benötigt. Baumärkte können wieder öffnen. Betreiber von Verkaufsstellen des Einzelhandels haben auf Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts geeignete Maßnahmen (Abstandsgebot, Steuerung und Beschränkung des Zutritts, vorherige Terminvergabe, Personendatenerfassung, Maskenpflicht, Belüftung) umzusetzen. Folgende Einrichtungen dürfen ohne Terminvergabe und Personendatenerfassung für den Publikumsverkehr öffnen: Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte, Landwirtschaftliche Direktvermarkter von Lebensmitteln, Verkaufsstände auf Wochenmärkten beschränkt auf die für den stationären Einzelhandel nach der Eindämmungsverordnung zugelassenen Sortimente, Drogerien, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Optiker und Hörgeräteakustiker, Reinigungen und Waschsalons, Tierbedarfshandel und Futtermittelmärkte, Baufachmärkte, Baumschulen, Gartenfachmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte, Banken und Sparkassen, Buchhandel, Zeitungs- und Zeitschriftenhandel sowie Poststellen, Tabakwarenhandel, Tankstellen sowie Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge, Abhol- und Lieferdienste. In allen anderen Verkaufsstellen ist weiterhin eine vorherige Terminbuchung Voraussetzung für den Einkauf (Click und Meet).

 

Körpernahe Dienstleistungen sind wieder zulässig. Ein Testnachweis ist nur dann erforderlich, wenn für zu erbringende Leistungen das Tragen einer medizinischen Maske nicht möglich ist (zum Beispiel Kosmetik). Überall dort, wo eine medizinische Maske getragen werden kann (zum Beispiel Friseur), bedarf es keines negativen Coronatests mehr.

 

Die kontaktfreie Sportausübung auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ist mit bis zu zehn Personen in dokumentierten Gruppen und die Sportausübung auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel für dokumentierte Gruppen von bis zu 20 Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr wieder zulässig, wobei bei der Berechnung der Personenzahl das begleitende Funktions- oder Aufsichtspersonal unberücksichtigt bleibt.

 

Touristische Beherbergungen: Sofern ein langfristiger Miet- oder Pachtvertrag mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr für Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Campingplätze und Wohnmobilstellplätzen vorliegt und eine eigene Sanitäranlage vorhanden ist, ist hier die touristische Beherbergung wieder erlaubt. Der Betrieb und die Nutzung von gemeinschaftlichen Sanitäranlagen beispielsweise auf Campingplätzen, ist untersagt. Übernachtungsangebote gegen Entgelt dürfen darüber hinaus unabhängig von der Betriebsform nur

 

  • zu geschäftlichen oder dienstlichen Zwecken,
  • zur Inanspruchnahme zwingend erforderlicher medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen,
  • zur Wahrnehmung eines Sorge- oder eines gesetzlich oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
  • zum Zwecke des Besuchs von schwer erkrankten Kindern oder Eltern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen

 

zur Verfügung gestellt werden. Mögliche weitere Lockerungen für touristische Beherbergungen in Ferienwohnungen und -häusern, auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sowie auf Charterbooten mit Übernachtungsmöglichkeit jeweils mit eigener Sanitärausstattung treten frühestens ab dem 21. Mai 2021 unter weiteren Auflagen in Kraft.

 

Kultur- und Freizeiteinrichtungen: Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive und öffentliche Bibliotheken, Tierparks, Wildgehegen, Zoologischen und Botanischen Gärten können unter Umsetzung der für sie geltenden Regelungen der Eindämmungsverordnung wieder für den Publikumsverkehr geöffnet werden.

 

Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter (zum Beispiel private Feiern) sind wieder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts, insgesamt jedoch mit höchstens fünf Personen, gestattet; wobei auch hier Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr unberücksichtigt bleiben.

 

Versammlungen unter freiem Himmel sind ausschließlich ortsfest und mit höchstens 500 Teilnehmenden zulässig (Abstandsgebot, Steuerung und Beschränkung des Zutritts und Aufenthalts, Maskenpflicht). Versammlungen in geschlossenen Räumen haben unter den gleichen organisatorischen Maßnahmen wie unter freiem Himmel stattzufinden. Die Anzahl der Teilnehmenden ist in Abhängigkeit der Raumgröße zu beschränken.

 

Zudem führt die Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 zu Erleichterungen für bestimmte Personengruppen. Danach werden als genesen bzw. als geimpft geltende Personen beispielsweise bei Zusammenkünften nicht mitgerechnet und überall dort, wo ein negativer Coronatest benötigt wird, gilt dies nicht für geimpfte oder genesene Personen.

 

Bleibt der Inzidenzwert im Landkreis Oder-Spree konstant unter der Marke von 100, so werden am 21. Mai 2021 laut Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg weitere Einschränkungen aufgehoben. Mehr dazu im Beitrag Brandenburg beschließt schrittweise Lockerung der Corona-Regeln.

 

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