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Tierseuchenallgemeinverfügung zur Feststellung und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen vom 07.10.2020 in der Fassung der 9. Änderung und Ergänzung vom 20. Mai 2022

Amt Scharmützelsee, den 13. 06. 2022

Öffentliche Bekanntmachung des Landkreises Oder-Spree

 

 

Auf Grund des amtlich festgestellten Ausbruches der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im Landkreis Oder-Spree erlässt der Landkreis Oder-Spree, vertreten durch den Landrat, dieser vertreten durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (nachfolgend: Veterinäramt) nachfolgende Tierseuchenallgemeinverfügung zur Feststellung und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen vom 20. Mai 2022.   

                                                                                                       

Rechtsgrundlagen:

  • Artikel 70 und 71 der Verordnung (EU) 2016/429
  • Artikel 63 bis 65 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687
  • Artikel 3 bis 6, 9 bis 12, 45 und 46 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605
  • §§ 37 und 38 Abs. 11 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz – TierGesG)
  • §§ 14d und 14e der Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung)
  • § 1 Abs. 4 und § 5 Abs. 8 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG)
  • § 80 Abs. 2 Nr. 3 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

 

in der jeweils geltenden Fassung.

 

 

Tierseuchenallgemeinverfügung

zur Feststellung und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest

bei Wildschweinen vom 07.10.2020

 

in der Fassung der 9. Änderung und Ergänzung vom 20. Mai 2022

 

 

Entscheidung:

 

  1. Festlegung der Restriktionsgebiete

 

  1. Um die Fundstellen mit dem positiven Virusnachweis werden als Restriktionsgebiete die „Sperrzone II“ (gefährdetes Gebiet) und darin „Kerngebiete“ festgelegt. Um die Kerngebiete werden eine „Weiße Zonen“ sowie entlang der Oder und Neiße ein „Schutzkorridor“ ausgewiesen. Die festgelegte „Sperrzone I“ (Pufferzone) grenzt die Sperrzone II nach außen hin ab. 

 

  1. Sperrzone II sind die Städte, Gemeinden und Gemarkungen:

 

  1. Teile der Gemarkung Petersdorf (B) (westlich der L37)
  2. Briesen
  3. Alt Madlitz
  4. Madlitz Forst
  5. Falkenberg (B)
  6. Wilmersdorf (B)
  7. Teile der Stadt Fürstenwalde (Spree) (südlich der L36 und östlich der B168)
  8. Teile der Gemeinde Steinhöfel mit Arensdorf, Demnitz, Teilen von Hasenfelde, Teilen von Heinersdorf, Teilen von Neuendorf im Sande, Teilen von Steinhöfel
  9. Kersdorf
  10. Teile der Gemarkung Jacobsdorf (nördlich der A12 und westlich der L37)
  11. Teile der Gemarkung Neubrück- Forst
  12. Berkenbrück

 

  1. Langewahl
  2. Gemeinde Diensdorf-Radlow
  3. Teile der Gemeinde Wendisch-Rietz (Ausbau)
  4. Gemeinde Rietz-Neuendorf (Gemarkung Neubrück in Teilen)
  5. Teile der Stadt Müllrose
  6. Stadt Beeskow
  7. Gemeinde Tauche außer die Gemarkung Werder
  8. Gemeinde Ragow-Merz
  9. Teile der Gemeinde Bad Saarow
  1. Teile der Stadt Eisenhüttenstadt
  1. Teile der Gemeinde Lawitz
  1. Teile der Gemeinde Siehdichum
  1. Gemeinde Schlaubetal
  2. Teile der Gemarkung Wellmitz
  3. Gemeinde Grunow-Dammendorf
  4. Stadt Friedland
  5. Gemeinde Neuzelle (Gemarkungen Neuzelle und Steinsdorf in Teilen)
  6. Teile der Gemarkung Bahro

 

 

  1. Kerngebiete, Schutzkorridor und weiße Zone (als Teile der Sperrzone II)

 

2.1. Das Kerngebiet der Bezeichnung „K1“ der Sperrzone II wird aufgehoben.

 

2.2. Das Kerngebiet der Bezeichnung „K2“ (entspricht der Bezeichnung K3 des Landes Brandenburg) wird aufgehoben.

 

2.3. Kerngebiet der Bezeichnung „K3“ (entspricht der Bezeichnung K5 des Landes Brandenburg) der Sperrzone II sind folgende Städte, Gemarkungen und Gemeinden:

 

  1. Gemarkung Biegen
  2. Teile der Gemarkung Pillgram (südlich der A12)
  3. Teile der Gemarkung Jacobsdorf (südlich der A12)
  4. Teile der Gemarkung Neubrück
  5. Teile der Gemarkung Neubrück Forst
  1. Teile der Stadt Müllrose
  2. Gemeinde Groß Lindow
  3. Teile der Gemeinde Brieskow-Finkenheerd
  4. Teile der Gemeinde Wiesenau
  5. Teile der Gemeinde Ziltendorf
  6. Teile der Gemarkung Pohlitz
  7. Teile der Gemarkung Rießen
  8. Teile der Stadt Eisenhüttenstadt

 

2.4. Kerngebiet der Bezeichnung „K4“ (entspricht der Bezeichnung K4 des Landes Brandenburg) der Sperrzone II sind folgende Gemarkungen:

 

  1. Teile der Gemarkung Pillgram (nördlich der A12)
  2. Teile der Gemarkung Jacobsdorf (nördlich der A12 und östlich der L37)
  1. Teile der Gemarkung Petersdorf (östlich der L37)
  2. Sieversdorf

 

 

 

2.5. „Schutzkorridor“ der Sperrzone II ist ein Gebiet entlang der Oder und Neiße. Der genaue Grenzverlauf des Schutzkorridors ist der als Anlage A1 beigefügten Karte vom 20.05.2022 zu entnehmen.

 

2.6. „Weiße Zone“ der Sperrzone II ist ein Gebiet um das Kerngebiet. Der genaue Grenzverlauf der Weißen Zone ist der als Anlage A1 beigefügten Karte vom 20.05.2022 zu entnehmen.

 

  1. Sperrzone I um die Sperrzone II sind die Städte, Gemarkungen und Gemeinden:

 

    1. Teile der Gemeinde Steinhöfel
    2. Teile der Gemeinde Briesen (Mark)
    3. Teile der Stadt Fürstenwalde
    4. Gemeinde Rauen
    5. Teile der Gemeinde Bad Saarow

 

    1. Gemeinde Reichenwalde
    2. Teile der Gemeinde Wendisch-Rietz
    3. Stadt Storkow
    4. Gemarkung Werder der Gemeinde Tauche
    5. Teile der Gemeinde Grünheide
    6. Teile der Gemeinde Spreenhagen

 

  1. Die als Anlage A1 beigefügte Karte der Restriktionsgebiete vom 20.05.2022 ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung. Eine ausgeschriebene Fassung der betroffenen Gemarkungen ist der Anlage A5 zu entnehmen.

Eine zu vergrößernde Version der Karte ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.landkreis-oder-spree.de/asp-zonen.

 

Der aktuelle Zaunverlauf ist der benannten Karte zu entnehmen.

 

  1. Angeordnete Maßregeln          

 

          1. Für den gesamten Landkreis Oder-Spree wird angeordnet:

 

        1. Die Absperrungen der unter A I. Nr. 1. bis 3. benannten Restriktionszonen mit einer wildschweinsicheren Umzäunung sowie Segmentzäune innerhalb der Restriktionszonen sind zu dulden.

 

              1. Die in den unter B. I. Nr. 1 benannten Umzäunungen eingelassenen Tore sind nach Nutzung zwingend zu schließen!

 

Der aktuelle Zaunverlauf ist der unter A. II Satz 3 benannten Karte zu entnehmen.

 

  1. Jagdausübungsberechtigte haben eine verstärkte Bejagung von Schwarzwild durchzuführen.

 

  1. Jagdausübungsberechtigte haben jedes erlegte Wildschwein unverzüglich mit einer Wildmarke zu kennzeichnen und einen Begleitschein nach Muster des Wildursprungsscheins inklusive der Angabe des Erlegungsortes (GPS-Daten) auszustellen sowie von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich Proben zur virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen, zu kennzeichnen und der in telefonischer oder schriftlicher Absprache mit dem Veterinäramt bestimmten Stelle zuzuführen.

 

Nach Veröffentlichung eines negativen Untersuchungsergebnisses auf der Internetseite des Landkreises Oder-Spree unter https://www.landkreis-oder-spree.de/Wirtschaft-Ordnung/Veterinär-und-Lebensmittelüberwachung/Fleischhygiene-Geflügelfleischhygiene - Tabelle „ASP-Befunde erlegtes Wild“, gilt der Tierkörper vom Veterinäramt als zur Verwendung als Lebensmittel freigegeben.

 

  1. Jagdausübungsberechtigte haben zudem dafür Sorge zu tragen, dass bei Gesellschaftsjagden das Aufbrechen der Tiere und die Sammlung des Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgen.

 

  1. Jagdausübungsberechtigte sind zur verstärkten Suche nach verendeten Wildschweinen verpflichtet.

Wird die verstärkte Suche von durch das Veterinäramt benannten Personendurchgeführt, haben die Jagdausübungsberechtigten in ihrem Revier diese Suche zu dulden und mitzuwirken.

 

Von den Jagdausübungsberechtigten zu dulden sind insbesondere die für die Kadaversuche eingesetzten Hundestaffeln und die mit Schusswaffen ausgestatteten begleitenden Jäger.

 

  1. Jagdausübungsberechtigte haben jedes verendet aufgefundene Wildschwein unverzüglich

 

  1. unter Angabe des Fundortes (GPS-Daten) dem Veterinäramt schriftlich unter der Adresse Breitscheidstraße 7,15848 Beeskow oder telefonisch unter der Telefon-Hotline 03366 35-2020 oder über die Nutzung der Tierfund-Kataster-App oder per E-Mail unter fallwildmeldung@landkreis-oder-spree.de anzuzeigen,
  2. von ihm Proben zur virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen und die Proben mit einem Wildursprungsschein dem Veterinäramt, Schneeberger Weg 40, 15848 Beeskow zur Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zuzuleiten.

Der beprobte Tierkörper verbleibt am Fundort, soweit Verkehrssicherungspflichten dem nicht entgegenstehen. Die Bergung und unschädliche Beseitigung ist ausschließlich durch das vom Veterinäramt beauftragte Personal durchzuführen.

 

          1. Für die Sperrzone II werden zusätzlich zu den Anordnungen nach B. I. Nr. 1 bis 6 folgende Maßregeln angeordnet:

 

  1. Bewegungsjagden sind der Unteren Jagdbehörde mindestens zehn Tage vor Beginn anzuzeigen.

 

Auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 14e Abs. 1 S. 1 Nr. 1 der Schweinepest-Verordnung wird verwiesen. Der Leitfaden des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) zur Bejagungsstrategie im Rahmen der ASP-Bekämpfung im Land Brandenburg - Anlage A2ist zu befolgen.

 

  1. Die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen ist gestattet. Der Leitfaden zu Anbauregelungen des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) - siehe Anlage A3 - ist dabei zu beachten.

 

  1. Die Nutzung forstwirtschaftlicher Flächen ist gestattet, mit Ausnahme des mechanisierten Holzeinschlages und der Rückung (mechanisiert) sowie Pflügen.

 

Mechanisierter Holzeinschlag und Rückung (mechanisiert) sowie Pflügen dürfen innerhalb der Umzäunung erst unmittelbar nach abgeschlossener, dem Veterinäramt vor Beginn der Tätigkeit nachgewiesener, Kadaversuche durchgeführt werden.

 

  1. Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen oder Brachflächen sind in der gesamten Sperrzone II durch den Landwirt auf der Grundlage des Leitfadens zu Anbauregelungen des MLUK - siehe Anlage A3 - Jagdschneisen anzulegen.

 

  1. Die Freiland- und Auslaufhaltung von Schweinen wird untersagt. Die Schweine sind in einen Stall abzusondern (einzustallen), sodass sie nicht mit Wildschweinen in Verbindung kommen können.

 

  1. Die Besamung empfänglicher Sauen wird untersagt.

 

In begründeten Einzelfällen können auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von diesem Verbot durch das Veterinäramt erteilt werden.

 

  1. Das Verbringen von Schweinen und Wildschweinen aus der Sperrzone II ist verboten.

 

In begründeten Einzelfällen können für Schweine auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von diesem Verbot durch das Veterinäramt erteilt werden.

 

  1. Frisches Schweinefleisch oder Schweinefleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, sowie tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die von Schweinen gewonnen worden sind, die in einem Betrieb gehalten worden sind, der in der Sperrzone II gelegen ist, dürfen außerhalb dieser Zone nicht verbracht oder ausgeführt werden.

 

In begründeten Einzelfällen können auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von diesem Verbot durch das Veterinäramt erteilt werden.

 

  1. Frisches Wildschweinefleisch oder Wildschweinefleischerzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die von Wildschweinen gewonnen worden sind, die in der Sperrzone II gewonnen oder erlegt worden sind, dürfen nicht verbracht

oder ausgeführt werden.

 

  1. Das Verbringen von Zuchtmaterial (Sperma, Eizellen und Embryonen), das von Schweinen aus der Sperrzone II gewonnen wurde, außerhalb dieser Zone, ist verboten.

 

          1. Für die weiße Zone, den Schutzkorridor und alle Kerngebiete werden abweichend von der Anordnung unter B. I. Nr. 2. folgende Maßregeln angeordnet:

 

  1. Das Schwarzwild muss durch den Jagdausübungsberechtigten vollständig entnommen werden.

 

Die Entnahme ist entsprechend dem Leitfaden des MSGIV zur Bejagungsstrategie im Rahmen der ASP-Bekämpfung im Land Brandenburg - Anlage A2 - mit folgenden jagdlichen Mitteln durchzuführen:

 

  • Fallenfang
  • Einzeljagd sowie
  • Bewegungsjagden und Erntejagden nach vorheriger Anzeige bei der Unteren Jagdbehörde (mindestens 10 Tage vor Beginn)

 

IV.   Für alle Kerngebiete und den Schutzkorridor werden zusätzlich zu den Anordnungen nach B. I. Nr. 1 bis 6 sowie B. II. Nr. 1. bis 10. folgende Maßregeln angeordnet:

 

  1. Erntegut aus den Kerngebieten und dem Schutzkorridor muss so gelagert werden, dass es für Wildschweine und aasfressende Vögel unzugänglich ist.

 

Die Verwendung von Erntegut und daraus gewonnener Produkte aus den Kerngebieten und dem Schutzkorridor in Schweinehaltungsbetrieben ist ausgeschlossen, es sei denn, es unterliegt vorab folgenden Behandlungsverfahren:

      • für Wildschweine unzugängliche Lagerung für mindestens sechs Monate vor Verwendung
      • Hitzebehandlung für mindestens 30 Minuten bei 70 °C Kerntemperatur oder
      • Trocknung und Hitzebehandlung über 10 Stunden bei 50 °C Kerntemperatur und einer zusätzlichen Lagerzeit von mindestens 30 Tagen oder
      • im Falle von Maissilage eine für Wildschweine unzugängliche Lagerung für mindestens 30 Tage.

 

Die sonstige Verwendung von Erntegut und daraus gewonnener Produkte aus den Kerngebieten und dem Schutzkorridor ist zulässig wenn:

      • Ernteverfahren angewendet werden, die eine Aufnahme von Wildschweinkadaverteilen ausschließen oder
      • Vor dem Inverkehrbringen während des Verarbeitungsprozesses ein Behandlungsverfahren angewendet wird, das die Verwendung in Schweinehaltungen ermöglicht
      • Im Falle von Getreide die Trocknung über mindestens zwei Stunden bei Raumtemperatur erfolgt und das so behandelte Erntegut von einer Deklaration begleitet wird, aus der hervorgeht, dass das Material aus einem ASP-Kerngebiet stammt und dessen Verwendung in Schweinehaltungen ausgeschlossen ist.

 

  1. Für die Sperrzone I werden zusätzlich zu den Anordnungen nach B. I. Nr. 1 – 6 folgende Maßregeln angeordnet:

 

  1. Schweinehalter haben dem Veterinäramt unverzüglich

 

    1. die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standortes,
    2. verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine anzuzeigen.

 

  1. Die Freiland- und Auslaufhaltung von Schweinen wird untersagt. Die Schweine sind in einen Stall abzusondern (einzustallen), sodass sie nicht mit Wildschweinen in Berührung kommen können.

 

In begründeten Einzelfällen können auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von diesem Verbot durch das Veterinäramt erteilt werden.

 

  1. Schweinehalter haben geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte einzurichten.

 

  1. Schweinehalter haben verendete und erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, nach näherer Anweisung des Veterinäramtes serologisch oder virologisch auf Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen.

 

  1. Tierhalter haben Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Schweine in Berührung kommen können, für Wildschweine unzugänglich aufzubewahren.

 

  1. Tierhalter haben sicherzustellen, dass Hunde das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlassen.

 

  1. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht getrieben werden.

 

  1. Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein können, dürfen nicht in einen Betrieb verbracht werden.

 

  1. Gras, Heu und Stroh, das in der Sperrzone I gewonnen worden ist, darf nicht zur Verfütterung an oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Schweine verwendet werden. Dies gilt nicht für Gras, Heu und Stroh, das früher als sechs Monate vor der Festlegung der Sperrzone I gewonnen worden ist, vor der Verwendung mindestens für sechs Monate vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert oder für mindestens 30 Minuten einer Hitzebehandlung bei mindestens 70° C unterzogen wurde.

 

  1. Das Verbringen von Schweinen und Wildschweinen aus der Sperrzone I ist verboten. Hiervon ausgenommen ist das Verbringen von Schweinen im Inland.

 

In begründeten Einzelfällen können auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von diesem Verbot durch das Veterinäramt erteilt werden.

 

  1. Frisches Wildschweinefleisch oder Wildschweinefleischerzeugnisse, das oder die von Wildschweinen gewonnen worden ist oder sind sowie tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte aus tierischen Nebenprodukten, die von Wildschweinen stammen, die in der Sperrzone I geschlachtet oder erlegt worden sind, dürfen nicht verbracht oder ausgeführt werden.

 

In begründeten Einzelfällen können auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von diesem Verbot durch das Veterinäramt erteilt werden.

 

  1. Sofortige Vollziehbarkeit

 

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für folgende Maßregeln angeordnet: B. I. Nr. 3, 4 und 6; B. II. Nr. 4 bis 6 und Nr. 8 bis 10; B. IV. Nr. 1; B. V. Nr. 1, 2, 5 bis 9 und 11.

Im Übrigen ist diese Allgemeinverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 der VwGO i.V.m. § 37 des TierGesG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

 

  1. Inkrafttreten und Befristung

 

Diese Allgemeinverfügung tritt am 21.05.2022 in Kraft. Sie ist zeitlich befristet auf den 22.11.2022, 0:00 Uhr.

 

  1. Hinweise

 

  1. Es wird auf die gesetzlich bestehenden Pflichten nach der Schweinepest-Verordnung im gefährdeten Gebiet (Sperrzone II) und in der Pufferzone (Sperrzone I) hingewiesen.

 

  1. Weitere Kontaktdaten

 

Jeder Verdacht auf Erkrankung an Afrikanischer Schweinepest (ASP) ist dem Veterinäramt sofort unter fallwildmeldung@landkreis-oder-spree.de, Tel.: 03366-35-2020 (Montag bis Sonntag von 08:00 bis 16:00 Uhr) oder über die Nutzung der Tierfund-Kataster-App zu melden.

 

  1. Die Allgemeinverfügung zur Feststellung und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen vom 07.10.2020 in der Fassung der 8. Änderung und Ergänzung vom 22.12.2021 verliert mit Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung Ihre Gültigkeit. Eine separate Aufhebung der genannten Verfügung erfolgt nicht.

 

  1. Zuwiderhandlungen

 

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 3 und 4 TierGesG i.V.m. § 25 Abs.1 Schweinepest-Verordnung eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße bis zu 30.000,00 € geahndet werden.

 

Begründung

 

I. Sachverhalt

 

Der Verfügung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Am 10.09.2020 bestätigte sich im benachbarten Landkreis Spree-Neiße bei Sembten erstmalig der Verdacht auf eine Infektion mit der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bei einem verendet aufgefundenen Wildschwein als Ergebnis der abschließenden Testung durch das Friedrich-Löffler-Institut.

Mitte September 2020 wurden im Landkreis Oder-Spree im Dorchetal bei Neuzelle/Kummro fünf verendete Wildschweine aufgefunden, bei denen am 15.09.2020 eine Infektion auf ASP durch das Friedrich-Löffler-Institut bestätigt wurde. Die mit Bescheid vom 14.09.2020 aufgrund dessen in einer ersten Tierseuchenallgemeinverfügung zur Feststellung der ASP bei Schwarzwild festgelegten Restriktionsgebiete wurden zuletzt mit der Tierseuchenallgemeinverfügung vom 07.10.2020 in der Fassung der 7. Änderung und Ergänzung vom 09.08.2021 an das epidemiologische Geschehen angepasst.

Ende Oktober 2020 wurde bei einem verendet aufgefundenen Wildschwein in Klein Briesen das Virus der Afrikanischen Schweinepest nachgewiesen.

Seither hat sich das Seuchengeschehen im Landkreis Oder-Spree sowie in benachbarten Landkreisen und der kreisfreien Stadt Frankfurt (Oder) kontinuierlich ausgeweitet.

 

Die als Kerngebiet und weiße Zone ausgewiesenen Flächen der Sperrzone II wurden eingezäunt. In der nachfolgenden Zeit wurden zunächst diese Flächen und die darüber hinausreichende Sperrzone II mit ortsansässigen Jägern, Landesforst, freiwilligen Helfern, Drohnen und Kadaversuchhundestaffeln nach verendeten Wildschweinen abgesucht. Aufgefundene Kadaver wurden dokumentiert und durch spezielle Bergetrupps geborgen und untersucht.

 

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine anzeigepflichtige Tierseuche, von der Haus- und Wildschweine betroffen sind.

In Mitteleuropa erfolgt eine Übertragung durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren (Sekrete, Blut, Sperma), die Aufnahme von Speiseabfällen oder Schweinefleischerzeugnissen bzw. -zubereitungen sowie andere indirekte Übertragungswege (Fahrzeuge, kontaminierte Ausrüstungsgegenstände einschließlich Jagdausrüstung, landwirtschaftlich genutzte Geräte und Maschinen, Kleidung).

Bei direkter Übertragung wird der Erreger über Nasen-Rachen-, Augensekret und Speichel, später auch über Urin und Kot ausgeschieden. Die Inkubationszeit, das heißt, die Zeit von der Einschleppung des Erregers bis zum Auftreten der ersten Krankheitssymptome, beträgt etwa sieben bis zehn Tage. Ein infiziertes Tier stirbt in mehr als 90 % der Infektionsfälle an ASP. Ein Impfstoff gegen ASP ist bisher nicht verfügbar. Die Bekämpfung gestaltet sich außerordentlich schwierig, da das Virus sehr widerstandsfähig ist. Es bleibt auch während des Verwesungsprozesses des Schweins mehrere Wochen bis Monate infektiös. In Schlachtkörpern und Blut, in Dauerwaren wie Schinken und Salami ist das Virus monatelang, in Gefrierfleisch sogar jahrelang vermehrungsfähig.

 

Aus vorgenannten Gründen kommt der Verhinderung der Einschleppung der ASP in bisher freie Regionen sowie in Hausschweinbestände eine entscheidende Bedeutung zu. Um die Verbreitung der Infektionskrankheit wirkungsvoll zu verhindern, müssen Infektionswege abgeschnitten werden. Andernfalls droht durch Verbreitung dieser Erkrankung die Gefahr hoher Tierverluste, was zu großen wirtschaftlichen Schäden in den betroffenen Schweinemastbetrieben führen kann. Die strengen Handelsbeschränkungen, die auf Grund des Auftretens der ASP zu erwarten sind, können auch für nicht von der Krankheit betroffene Betriebe und für ganze Wirtschaftsbereiche zu enormen Einbußen führen.

 

Tritt bei Wildschweinen - wie aktuell im Landkreis Oder-Spree - ein Infektionsgeschehen mit ASP auf, ist unverzüglich eine Einschätzung des Ausmaßes des Ausbruchsgeschehens (räumliche Ausdehnung, Anzahl der betroffenen Tiere, Größe der Population im betroffenen Gebiet etc.) durch die Behörde vorzunehmen. Auf dieser Grundlage werden, nach fachlicher Prüfung im Rahmen des Bekämpfungs- und Tilgungsplans des Landes Brandenburg, Maßnahmen zur Bekämpfung der Tierseuche in der Wildschweinpopulation, zur Verhinderung der Ausbreitung und des Übergreifens auf Hausschweine, ergriffen. Das Friedrich-Löffler-Institut hat hierzu unterstützend Empfehlungen in einem Maßnahmenkatalog erarbeitet.

 

In den Kerngebieten K1 und K2 (entspricht der Bezeichnung K3 des Landes Brandenburg) wurde eine Infektion mit dem ASP-Virus bei einem Wildschwein zuletzt am 01.10.2021 und 19.08.2021 nachgewiesen. Unter Berücksichtigung weiterer Vorsichtsmaßnahmen und der Einrichtung eines Schutzkorridors werden diese beiden Kerngebiete aufgehoben.

 

II. Rechtliche Würdigung

 

Gemäß § 38 Abs. 11 des TierGesG i.V.m. Artikel 3 der VO (EU) 2017/625 i.V.m. § 1 Abs. 1 und 4 AGTierGesG i.V.m. § 4 OBG in der jeweils geltenden Fassung, ist das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Oder-Spree (Veterinäramt) die zuständige Behörde für den Erlass von Verfügungen von Schutzmaßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen. Diese Allgemeinverfügung dient der Umsetzung der Maßregeln der Schweinepest-Verordnung sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 vom 07. April 2021 in der zurzeit geltenden Fassung.

Zur Vorbeugung und Bekämpfung der Tierseuche ASP erlässt das Veterinäramt in seiner Zuständigkeit nach § 38 Abs.11 i.V.m. § 6 und 10 des TierGesG sowie auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 mit dieser Allgemeinverfügung weitere Maßregeln zur Ergänzung der Anordnungen der Schweinepest-Verordnung.

 

zu A. I. Nr. 1 bis 3 und A. II.

 

Entsprechend Art. 3 bis 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 i.V.m. § 14d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 Schweinepest-Verordnung wurde durch das Veterinäramt ein Gebiet um die Fundorte als Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) sowie ein Gebiet um die Sperrzone II als Sperrzone I (Pufferzone) festgelegt.

Entsprechend § 14d Abs. 2a S. 1 Schweinepest-Verordnung wurden innerhalb dieser Sperrzone II um die Fundorte der verendet aufgefundenen und labordiagnostisch ASP-positiv bestätigten Wildschweine Kerngebiete festgelegt, um zu vermeiden, dass möglicherweise weitere infizierte Tiere aus den Kerngebieten auswandern und die ASP verbreiten. Zudem soll hierdurch, durch eine zeitnahe Entsorgung möglichst aller Kadaver infizierter Wildschweine als Infektionsquelle, der Infektionsdruck auch in den übrigen Restriktionszonen reduziert werden.

Innerhalb der Sperrzone II wurde entsprechend dem Erlass des MSGIV vom 17.03.2022, „Verwaltungsvorschrift zu den Voraussetzungen und zum Vorgehen bei der Aufhebung von Restriktionszonen, die infolge von ASP-Fällen bei Wildschweinen festgelegt wurden“, ein Schutzkorridor eingerichtet.

Innerhalb der Sperrzone II wurde um die Kerngebiete zur Bekämpfung und Tilgung der Afrikanischen Schweinepest eine weiße Zone eingerichtet. Schutzkorridor und weiße Zone sind vollständig umzäunt. Innerhalb dieser werden gegenüber den Jagdausübungsberechtigten durch das Veterinäramt und die Untere Jagdbehörde Maßnahmen zur Bejagung und kontinuierlichen Entnahme von Schwarzwild angeordnet. Ziel ist es, durch die verstärkte Entnahme die Schwarzwildpopulation gegen Null zu reduzieren, so dass Infektionsketten abreißen und eine Tilgung der Afrikanischen Schweinepest möglich wird.

 

Bei der Bestimmung der Restriktionsgebiete wurden die Ergebnisse durchgeführter epidemiologischer Untersuchungen, Strukturen des Handels und der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten berücksichtigt.

Die als Anlage A1 beigefügte Karte der Restriktionsgebiete vom 20.05.2022 ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung. Eine zu vergrößernde Version der Karte ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.landkreis-oder-spree.de/asp-zonen.

Die Karte bietet durch die Vergrößerungsmöglichkeiten eine sehr detaillierte Bestimmung der einzelnen betroffenen Grundstücke.

 

zu B. I. Nr. 1 und 1 a

 

Gemäß § 14d Abs. 2b Nr. 2 Schweinepest-Verordnung kann das Veterinäramt als zuständige Behörde für das Kerngebiet über die Maßregeln für das gefährdete Gebiet (Sperrzone II) hinaus, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung unerlässlich ist, Maßnahmen zur Absperrung des Kerngebiets oder eines Teils des Kerngebiets ergreifen, insbesondere durch Errichten einer Umzäunung.

Nach § 14d Abs. 2c Nr. 1 bis Nr. 3 Schweinepest-Verordnung kann das Veterinäramt zusätzlich, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung unerlässlich ist und auf Grund der möglichen Weiterverbreitung des Erregers dringend geboten erscheint, für das gefährdete Gebiet (Sperrzone II) und die Pufferzone (Sperrzone I) Maßnahmen zur Absperrung, insbesondere durch Errichten einer Umzäunung, ergreifen. Die Voraussetzung dafür ist, dass sich dort Wildschweine aufhalten, die an der Afrikanischen Schweinepest erkrankt sind, bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest besteht oder bei denen nicht auszuschließen ist, dass sie das Virus der Afrikanischen Schweinepest aufgenommen haben.

 

Durch die Umzäunung der Kerngebiete, des Schutzkorridors und der weißen Zonen sollen potentiell infizierte Wildschweine zumindest kurzfristig in diesem räumlich eng begrenzten Gebiet gehalten werden, um die Durchseuchung zu ermöglichen und eine Verbreitung der Tierseuche über das Kerngebiet hinaus zu verhindern. Erkranktes Schwarzwild soll ebenfalls in diesem räumlich begrenzten Gebiet gehalten werden und dadurch eine Einschleppung der Tierseuche in andere Gebiete vermieden werden. Hintergrund ist die stark bewaldete und landwirtschaftlich geprägte Region, die eine effiziente und zeitnahe Bekämpfung der Tierseuche durch Abschottung der infiziert aufgefundenen Wildschweinkadaver in einem umzäunten Kerngebiet erfordern. So soll ein Eintrag in weitere durch starke Bewaldung schwer zugängliche Regionen erschwert bzw. unterbunden werden.

 

zu B. I. Nr. 2, 3, 5 und 6

 

Die verstärkte Bejagung im gesamten Landkreis, die Anzeige, Kennzeichnung und Beprobung des erlegten Wildes sowie die verstärkte Suche nach verendeten Wildschweinen werden unter Anwendung des Erlasses des MSGIV vom 11.03.2022 „Anordnung von Maßnahmen zur Vorbeugung vor der Einschleppung und zur frühzeitigen Erkennung der Afrikanischen Schweinepest“ auf der Grundlage des Art. 70 der VO (EU) 2016/429 i.V.m. § 3a der Schweinepest-Verordnung angeordnet.

Die verstärkte Bejagung dient der gezielten Reduzierung der Schwarzwildpopulationen und damit der Verhinderung einer weiteren Verbreitung des ASP-Virus.

 

Die verstärkte Suche nach verendeten Wildschweinen soll erzielen, dass schnellstmöglich alle weiteren, an der Tierseuche verendeten Wildschweine aufgefunden werden. So können, durch eine anschließende, restlose Entfernung ggf. weiterer aufgefundener Wildschweinkadaver, die Infektionsquellen beseitigt und auf diese Weise die Verbreitung der Tierseuche über den Landkreis hinaus verhindert werden. Eine Suche und Beseitigung infizierter, verendeter Wildschweine bzw. der Reste aus dem Revier ist zeitnah und umfassend durchzuführen, da diese aufgrund der großen Widerstandsfähigkeit des Virus über lange Zeiträume ein Virusreservoir und somit eine Infektionsquelle für gesunde Wildschweine darstellen.

 

Die Behörde hat durch die Kennzeichnung und Beprobung die Möglichkeit, das aktuelle Seuchengeschehen auch außerhalb der festgelegten Restriktionsgebiete zu beobachten. Aufgrund der Funde positiv auf ASP getesteter erlegter Wildschweine sowie Wildschweinkadaver mit weiterer Tendenz zur Ausbreitung, sollen die Maßnahmen der Beprobung mit anschließender labordiagnostischer Untersuchung eine frühzeitige Erkennung eines Eintrages in den regionalen Wildschweinbestand ermöglichen. Die Beprobung und Untersuchung sollen zudem Grundlage unverzüglicher Maßnahmen zur Verhinderung einer weiteren Ausweitung sein.

Zudem kann die Behörde, soweit es aus tierseuchenrechtlichen Gründen zwingend erforderlich ist, die weitere Verwendung der Tierkörper erlegter Wildschweine als Lebensmittel untersagen.

 

zu B. I. Nr. 4

 

Gemäß § 3a Nr. 4 der Schweinepest-Verordnung wird im Tenor dieser Verfügung unter B. I. Nr. 4 verfügt, dass im gesamten Landkreis bei Gesellschaftsjagden das Aufbrechen der Tiere und die Sammlung des Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgen muss.

 

In Anbetracht des noch immer hoch aktiven Infektionsgeschehens dient diese Maßregel dem Schutz vor der Verschleppung des ASP-Virus. Durch den Aufbruch von Tierkörpern an einem zentralen Ort bleibt das Risiko in Form von infektiösem Material überschaubar und nachvollziehbar. Desinfektionsmaßnahmen sind zudem leichter umzusetzen. 

 

zu B. II. Nr. 1

 

Unter B. II. Nr. 1 dieser Verfügung wird angeordnet, dass Bewegungsjagden der Unteren Jagdbehörde anzuzeigen sind. Die Behörde hat dadurch die Möglichkeit, sofern es aus tierseuchenrechtlichen Gründen zwingend erforderlich ist, die Bewegungsjagden zu untersagen.

Da diese Form der Jagd von den Jagdausübungsberechtigten entsprechend umfangreich vorbereitet werden muss, ist der Zeitpunkt der geplanten Jagd für gewöhnlich lange im Voraus bekannt und die Forderung zur Anzeige bei der Behörde mindestens zehn Tage im Voraus verhältnismäßig.

 

zu B. II. Nr. 2 bis 4

 

Gemäß § 14d Abs. 5a S. 1 Nr. 1 und 2 Schweinepest-Verordnung kann das Veterinäramt als zuständige Behörde aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung die Nutzung forstwirtschaftlicher Flächen für längstens sechs Monate beschränken oder verbieten sowie anordnen, dass auf landwirtschaftlich genutzten Flächen oder Brachflächen Jagdschneisen anzulegen sind.

 

Das Risiko der Verbreitung bei der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen ist unter Betrachtung des aktuellen Seuchengeschehens verhältnismäßig gering, daher wird die Nutzung dieser Flächen erlaubt unter Berücksichtigung des Leitfadens zu Anbauregelungen des MLUK – siehe Anlage A3.

 

Auch das Risiko der Verbreitung des ASP-Virus bei der Nutzung forstwirtschaftlicher Flächen ist verhältnismäßig gering, daher wird die Nutzung dieser Flächen erlaubt.

Der Mechanisierte Holzeinschlag und die mechanisierte Rückung sowie Pflügen dürfen jedoch erst nach nachgewiesener abgeschlossener Kadaversuche durchgeführt werden, da hierdurch das Risiko einer Verschleppung aufgrund der Aufnahme von infektiösem Material an den Fahrzeugen und Gerätschaften sowie das unbeabsichtigte Aufscheuchen von Wildschweinen möglichst geringgehalten werden sollen.

 

Die Jagdschneisen, auf der Grundlage des Leitfadens zu Anbauregelungen des MLUK - siehe Anlage A3, sollen eine gezielte Bejagung ermöglichen, um die Populationsdichte des Schwarzwildes als Infektionsquelle der ASP zu reduzieren. Eine reduzierte Schwarzwildpopulation verringert die Kontaktmöglichkeiten anderer Wildschweine als auch Hausschweine zu Ansteckungsquellen und kann daher dazu beitragen, dass sich die Seuche nicht weiter ausbreiten kann.

 

zu B. II. Nr. 5

 

Rechtsgrundlage für die unter Punkt B. II. Nr. 5 dieser Verfügung angeordnete Absonderung in Form einer Aufstallung ist §14d Abs. 4 Nr. 2 Schweinepest-Verordnung.

Demnach sind Tierhalter, die Ihre Schweinehaltung in einer Restriktionszone haben, mit Bekanntgabe der Festlegung des gefährdeten Gebietes (Sperrzone II) gesetzlich verpflichtet, die Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit Wildschweinen in Berührung kommen können.

Bei einer am Gesetzeszweck orientierten Auslegung ist unter dem Begriff der Absonderung die in dieser Verfügung angeordnete Aufstallung zu verstehen. Gesetzeszweck ist die Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung – auch im Sinne eines Schutzes vor Ausbreitung der Seuche und dem Schutz Dritter.

Die Unterbringung der Schweine in einem von allen Seiten von Einträgen von außen gesicherten und durch strenge Hygienemaßnahmen geschützten Stall, kann die einzige Form einer Absonderung sein, die das Risiko der Eintragung des ASP-Virus in den Schweinebestand auf das kleinstmögliche Maß reduziert.

 

Das in der fachkundigen Risikoeinschätzung einer Übertragung von ASP auf Schweine in Auslauf- oder Freilandhaltungen vom 19.04.2021 vom FLI erläuterte Restrisiko eines ASP-Eintrags in Hausschweinbestände kann im Hinblick auf die zuvor erläuterte Seuchensituation auch nicht als vernachlässigbares Risiko interpretiert, sondern muss ganz klar als bestehendes und anhand des Gesetzeszwecks auch beachtliches und zu berücksichtigendes Risiko anerkannt werden. Der Risikoeinschätzung des FLI kommt aufgrund seiner Sachkunde für den Bereich der ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben (§ 27 TierGesG) gesteigerte Bedeutung zu.

 

Anhand des ASP-Ausbruchs in Hausschweinebeständen in den umliegenden Landkreisen wird offensichtlich, dass ein Restrisiko neben der erläuterten Gefahr durch den Eintrag von Lebensmittelresten in Freilandhaltungen durch Krähen offenbar auch auf anderen Übertragungswegen besteht. Eine Freilandhaltung potenziert demnach zusätzlich zu dem ungeklärten Eintragsweg das Risiko um die vom FLI beschriebene Übertragung durch Krähen. Eine Übertragung durch andere Vektoren (lebende Organismen, die Krankheitserreger von einem infizierten Tier oder Menschen auf andere Tiere oder Menschen übertragen – z.B. Zecken, Mücken, Nagetiere) ist ebenfalls denkbar und nicht abschließend untersucht.

Entsprechend ist den Empfehlungen des FLI, als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums u.a. im Bereich Tierseuchen, eine Aufstallung der in Freiland- oder Auslaufhaltung gehaltenen Tiere vorzunehmen, um das bestehende Risiko zu minimieren, nachzukommen.

 

Zu B. II. Nr. 6

 

Gemäß § 38 Abs. 11 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 16 TierGesG kann das Veterinäramt als zuständige Behörde zur Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung eine Verfügung über die Beschränkung der Nutzung und das Verbot des Haltens empfänglicher und anderer als empfänglicher Tiere im Betrieb erlassen.

 

Die Besamung empfänglicher Sauen wird in der aktuellen Situation der Ausbreitung des ASP-Virus untersagt. Die hierdurch ausgelösten Absatzschwierigkeiten für Schweinefleisch, unter Beachtung der gleichzeitigen Notwendigkeit, aus Tierwohlgründen und Platzgründen in den Betrieben schlachtreife Schweine schlachten zu müssen, sollen dadurch in der Sperrzone II reduziert werden.

 

Zu B. II. Nr. 7

 

Auf der Grundlage der Art. 9 und 45 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 vom 07.04.2021 muss das Veterinäramt das Verbot des Verbringens von Schweinen und Wildschweinen aus der Sperrzone II anordnen.

 

Das Veterinäramt kann, in begründeten Einzelfällen, Ausnahmen von diesem Verbot erteilen.

 

Zu B. II. Nr. 8

 

Auf der Grundlage der Art. 11 und 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 muss das Veterinäramt anordnen, dass frisches Schweinefleisch oder Schweinefleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, sowie tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die von Schweinen gewonnen worden sind, die in einem Betrieb gehalten worden sind, der in der Sperrzone II gelegen ist, in das sonstige Inland sowie innergemeinschaftlich nicht verbracht oder ausgeführt werden dürfen.

 

Das Veterinäramt kann, in begründeten Einzelfällen, Ausnahmen von diesem Verbot erteilen.

 

Zu B. II. Nr. 9

 

Auf der Grundlage des Art. 46 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 muss das Veterinäramt anordnen, dass frisches Wildschweinefleisch oder Wildschweinefleischerzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die von Wildschweinen gewonnen worden sind, die in der Sperrzone II gewonnen oder erlegt worden sind, nicht verbracht oder ausgeführt werden dürfen.

 

Zu B. II. Nr. 10

 

Auf der Grundlage des Art. 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 muss durch das Veterinäramt das Verbot des Verbringens von Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen aus der Sperrzone II in das sonstige Inland sowie innergemeinschaftlich angeordnet werden.

 

zu B. III. Nr. 1

 

Aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung wurde in der weißen Zone, dem Schutzkorridor und in allen Kerngebieten gemäß § 14d Abs. 6 i.V.m. § 14a Abs. 8 Nr. 1 Schweinepest-Verordnung die vollständige Entnahme von Schwarzwild angeordnet. Die Schwarzwildpopulation soll dadurch derart reduziert werden, dass Infektionsketten abreißen und eine Tilgung der Afrikanischen Schweinepest möglich wird.

 

Gemäß dem Leitfaden zur Bejagungsstrategie im Rahmen der ASP-Bekämpfung im Land Brandenburg (Anlage A2) als Anlage des Erlasses „Durchführung der Schweinepest-Verordnung – Anordnung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Restriktionsgebieten“ des MSGIV vom 20.03.2021 sind Bewegungsjagden erst durchzuführen oder ggf. anzuordnen, wenn andere Jagdmethoden nicht effektiv durchführbar sind. Bewegungsjagden sind zudem auf ausgewählte Flächen zu begrenzen. Die Jagdhundeausbildung ist gemäß dem Erlass nicht zulässig.

 

Auf dieser Grundlage wird im Tenor dieser Verfügung unter B. III. Nr. 1 angeordnet, dass Bewegungsjagden und Erntejagden der Unteren Jagdbehörde anzuzeigen sind. Die Behörde hat dadurch die Möglichkeit, sofern es aus tierseuchenrechtlichen Gründen zwingend erforderlich ist, die Bewegungsjagden und Erntejagden zu untersagen.

Da diese Form der Jagd von den Jagdausübungsberechtigten entsprechend umfangreich vorbereitet werden muss, ist der Zeitpunkt der geplanten Jagd für gewöhnlich lange im Voraus bekannt und die Forderung zur Anzeige bei der Behörde mindestens zehn Tage im Voraus verhältnismäßig.

 

zu B. IV. Nr. 1

 

Auf der Grundlage des Erlasses des MSGIV „Anordnung von Nutzungsverboten und

-beschränkungen nach § 14d Abs. 5a Nr. 1 der Schweinepest-Verordnung“ vom 22.06.2021 sowie dem Erlass zur Änderung vom 30.06.2021 wird unter B. IV. Nr. 1 die Verwendung von Erntegut nach tierseuchenrechtlichen Gesichtspunkten, zur Vermeidung der Verschleppung des ASP-Virus, insbesondere in Hausschweinbestände, geregelt.

 

zu B. V. Nr. 1 bis 8

 

Die für das gefährdete Gebiet (Sperrzone II) geltenden Maßregeln können aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung gemäß § 14d Abs. 8 i.V.m. Abs. 4, 5, 5b und 6 Schweinepest-Verordnung auch für die Pufferzone (Sperrzone I) angeordnet werden.

 

Die ASP stellt aufgrund der Übertragbarkeit vom Wildschwein auf Hausschweine und untereinander als auch der hohen Mortalitätsrate bei einem Infektionsgeschehen gerade für die Schweinemastbetriebe bzw. Hausschweinbesitzer eine erhebliche Gefahr dar. Auch in der hier festgelegten Sperrzone I befindet sich eine Vielzahl von Schweinehaltern. Die Mitarbeit der Schweinehalter ist entscheidend. Vorrangiges Ziel ist es, den Kontakt von Hausschweinen mit Wildschweinen zu verhindern. Der Landwirt muss seinen Bestand so abschotten, dass jedweder Kontakt mit Wildschweinen unmöglich gemacht wird. Freilandhaltungen sind hier besonders gefährdet, aber auch konventionelle Betriebe müssen geeignete Vorsichtsmaßnahmen ergreifen (z. B. wildschweinsichere Umzäunung des Betriebsgeländes; unzugängliche Lagerung von Futtermitteln und Einstreu). ASP wird überwiegend direkt über Blut und Körperflüssigkeiten erkrankter Tiere, z. B. von Wildschweinen übertragen. Futtermittel müssen im Betrieb so gelagert werden, dass sie gegen Kontamination geschützt sind. Dies bedeutet insoweit eine für Wildschweine unzugängliche Lagerung von Rohware, Endprodukten und Futtermitteln.

 

Die Maßregeln dienen dem Schutz des Schwarzwildes und der Hausschweine und sollen eine frühzeitige Feststellung der Tierseuche ermöglichen, um ggf. weitere geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhinderung einer Weiterverbreitung des Virus einleiten zu können.

Aufgrund des noch immer aktiven Infektionsgeschehens, vor allem der aktuell noch anhaltenden Ausbreitung der ASP-Gebietskulisse war es erforderlich, die Maßnahmen in Bezug auf Hygienemaßregeln (siehe Anlage - Merkblatt A4), Suche, Beprobung und Bergung sowie Beseitigung aufgefundenen Fallwildes auch auf die Sperrzone I auszuweiten. Die bereits für die Sperrzone II benannten Hintergründe dieser Maßregeln gelten auch in der Sperrzone I.

 

zu B. V. Nr. 9

 

Gemäß § 14d Abs. 8 i.V.m. Abs. 5 Nr. 5 Schweinepest-Verordnung wurde für die Pufferzone (Sperrzone I) angeordnet, dass Gras, Heu und Stroh, das in der Sperrzone I gewonnen worden ist, nicht zur Verfütterung an oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Schweine verwendet werden darf. Hiervon ausgenommen ist Gras, Heu und Stroh, das früher als sechs Monate vor der Festlegung der Sperrzone I gewonnen worden ist, vor der Verwendung mindestens für sechs Monate vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert oder für mindestens 30 Minuten einer Hitzebehandlung bei mindestens 70° C unterzogen wurde.

Das ASP-Virus weist eine hohe Widerstandsfähigkeit in der Umwelt auf, insbesondere ist es im Erdboden bis zu 205 Tage überlebensfähig, weist aber auch eine hohe Resistenz gegenüber Erhitzungsprozessen und aufgrund der hohen pH-Stabilität auch gegen Chemikalieneinwirkung auf. Vor diesem Hintergrund ist zur Desinfektion von Gras, Heu und Stroh eine Hitzebehandlung bei mindestens 70° C für mindestens 30 Minuten zwingend erforderlich. Für andere Tierarten ist eine uneingeschränkte Nutzung möglich.

 

Auch diese Maßregel dient, in Anbetracht des noch immer hoch aktiven Infektionsgeschehens, vor allem der aktuell noch anhaltenden Ausbreitung der Gebietskulisse der ASP, dem Schutz der in der Sperrzone I bestehenden Hausschweinbestände und damit u.a. dem Schutz der wirtschaftlichen und finanziellen Grundlage der Tierhalter als auch der dauerhaften Eindämmung des Virus vor einer indirekten Verbreitung.

 

zu B. V. Nr. 10

 

Auf der Grundlage des Art. 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 muss das Veterinäramt das Verbot des Verbringens von Schweinen und Wildschweinen aus der Sperrzone I anordnen. Das Verbot kann jedoch auf das innergemeinschaftliche Verbringen von Schweinen beschränkt werden, so dass ein Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb in der Sperrzone I innerhalb Deutschlands möglich ist.

 

Das Veterinäramt kann, in begründeten Einzelfällen, weitere Ausnahmen von diesem Verbot erteilen.

 

zu B. V. Nr. 11

 

Auf der Grundlage des Art. 46 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 muss das Veterinäramt anordnen, dass frisches Wildschweinefleisch oder Wildschweinefleischerzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die von Wildschweinen gewonnen worden sind, die in der Sperrzone I gewonnen oder erlegt worden sind, nicht verbracht oder ausgeführt werden dürfen.

 

Das Veterinäramt kann, in begründeten Einzelfällen, Ausnahmen von diesem Verbot erteilen.

 

 

Die Anordnungen dieser Allgemeinverfügung stehen im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde nach § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i.V.m. § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).

 

Die getroffenen Maßnahmen stehen nicht außer Verhältnis zum Ziel, eine Weiterverbreitung des Krankheitserregers zu verhindern. Durch eine vermehrte Infektion der Wildschweine, die bisher teilweise in der Nähe von Ortschaften verendet sind, besteht das Risiko einer Erkrankung auch der in den Restriktionsgebieten gehaltenen Hausschweine. Dies trifft insbesondere auf Freilandhaltungen zu. Eine Erkrankung könnte hier eine Keulung des gesamten Hausschweinbestandes nach sich ziehen.

Breitet sich das Virus unkontrolliert aus, so kann dies neben Leistungseinbußen auch erhebliche Tierverluste und strenge Handelsbeschränkungen nach sich ziehen. Dies hätte erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen auch für nicht von der Krankheit betroffene Betriebe und für ganze Wirtschaftsbereiche in der Region sowie landesweit.

Die getroffenen Maßnahmen sind erforderlich. Ein milderes Mittel zur Erreichung der vorgenannten Ziele ist nicht erkennbar. Die Anordnungen sind geeignet, die Tierseuche frühzeitig zu erkennen und für den Fall des Auftretens der Verbreitung entgegenzuwirken. Die Maßnahmen sind angemessen und führen nicht zu einem persönlichen Nachteil, der erkennbar außer Verhältnis zum eingangs erläuterten Ziel steht.

 

Die zeitlich und räumlich überschaubar befristeten Beschränkungen der individuellen Bewegungs- und Handlungsfreiheit und auferlegten Maßregeln sind angesichts der benannten Gefahren verhältnismäßig.

 

Die Allgemeinverfügung ist gemäß § 1 BbgVwVfG i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG vorerst auf den 22. November 2022, 0:00 Uhr befristet, wobei sich das Veterinäramt die Aufhebung zu einem früheren Zeitpunkt vorbehält, falls es die epidemiologische Lage erlaubt. Eine Befristung und Aufhebbarkeit dieser Allgemeinverfügung gebietet insoweit der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

 

zu C.

 

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für folgende Anordnungen aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses angeordnet:

B. I. Nr. 3, 4 und 6; B. II. Nr. 4 bis 6 und Nr. 8 bis 10; B. IV. Nr. 1; B. V. Nr. 1, 2, 5 bis 9 und Nr. 11.

 

Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann die sofortige Vollziehung angeordnet werden. Die Voraussetzung liegt hier vor, da der Ausbruch und die Ausbreitung der ASP und damit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen schnellstmöglich erkannt und unterbunden werden muss.

Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene tiergesundheitliche sowie wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs.

 

Die Verpflichtung zur Anzeige und Beprobung erlegten und verendet aufgefunden Schwarzwildes durch Jagdausübungsberechtigte in allen Restriktionsgebieten sowie die Anzeigepflicht der Tierhalter auch in der Pufferzone in Bezug auf verendete, erkrankte Schweine und hinsichtlich der Anzahl der gehaltenen Schweine gegenüber dem Veterinäramt ist erforderlich. Die Behörde kann dadurch schnellstmöglich, ohne Zeitverzögerung, Maßnahmen zur Bekämpfung der Tierseuche einleiten bzw. das Ausmaß einer Gefährdung von Hausschweinebeständen erkennen und hierfür geeignete Schutzmaßnahmen vornehmen.

 

Die Verpflichtung zum Anlegen von Jagdschneisen durch die Landwirte auf gesonderte Anordnung des Veterinäramtes bedarf einer unverzüglichen Umsetzung, um den Jägern eine schnellstmögliche, erleichterte Bejagung und damit Beschränkung der Wildschweinpopulation zu ermöglichen, um eine Weiterverbreitung der Tierseuche einzuschränken.

 

In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die die Tierseuche bei einem Kontakt mit Hausschweinen hat und vor dem Hintergrund des akuten Ausbruchsgeschehens, ist es zwingend erforderlich, sich ohne zeitlichen Aufschub an die Maßregel zu halten, dass Schweine in einen Stall abzusondern sind und nicht auf öffentlichen oder privaten Wegen außerhalb des Betriebsgeländes getrieben werden. Gleiches gilt auch für die Maßregel, dass Futter, Einstreu usw., die für Schweine bestimmt sind oder mit ihnen in Berührung kommen können, wildschweinsicher aufbewahrt werden müssen.

 

Aufgrund der hohen Resistenz des aktuell aktiven ASP-Virus gegenüber Umwelteinflüssen ist die Anordnung des Verwendungsverbotes von Gras, Heu und Stroh für Schweine zwingend zum Schutz der Hausschweinebestände ohne Aufschub erforderlich. Selbiges gilt für die Verwendung von Erntegut aus dem Kerngebiet.

Auch die Anordnung, Sauen in der aktuellen Zeit nicht zu besamen, duldet aus Tierwohlgründen keinen Aufschub. Die räumliche Kapazität der Betriebe als auch das Tierwohl gebieten es, aktuell keine weiteren Ferkel zu produzieren.

 

Ebenfalls ist die Anordnung des Verbringungsverbotes von frischem (Wild-)Schweinefleisch oder (Wild-)Schweinefleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, sowie tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten sowie Zuchtmaterial aufgrund der hohen Resistenz des aktuell aktiven ASP-Virus gegenüber Umwelteinflüssen erforderlich, um eine Verbreitung des Virus auf diesem Weg zu verhindern.

 

Die aufschiebende Wirkung der Anfechtung der angeordneten eilbedürftigen Maßnahmen würde bedeuten, dass anderenfalls die kurzfristige Feststellung des Ausbruchs und damit eine wirksame Bekämpfung der Tierseuche nicht mehr gewährleistet wären.

 

Im Übrigen ist diese Allgemeinverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 der VwGO i.V.m. § 37 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

 

zu D.

 

Gemäß § 14d Abs. 2 S. 5 Schweinepest-Verordnung werden die Festlegung eines gefährdeten Gebietes (Sperrzone II) und der Pufferzone (Sperrzone I) sowie deren Änderung oder Aufhebung von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt gemacht und nachrichtlich im Bundesanzeiger veröffentlicht.

 

Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt auf Grundlage des § 1 BbgVwVfG i.V.m. § 41 Abs. 4 VwVfG. Danach gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden, § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG. Von dieser Ermächtigung wurde unter D. dieser Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die angeordneten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen keinen Aufschub dulden.

 

Die Bekanntmachung erfolgt nach § 41 Abs. 4 S. 1 und 2 VwVfG durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils.

 

Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf die akute Gefahrenlage infolge der Einschleppung einer hoch ansteckenden Tierseuche sowie des sich aktuell weiter ausbreitenden epidemiologischen Geschehens, nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 BbgVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landrat des Landkreises Oder-Spree, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Breitscheidstraße 7, 15848 Beeskow schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich zur Niederschrift erhoben werden.

 

Falls der Widerspruch in elektronischer Form eingelegt wird, ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur[1] zu versehen. Er ist unter der E-Mail-Adresse vps@l-os.de einzureichen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die unter www.landkreis-oder-spree.de unter dem Menüpunkt Impressum abrufbar sind.

 

Bei schriftlicher oder elektronischer Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der vorgenannten Behörde eingegangen ist. Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Versäumnis Ihnen zugerechnet werden.

 

 

 

Rolf Lindemann                                                                                                       

Landrat

 

Anlagen

 

A1 - Karte der Restriktionsgebiete vom 20.05.2022

A2 - Leitfaden zur Bejagungsstrategie im Rahmen der ASP-Bekämpfung im Land Brandenburg

A3 - Leitfaden des MLUK zu Anbauregelungen auf Grund der ASP-Seuchenbekämpfung

A4 - Merkblatt zu Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach dem Wildschweinkontakt

A5 - Übersicht betroffene Gemarkungen LOS

 

[1] vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73)

 

 

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