Wahlen / Volksbegehren

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Ergebnisse der Landratswahl 2023

 

Stimmendiagramm

Ergebnisübersicht

WähleranteildiagrammErgebnisse Landratswahl im Amt Scharmützelsee (landkreis-oder-spree.de)

 

 


Bekanntmachung der Wahlbehörde des Amtes Scharmützelsee und der amtsangehörigen Gemeinden Bad Saarow, Diensdorf-Radlow, Langewahl, Reichenwalde und Wendisch Rietz über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Landratswahl am 23. April 2023

Einsicht ins Wählerverzeichnis und Erteilung von Wahlscheinen


Bekanntmachung des Wahlleiters des Amtes Scharmützelsee und der Gemeinden Bad Saarow, Diensdorf-Radlow, Langewahl, Reichenwalde und Wendisch Rietz zur Neuwahl des Ortsbeirates des Ortsteils Neu Golm der Gemeinde Bad Saarow am 22.01.2023

Mustervordrucke für Kommunalwahlen gemäß § 93 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung

Wahlbekanntmachung Wahlleiter

Mustervordruck Anlage 5a

Mustervordruck Anlage 7a

Mustervordruck Anlage 8a

Mustervordruck Anlage 8c

Mustervordruck Anlage 9a

Einsicht Wählerverzeichnis

Wahlvorschläge

Ortsbeiratswahl des Ortsteils Neu Golm der Gemeinde Bad Saarow

 


  • Volksbegehren

 

Zum Eintragen in die Liste zur Volksinitiative zur Abschaffung der Erschließungsbeiträge für "Sandpisten"

bitte den folgen Link benutzen

 

https://www.sandpisten.de/eintragen/

 

Bekanntmachung über die Durchführung eines Volksbegehrens "Volksinitiative zur Abschaffung der Erschließungsbeiträge für Sandpisten"

 

 


 

  • Vorläufige Ergebnisse der Bundestagswahl 2021 

 

Amt Scharmützelsee

 

 

 


 

  • Ergebnisse Landtagswahl 2019 Amt Scharmützelsee

       https://www.wahlergebnisse.brandenburg.de/wahlen/LT2019/tabelleWahlkreis27.html

 


  • Wahlbekanntmachung zu den Wahlen des 7. Landtages Brandenburg am 01. September 2019 gemäß § 45 Abs. 1 BbgLWahlV (Brandenburger Landeswahlverordnung)

      Wahlbekanntmachung zu den Wahlen des 7. Landtages Brandenburg am

      01. September 2019


  • Bekanntmachung des Wahlleiters gemäß § 50 in Verbindung mit §§ 48 und  77 Brandenburger Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG) über die in der Sitzung des Wahlausschusses am 18.06.2019 getroffene Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses der Stichwahl zur Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Bad Saarow am 16. Juni.2019  

Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses der Stichwahl zur Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Bad Saarow am 16. Juni.2019


  • Bekanntmachung des Wahlleiters des Amtes Scharmützelsee und der amtsangehörigen Gemeinde Bad Saarow, Diensdorf-Radlow, Langewahl, Reichenwalde und Wendisch Rietz zur Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses der Stichwahl zur Wahl des ehrenamtliches Bürgermeisters der Gemeinde Bad Saarow am 16. Juni 2019

Bekanntmachung des vorläufigen Wahlergebnisses der Stichwal zur Wahl des  ehrenamtlichen Bürgermeisters

 


  • Bekanntmachung des Wahlleiters gemäß § 50 in Verbindung mit §§ 48, 77 und 82a Brandenburger Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG) über die in der Sitzung des Wahlausschusses am 03.06.2019 getroffene Feststellung der Wahlergebnisse in den Wahlgebieten (endgültige Wahlergebnisse) bei den Wahlen der ehrenamtlichen Bürgermeister, der Gemeindevertretungen und der Ortsbeiräte (Kommunalwahlen) am 26.05.2019

      Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses


  • Bekanntmachung des Wahlleiters des Amtes Scharmützelsee und der Gemeinden Bad Saarow, Diensdorf-Radlow, Langewahl, Reichenwalde und Wendisch Rietz. Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses der Stichwahl zur Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Bad Saarow anlässlich der Kommunalwahlen am  26.05.2019

        Stichwahl des Bürgermeisters der Gemeinde Bad Saarow


  • Wahlbekanntmachung des Amtes Scharmützelsee für die Stichwahl zur Wahl des Bürgermeisters in der Gemeinde Bad Saarow am 16.06.2019

        Wahlbekanntmachung Stichwahl


     Unter folgender Verlinkung erhalten Sie den Online-Wahlschein:

https://www.wahlschein.de/IWS/startini.do?mb=12067024


  • Bekanntmachung des Wahlleiters des Amtes Scharmützelsee und der Gemeinden Bad Saarow, Diensdorf-Radlow, Langewahl, Reichenwalde und Wendisch Rietz

Bekanntmachung über die in der Sitzung des Wahlausschusses am 28.03.2019 zugelassenen Wahlvorschläge zu den Kommunalwahlen am 26. Mai 2019


  • Bekanntmachung des Wahlleiters des Amtes Scharmützelsee und der Gemeinden Bad Saarow, Diensdorf-Radlow, Langewahl, Reichenwalde und Wendisch Rietz

Übertragung von Aufgaben des Wahlausschusses auf den Wahlleiter


  • Bekanntmachung des Amtes Scharmützelsee

Öffentliche Bekanntmachung – Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlungen


  • Bekanntmachung des Wahlleiters des Amtes Scharmützelsee und der Gemeinden Bad Saarow, Diensdorf-Radlow, Langewahl, Reichenwalde und Wendisch Rietz

Bekanntmachung der Beisitzer/Mitglieder des Wahlausschusses


  • Bekanntmachung des Wahlleiters des Amtes Scharmützelsee und der Gemeinden Bad Saarow, Diensdorf-Radlow, Langewahl, Reichenwalde und Wendisch Rietz

Bekanntmachung der öffentlichen Sitzung des Wahlausschusses des Amtes Scharmützelsee und der amtsangehörigen Gemeinden zur Zulassung der Wahlvorschläge für die Kommunalwahlen am 26.05.2019 gemäß § 37 BbgKWahlG

 


Bekanntmachung des Amtes Scharmützelsee und der Gemeinden Bad Saarow, Diensdorf-Radlow, Langewahl, Reichenwalde und Wendisch Rietz


 

Bekanntmachung des Wahlleiters des Amtes Scharmützelsee und der Gemeinden Bad Saarow, Diensdorf-Radlow, Langewahl, Reichenwalde und Wendisch Rietz zu den Kommunalwahlen am 26. Mai 2019

 

 

Wahlbekanntmachung gemäß §§ 26 und 64 Abs.3 BbgKWahlG i.V.m. § 31 Abs. 2 BbgKWahlV

 

I. Wahltermine für die Haupt- und Stichwahlen sowie die Wahlzeit

 

Gemäß §§ 26 und 64 Abs. 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) und § 31 Abs. 2 und 3 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) mache ich Folgendes bekannt:

Aufgrund der Verordnung über den Wahltag und die Wahlzeit der allgemeinen Kommunalwahlen 2019 vom 15. August 2018 (GVBl.II Nr. 52) finden die Wahlen (Hauptwahlen)

 

a) in der Gemeinde Bad Saarow

* Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Saarow,

* Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Bad Saarow,

* Wahl des Ortsbeirats des Ortsteils Petersdorf und

* Wahl des Ortsbeirats des Ortsteils Neu Golm

 

b) in der Gemeinde Diensdorf-Radlow

* Wahl der Gemeindevertretung Diensdorf-Radlow

* Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Diensdorf-Radlow

 

c) in der Gemeinde Langewahl

* Wahl der Gemeindevertretung Langewahl

* Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Langewahl

 

d) in der Gemeinde Reichenwalde

* Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Reichenwalde,

* Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Reichenwalde,

* Wahl des Ortsbeirats des Ortsteils Reichenwalde,

* Wahl des Ortsbeirats des Ortsteils Dahmsdorf und

* Wahl des Ortsbeirats des Ortsteils Kolpin

 

e) in der Gemeinde Wendisch Rietz

* Wahl der Gemeindevertretung Wendisch Rietz

* Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Wendisch Rietz

 

am Sonntag, dem 26. Mai 2019 in der Zeit von 8 bis 18 Uhr

 

sowie die etwa notwendig werdenden Stichwahlen des/der ehrenamtlichen Bürgermeister(s)

 

am Sonntag, dem 16. Juni 2019 in der Zeit von 8 bis 18 Uhr statt.


  1. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen und Einreichungsfrist

Nachdem der Minister des Innern und für Kommunales die Wahltermine für die vorgenannten Haupt- und Stichwahlen durch Rechtsverordnung bestimmt hat, fordere ich gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3 BbgKWahlV auf, die Wahlvorschläge für diese Wahlen möglichst frühzeitig einzureichen. Sie müssen spätestens bis

 

Donnerstag, den 21. März 2019, 12 Uhr, bei dem

                            Wahlleiter des Amtes Scharmützelsee

 

postalisch über: Amt Scharmützelsee, Forsthausstraße 4 in 15526 Bad Saarow

schriftlich eingereicht werden (Vordrucke im Amt Scharmützelsee oder unter:

https://wahlen.brandenburg.de > Kommunalwahlen > Aktuelle Informationen zu den Kommunalwahlen am 26. Mai 2019 > Mustervordrucke).

 

Ergänzend hierzu weise ich auf Folgendes hin:

 

A. Wahl zu den Gemeindevertretungen

 

  1. Anzahl der zu wählenden Gemeindevertreter

 

Es sind insgesamt

 

18 Gemeindevertreter für die Gemeindevertretung Bad Saarow

8 Gemeindevertreter für die Gemeindevertretung Diensdorf-Radlow

10 Gemeindevertreter für die Gemeindevertretung Langewahl

10 Gemeindevertreter für die Gemeindevertretung Reichenwalde

12 Gemeindevertreter für die Gemeindevertretung Wendisch Rietz

zu wählen.

 

  1. Wahlkreise

 

Die Gemeindevertretungen der Gemeinden Bad Saarow, Diensdorf-Radlow, Langewahl,

Reichenwalde und Wendisch Rietz haben durch Beschluss ihr Wahlgebiet in jeweils einen Wahlkreis eingeteilt.

 

3. Wahlvorschlagsrecht

 

Wahlvorschläge können von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Einzelbewer­berinnen und Einzelbewer­bern eingereicht werden. Daneben können Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen auch gemeinsam einen Wahlvorschlag als Listenvereinigung einreichen. Sie dürfen sich jedoch bei jeder Wahl nur an einer Listenvereinigung beteiligen; die Beteiligung an einer Listenvereinigung schließt einen eigenständigen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl aus.

 

4. Besondere Anzeigepflicht für Listenvereinigungen

 

Die Absicht, sich zu einer Listenvereinigung zusammenzuschließen, ist dem Wahlleiter des Amtes Scharmützelsee durch die für das Wahlgebiet zuständigen Organe aller am Zusammenschluss Beteiligten spätestens bis Donnerstag, den 21. März 2019, 12 Uhr, schriftlich anzuzeigen.

 

Die Erklärung der an dem Zusammenschluss beteiligten Gruppierungen muss bei Parteien oder politischen Vereinigungen von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, bei Wählergruppen von der oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe unterzeichnet sein.

 

5. Inhalt der Wahlvorschläge

 

 

5.1 Die Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 5a zu § 32 Abs. 1 Satz 1 BbgKWahlV eingereicht werden. Sie müssen enthalten:

 

  1. den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift einer jeden Bewerberin und eines jeden Bewerbers in erkennbarer Reihenfolge,
  1. als Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung den vollständigen Namen der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei oder politischen Vereinigung muss mit dem Namen übereinstimmen, den diese im Lande führt,
  2. als Wahlvorschlag einer Wählergruppe den Namen der einreichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; aus dem Namen muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe handelt; der Name und die etwaige Kurzbezeichnung dürfen nicht den Namen von Parteien oder politischen Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnung enthalten,
  1. als Wahlvorschlag einer Listenvereinigung den Namen der Listenvereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; zusätzlich sind die Namen und, sofern vorhanden, auch die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen anzugeben,
  2. den Namen des Wahlgebietes.

 

Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers darf nur die unter Buchstabe a und e bezeichneten Angaben enthalten.

 

5.2 Jeder Wahlvorschlag muss mindestens eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten.

Der Wahlvorschlag darf höchstens

  1. für die Gemeindevertretung Bad Saarow 27 Bewerber
  2. für die Gemeindevertretung Diensdorf-Radlow 12 Bewerber
  3. für die Gemeindevertretung Langewahl 15 Bewerber
  4. für die Gemeindevertretung Reichenwalde 15 Bewerber
  5. für die Gemeindevertretung Wendisch Rietz 18 Bewerber

enthalten.

 

5.3 Daneben soll der Wahlvorschlag Namen, Anschrift und Telekommunikationsanschluss der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Als Vertrauensperson kann auch eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

 

5.4 Der Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung muss von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellver­treter, unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe muss von der oder dem Vertretungsberechtigten unter­zeichnet sein. Die Vertretungsberechtigung ist auf mein Verlangen nachzuweisen. Der Wahlvorschlag einer Listenvereinigung muss von jeder an ihr beteiligten Partei, politischen Vereinigung und Wählergruppe entsprechend unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers muss von dieser oder diesem unterzeichnet sein.

 

             5.5 Wichtige Beschränkungen

Jede Bewerberin oder jeder Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag für die Wahl zur Gemeindevertretung benannt sein. Die Bewerberin oder der Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag zu dieser Wahl antritt.

 

             6. Voraussetzungen für die Benennung als Bewerberin oder Bewerber

 

6.1 Die Benennung als Bewerberin oder Bewerber auf einem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  1. Die Bewerberin oder der Bewerber muss gemäß § 11 BbgKWahlG wählbar sein.
  1. Die Bewerberin oder der Bewerber muss durch eine Versammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sein (siehe Nummer 7).
  1. Die Bewerberin oder der Bewerber muss seiner Benennung auf dem Wahlvorschlag schriftlich zustimmen. Die Zustimmung ist nach dem Muster der Anlage 7a zu § 32 Abs. 5 Nr. 1 BbgKWahlV abzugeben. Wird der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht, hat die Bewerberin oder der Bewerber in der Zustimmungserklärung zudem ihre oder seine Parteimitgliedschaften anzugeben oder zu erklären, dass sie oder er parteilos ist.

 

Die in Buchstabe a und c genannten Voraussetzungen gelten ferner für Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber.

 

6.2 Zur Wählbarkeit

 

6.2.1 Wählbarkeit von Deutschen

Gemäß § 11 Abs. 1 BbgKWahlG sind wählbar alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die

- am 26. Mai 2019 das 18. Lebensjahr vollendet haben und

- seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Eine Deutsche oder ein Deutscher ist nach § 11 Abs. 2 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn sie oder er

- infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt

- sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet oder

- infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

 

6.2.2 Wählbarkeit von Unionsbürgern

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BbgKWahlG sind wählbar auch alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die

- am 26. Mai 2019 das 18. Lebensjahr vollendet haben und

  • seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Ein Unionsbürger ist nach § 11 Abs. 3 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn sie oder er

- infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,

- sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des

Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet,

- infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder

die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder

            - infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im

              Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.

 

6.3 Mit dem Wahlvorschlag ist mir für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Bescheinigung der Wahlbehörde nach dem Muster der Anlage 8a zu § 32 Abs. 5 Nr. 2 BbgKWahlV einzureichen, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist.

 

Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern, die schriftlich ihre Zustimmung zur Kandidatur erklärt haben, müssen mir mit der Be­scheinigung nach Satz 1 zusätzlich eine Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 8c zu § 32 Abs. 5 Nr. 3 BbgKWahlV über ihre Staatsangehörigkeit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

 

  1. Zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 33 BbgKWahlG

 

7.1 Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder politischen Vereinigung und ihre Reihenfolge müssen in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein (Mitgliederversammlung). Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung).

 

7.2 Wenn die Partei oder politische Vereinigung im Wahlgebiet keine Organisation hat, können die Bewerberinnen und Bewerber sowie ihre Reihenfolge auch durch die im gesamten Amtsgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte oder durch die für die Wahl zum Kreistag des Landkreises Oder-Spree wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte bestimmt werden.

 

7.3 Die Bewerberinnen und Bewerber einer Wählergruppe und ihre Reihenfolge müssen in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder, wenn die Wählergruppe nicht mitgliedschaftlich organisiert ist, in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Anhängerinnen und Anhänger der Wählergruppe (Anhänger­innen- und Anhängerversammlung) in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern oder Anhängerinnen und Anhänger (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung). Die

 

Ausführungen zu Nummer 7.2 gelten für mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppen entsprechend.

 

7.4 Die Bewerberinnen und Bewerber einer Listenvereinigung sowie ihre Reihenfolge müssen in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein; im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 33 BbgKWahlG sinngemäß.

 

7.5 Zu den Versammlungen sind die Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierten von dem zuständigen Vorstand der Partei oder politischen Vereinigung oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe mit einer mindestens dreitägigen Frist entweder einzeln oder durch öffentliche Ankündigung zu laden.

 

7.6 Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist für die geheime Wahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Delegierten für die Delegiertenversammlung vorschlagsberechtigt. Den Bewerberinnen und Bewerber ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. In der Versammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierte an der Abstimmung beteiligen.

 

7.7 Über die Mitglieder-, Anhängerinnen und Anhänger- oder Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 9a zu § 32 Abs. 5 Nr. 4 BbgKWahlV zu fertigen, die dem Wahlvorschlag beizufügen ist. Aus der Niederschrift muss die Art, der Ort und die Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierten sowie das Ergebnis der geheimen Wahl hervorgehen.

Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine demokratische Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten gemäß § 33 Abs. 5 BbgKWahlG beachtet worden sind.

 

8. Unterstützungsunterschriften

 

8.1 Befreiung von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften

 

8.1.1 Wahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen, die am 17. August 2018 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im 19. Deutschen Bundestag oder 6. Landtag Brandenburg durch mindestens einen im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten oder im Kreistag des Landkreises Oder-Spree durch mindestens einen Kreistagsabgeordneten oder in der jeweiligen Gemeindevertretung durch mindestens einen Gemeindevertreter seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

 

8.1.2 Wahlvorschläge von Wählergruppen, die am 17. August 2018 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Kreistag des Landkreises Oder-Spree durch mindestens einen Kreistagsabgeordneten oder in der Gemeindevertretung durch mindestens einen Gemeindevertreter seit der letzten Wahl ununter­brochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

 

8.1.3 Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt ferner nicht für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierungen wenigstens eine der in Nummer 8.1.1 oder 8.1.2 genannten Voraussetzungen für die Befreiung von diesem Erfordernis erfüllt.

 

8.1.4 Wahlvorschläge von Einzelbewerbern, die am 17. August 2018 aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Kreistag des Landkreises Oder-Spree oder in der Gemeindevertretung vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

 

8.1.5 Stellt sich der ehrenamtliche Bürgermeister der Wahl zur Gemeindevertretung, so ist auch die Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe, für die er bei der Wahl zur Gemeindevertretung antritt, von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit, wenn er aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe zum ehrenamtlichen Bürgermeister der Gemeinde gewählt worden ist.

 

 

8.2 Wichtige Hinweise

 

      1. Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung oder eines Einzelbewerbers, die oder der nicht nach der vorstehenden Nummer 8.1 von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit ist, sind mindestens

 

  1. für die Gemeindevertretung Bad Saarow 10 Unterstützungsunterschriften
  2. für die Gemeindevertretung Diensdorf-Radlow 3 Unterstützungsunterschriften
  3. für die Gemeindevertretung Langewahl 5 Unterstützungsunterschriften
  4. für die Gemeindevertretung Reichenwalde 5 Unterstützungsunterschriften
  5. für die Gemeindevertretung Wendisch Rietz 5 Unterstützungsunterschriften

 

beizufügen (von im jeweiligen Wahlgebiet /Gemeinde wohnenden wahlberechtigten Personen).

 

8.2.2 Die persönliche, überprüfbare Unterstützungsunterschrift der wahlberechtigten Person ist spätestens bis

Mittwoch, den 20. März 2019, 16.00 Uhr,

bei der

Wahlbehörde, Amt Scharmützelsee, Forsthausstraße 4 in 15526 Bad

Saarow, Hauptamt /Raum 106

zu leisten.

 

Die Unterstützungsunterschrift kann auch bei einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder ehrenamtlichen Bürgermeister im Land, vor einer Notarin oder einem Notar oder bei einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle geleistet werden. Die hierzu von mir auf Anforderung ausgegebenen Unterschriftenlisten (siehe Nummer 8.2.3) sind der Wahlbehörde (Amt Scharmützelsee, Forsthausstraße 4 in 15526 Bad Saarow) spätestens bis

 

                                                                   Mittwoch, den 20. März 2019, 16.00 Uhr

             vorzulegen.

 

Die erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind auf den von mir aufgelegten oder ausgegebenen amtlichen Formblättern für Unterschriftenlisten nach dem Muster der Anlage 6 zu § 32 Abs. 4 Nr. 3 BbgKWahlV unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

 

8.2.3 Die Formblätter werden von mir auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers sofort bei der Wahl­behörde (Amt Scharmützelsee, Forsthausstraße 4 in 15526 Bad Saarow, Hauptamt /Raum 106) aufgelegt.

Bei der Anforderung sind Familien- und Vornamen sowie Anschrift einer jeden Bewerberin

und eines jeden Bewerbers in erkennbarer Reihenfolge anzugeben. Daneben ist beim Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung deren Name und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, anzugeben.

 

Außerdem hat der Wahlvorschlagsträger durch schriftliche Erklärung zu bestätigen, dass die Bewerberinnen und Bewerber sowie ihre Reihenfolge gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sind, oder eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber sowie ihrer Reihenfolge vorzulegen.

Beim Wahlvorschlag einer Listenvereinigung sind ferner auch die Namen, und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Gruppierungen anzugeben.

Beim Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers ist die Bezeichnung "Einzelwahlvorschlag" anzugeben.­­­­

 

  1. Anforderung des Wahlvorschlagsträgers werde ich unter den vorgenannten Voraussetzungen auch amtliche Formblätter für die Unterzeichnung des Wahlvorschlags bei einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land, vor einem Notar oder bei einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle ausgeben.

 

8.2.4 Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listenvereinigungen dürfen erst nach der Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber sowie ihrer Reihenfolge nach § 33 BbgKWahlG unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig.

 

8.2.5 Eine wahlberechtigte Person darf nur jeweils einen Wahlvorschlag für die Wahl zur Gemeindevertretung unterzeichnen. Hat eine Person für diese Wahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind sämtliche von ihr für diese Wahl geleisteten Unterstützungsunterschriften ungültig.

 

8.2.6 Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch die Bewerberinnen und Bewerber selbst ist unzulässig.

 

8.2.7 Neben der Unterschrift sind Familien- und Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift der unterzeichnenden Person sowie das Datum der Unterschriftsleistung anzugeben. Die unterzeichnende Person hat sich vor der Unterschriftsleistung auszuweisen. Die Zurücknahme gültiger Unterstützungsunterschriften ist wirkungslos.

 

8.2.8 Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer körperlichen Behinderung einer Hilfe bei der Unterschrifts­leistung bedarf, kann eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bestimmen, die die Unterschriftsleistung vornimmt. Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Wahlbehörde aufzusuchen, kann auf Antrag die Unterstützungsunterschrift durch Erklärung vor einem Beauftragten der Wahlbehörde ersetzen. Der Antrag kann bis Montag, den 18. März 2019, 16 Uhr, schriftlich bei der Wahlbehörde gestellt werden.

 

      1. Die Wahlbehörde hat für alle wahlberechtigten Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, die die Unterstützungsunterschrift auf der von mir aufgelegten oder ausgegebenen Unterschriftenliste leisten, zu vermerken, dass sie im Wahlgebiet zum Zeitpunkt ihrer Unterschriftsleistung wahlberechtigt sind.

         

        1. Mängelbeseitigung

Nach Ablauf der Einreichungsfrist am 21. März 2019, 12 Uhr, können Mängel, die sich auf die Zahl und Reihenfolge der Bewerber beziehen, nicht mehr behoben und fehlende Unterstützungsunterschriften nicht mehr beigebracht werden. Das Gleiche gilt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber so mangelhaft bezeichnet ist, dass seine Identität nicht feststeht. Sonstige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zu der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Abs. 1 BbgKWahlG) beseitigt werden.

 

  1. Zulassung der Wahlvorschläge

Der Wahlausschuss beschließt bis zum 29. März 2019 in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Der Termin der Sitzung wird öffentlich bekanntgegeben.

Im Übrigen wird auf § 37 BbgKWahlG und §§ 38 und 39 BbgKWahlV verwiesen.

 

B Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters der

Gemeinden Bad Saarow, Diensdorf-Radlow, Langewahl, Reichenwalde und Wendisch

Rietz

 

Die Ausführungen zu II. und Buchstabe A Nr. 3, 5.1, 5.3 und 5.4, 6, 7, 9 und 10 zur Wahl der Gemeindevertretung gelten für die Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeister mit folgenden Maßgaben sinngemäß:

 

  1. Die Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 5b zu § 33 Abs. 1 Satz 1 BbgKWahlV bei mir eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten. Jede Bewerberin und jeder Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag für die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters benannt sein.

Die Bewerberin oder der Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag zu dieser Wahl antritt.

 

  1. Die Zustimmung der Bewerberin oder des Bewerbers zu ihrer oder seiner Benennung auf dem Wahlvorschlag ist nach dem Muster der Anlage 7b zu § 33 Abs. 2 Nr. 1 BbgKWahlV abzugeben.

 

  1. Die Niederschrift über die Bestimmung der Bewerberin oder des Bewerbers ist nach dem Muster der Anlage 9b zu § 33 Abs. 2 Nr. 4 BbgKWahlV zu fertigen.

 

  1. Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt nicht für die Amtsinhaberin oder den Amtsinhaber.

 

 

  1. Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung oder eines Einzelbewerbers, die oder der nicht von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften nach § 70 Abs.5 BbgKWahlG befreit ist, sind mindestens

 

  1. für die Gemeinde Bad Saarow 36 Unterstützungsunterschriften
  2. für die Gemeinde Diensdorf-Radlow 16 Unterstützungsunterschriften
  3. für die Gemeinde Langewahl 20 Unterstützungsunterschriften
  4. für die Gemeinde Reichenwalde 20 Unterstützungsunterschrifte
  5. für die Gemeinde Wendisch Rietz 24 Unterstützungsunterschriften

 

beizufügen (von im jeweiligen Wahlgebiet /Gemeinde wohnenden wahlberechtigten Personen). Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nr. 8.1.1 bis 8.1.4 und 8.2.2 bis 8.2.9 sinngemäß.

 

C. Wahl zu den Ortsbeiräten

 

Wahlen zu den Ortsbeiräten finden in der Gemeinde Bad Saarow in den Ortsteilen

Petersdorf und Neu Golm sowie

in der Gemeinde Reichenwalde in den Ortsteilen Reichenwalde, Dahmsdorf und Kolpin

statt.

Die Ausführungen zu II. und Buchstabe A Nr. 3, 4, 5.1, 5.3 bis 5.5, 6, 7.1, 7.3 bis 7.7, 9 und 10 zur Wahl der Gemeindevertretungen der Gemeinden gelten für die Wahl zu den Ortsbeiräten mit folgenden Maßgaben sinngemäß:

 

  1. Wahlgebiet für die Wahl zu den Ortsbeiräten ist das Gebiet des jeweiligen Ortsteils.

Das Wahlgebiet bildet jeweils einen Wahlkreis.

 

  1. Es sind insgesamt jeweils drei Mitglieder des Ortsbeirats zu wählen.

 

  1. Jeder Wahlvorschlag darf jeweils höchstens vier Bewerber enthalten.

 

  1. Wählbar sind alle Personen, die nach § 11 BbgKWahlG wählbar sind und in dem jeweiligen Ortsteil ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

 

  1. Die in der jeweiligen Gemeinde wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können auch die Bewerberinnen und Bewerber sowie ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat der jeweiligen Ortsteile bestimmen, sofern die Anzahl der im jeweiligen Ortsteil wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht. In dem Falle, dass selbst die Anzahl der in der jeweiligen Gemeinde wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht, gelten die Ausführungen zu Buchstabe A, Nr. 7.2 entsprechend.

 

  1. Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung oder eines Einzelbewerbers für die Ortsbeiräte der Ortsteile Petersdorf und Reichenwalde, die oder der nicht von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit ist, sind mindestens drei Unterstützungsunterschriften beizufügen.

Von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften sind auch die Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen befreit, die am 17. August 2018 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Ortsbeirat des jeweiligen Ortsteils durch mindestens ein Mitglied seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind; Entsprechendes gilt für Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber, die aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Ortsbeirat des jeweiligen Ortsteils vertreten sind, sowie für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierungen die eingangs genannte Voraussetzung erfüllt.

 

Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge für die Wahl der Ortsbeiräte der Ortsteile Neu Golm, Dahmsdorf und Kolpin sind nicht erforderlich.

Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nr. 8.1.1 bis 8.1.4 und 8.2.2 bis 8.2.9 sinngemäß.

 

 

 

Bad Saarow, den 25.01.2019

 

 

R. Sydow

Wahlleiter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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