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Amt Scharmützelsee
Forsthausstraße 4
15526 Bad Saarow
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Ergebnisse Stichwahl des Landrates
Ergebnisse Stichwahl des Landrates im Amt Scharmützelsee (www.landkreis-oder-spree.de)
Ergebnisse der Landratswahl 2023
Ergebnisse Landratswahl im Amt Scharmützelsee (landkreis-oder-spree.de)
Bekanntmachung der Wahlbehörde des Amtes Scharmützelsee und der amtsangehörigen Gemeinden Bad Saarow, Diensdorf-Radlow, Langewahl, Reichenwalde und Wendisch Rietz über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Landratswahl am 23. April 2023
Einsicht ins Wählerverzeichnis und Erteilung von Wahlscheinen
Bekanntmachung des Wahlleiters des Amtes Scharmützelsee und der Gemeinden Bad Saarow, Diensdorf-Radlow, Langewahl, Reichenwalde und Wendisch Rietz zur Neuwahl des Ortsbeirates des Ortsteils Neu Golm der Gemeinde Bad Saarow am 22.01.2023
Mustervordrucke für Kommunalwahlen gemäß § 93 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung
Ortsbeiratswahl des Ortsteils Neu Golm der Gemeinde Bad Saarow
Zum Eintragen in die Liste zur Volksinitiative zur Abschaffung der Erschließungsbeiträge für "Sandpisten"
bitte den folgen Link benutzen
https://www.sandpisten.de/eintragen/
https://www.wahlergebnisse.brandenburg.de/wahlen/LT2019/tabelleWahlkreis27.html
Wahlbekanntmachung zu den Wahlen des 7. Landtages Brandenburg am
Bekanntmachung des Wahlleiters des Amtes Scharmützelsee und der amtsangehörigen Gemeinde Bad Saarow, Diensdorf-Radlow, Langewahl, Reichenwalde und Wendisch Rietz zur Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses der Stichwahl zur Wahl des ehrenamtliches Bürgermeisters der Gemeinde Bad Saarow am 16. Juni 2019
Bekanntmachung des Wahlleiters gemäß § 50 in Verbindung mit §§ 48, 77 und 82a Brandenburger Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG) über die in der Sitzung des Wahlausschusses am 03.06.2019 getroffene Feststellung der Wahlergebnisse in den Wahlgebieten (endgültige Wahlergebnisse) bei den Wahlen der ehrenamtlichen Bürgermeister, der Gemeindevertretungen und der Ortsbeiräte (Kommunalwahlen) am 26.05.2019
Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses
Bekanntmachung des Wahlleiters des Amtes Scharmützelsee und der Gemeinden Bad Saarow, Diensdorf-Radlow, Langewahl, Reichenwalde und Wendisch Rietz. Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses der Stichwahl zur Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Bad Saarow anlässlich der Kommunalwahlen am 26.05.2019
Stichwahl des Bürgermeisters der Gemeinde Bad Saarow
Wahlbekanntmachung des Amtes Scharmützelsee für die Stichwahl zur Wahl des Bürgermeisters in der Gemeinde Bad Saarow am 16.06.2019
Unter folgender Verlinkung erhalten Sie den Online-Wahlschein:
https://www.wahlschein.de/IWS/startini.do?mb=12067024
Bekanntmachung des Wahlleiters des Amtes Scharmützelsee und der Gemeinden Bad Saarow, Diensdorf-Radlow, Langewahl, Reichenwalde und Wendisch Rietz
Bekanntmachung des Wahlleiters des Amtes Scharmützelsee und der Gemeinden Bad Saarow, Diensdorf-Radlow, Langewahl, Reichenwalde und Wendisch Rietz
Übertragung von Aufgaben des Wahlausschusses auf den Wahlleiter
Bekanntmachung des Amtes Scharmützelsee
Öffentliche Bekanntmachung – Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlungen
Bekanntmachung des Wahlleiters des Amtes Scharmützelsee und der Gemeinden Bad Saarow, Diensdorf-Radlow, Langewahl, Reichenwalde und Wendisch Rietz
Bekanntmachung der Beisitzer/Mitglieder des Wahlausschusses
Bekanntmachung des Wahlleiters des Amtes Scharmützelsee und der Gemeinden Bad Saarow, Diensdorf-Radlow, Langewahl, Reichenwalde und Wendisch Rietz
Bekanntmachung des Amtes Scharmützelsee und der Gemeinden Bad Saarow, Diensdorf-Radlow, Langewahl, Reichenwalde und Wendisch Rietz
Bekanntmachung des Wahlleiters des Amtes Scharmützelsee und der Gemeinden Bad Saarow, Diensdorf-Radlow, Langewahl, Reichenwalde und Wendisch Rietz zu den Kommunalwahlen am 26. Mai 2019
Wahlbekanntmachung gemäß §§ 26 und 64 Abs.3 BbgKWahlG i.V.m. § 31 Abs. 2 BbgKWahlV
Gemäß §§ 26 und 64 Abs. 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) und § 31 Abs. 2 und 3 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) mache ich Folgendes bekannt:
Aufgrund der Verordnung über den Wahltag und die Wahlzeit der allgemeinen Kommunalwahlen 2019 vom 15. August 2018 (GVBl.II Nr. 52) finden die Wahlen (Hauptwahlen)
a) in der Gemeinde Bad Saarow
* Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Saarow,
* Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Bad Saarow,
* Wahl des Ortsbeirats des Ortsteils Petersdorf und
* Wahl des Ortsbeirats des Ortsteils Neu Golm
b) in der Gemeinde Diensdorf-Radlow
* Wahl der Gemeindevertretung Diensdorf-Radlow
* Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Diensdorf-Radlow
c) in der Gemeinde Langewahl
* Wahl der Gemeindevertretung Langewahl
* Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Langewahl
d) in der Gemeinde Reichenwalde
* Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Reichenwalde,
* Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Reichenwalde,
* Wahl des Ortsbeirats des Ortsteils Reichenwalde,
* Wahl des Ortsbeirats des Ortsteils Dahmsdorf und
* Wahl des Ortsbeirats des Ortsteils Kolpin
e) in der Gemeinde Wendisch Rietz
* Wahl der Gemeindevertretung Wendisch Rietz
* Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Wendisch Rietz
am Sonntag, dem 26. Mai 2019 in der Zeit von 8 bis 18 Uhr
sowie die etwa notwendig werdenden Stichwahlen des/der ehrenamtlichen Bürgermeister(s)
am Sonntag, dem 16. Juni 2019 in der Zeit von 8 bis 18 Uhr statt.
Nachdem der Minister des Innern und für Kommunales die Wahltermine für die vorgenannten Haupt- und Stichwahlen durch Rechtsverordnung bestimmt hat, fordere ich gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3 BbgKWahlV auf, die Wahlvorschläge für diese Wahlen möglichst frühzeitig einzureichen. Sie müssen spätestens bis
Donnerstag, den 21. März 2019, 12 Uhr, bei dem
Wahlleiter des Amtes Scharmützelsee
postalisch über: Amt Scharmützelsee, Forsthausstraße 4 in 15526 Bad Saarow
schriftlich eingereicht werden (Vordrucke im Amt Scharmützelsee oder unter:
https://wahlen.brandenburg.de > Kommunalwahlen > Aktuelle Informationen zu den Kommunalwahlen am 26. Mai 2019 > Mustervordrucke).
Ergänzend hierzu weise ich auf Folgendes hin:
Es sind insgesamt
18 Gemeindevertreter für die Gemeindevertretung Bad Saarow
8 Gemeindevertreter für die Gemeindevertretung Diensdorf-Radlow
10 Gemeindevertreter für die Gemeindevertretung Langewahl
10 Gemeindevertreter für die Gemeindevertretung Reichenwalde
12 Gemeindevertreter für die Gemeindevertretung Wendisch Rietz
zu wählen.
Die Gemeindevertretungen der Gemeinden Bad Saarow, Diensdorf-Radlow, Langewahl,
Reichenwalde und Wendisch Rietz haben durch Beschluss ihr Wahlgebiet in jeweils einen Wahlkreis eingeteilt.
3. Wahlvorschlagsrecht
Wahlvorschläge können von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Daneben können Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen auch gemeinsam einen Wahlvorschlag als Listenvereinigung einreichen. Sie dürfen sich jedoch bei jeder Wahl nur an einer Listenvereinigung beteiligen; die Beteiligung an einer Listenvereinigung schließt einen eigenständigen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl aus.
4. Besondere Anzeigepflicht für Listenvereinigungen
Die Absicht, sich zu einer Listenvereinigung zusammenzuschließen, ist dem Wahlleiter des Amtes Scharmützelsee durch die für das Wahlgebiet zuständigen Organe aller am Zusammenschluss Beteiligten spätestens bis Donnerstag, den 21. März 2019, 12 Uhr, schriftlich anzuzeigen.
Die Erklärung der an dem Zusammenschluss beteiligten Gruppierungen muss bei Parteien oder politischen Vereinigungen von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, bei Wählergruppen von der oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe unterzeichnet sein.
5. Inhalt der Wahlvorschläge
5.1 Die Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 5a zu § 32 Abs. 1 Satz 1 BbgKWahlV eingereicht werden. Sie müssen enthalten:
Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers darf nur die unter Buchstabe a und e bezeichneten Angaben enthalten.
5.2 Jeder Wahlvorschlag muss mindestens eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten.
Der Wahlvorschlag darf höchstens
enthalten.
5.3 Daneben soll der Wahlvorschlag Namen, Anschrift und Telekommunikationsanschluss der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Als Vertrauensperson kann auch eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
5.4 Der Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung muss von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe muss von der oder dem Vertretungsberechtigten unterzeichnet sein. Die Vertretungsberechtigung ist auf mein Verlangen nachzuweisen. Der Wahlvorschlag einer Listenvereinigung muss von jeder an ihr beteiligten Partei, politischen Vereinigung und Wählergruppe entsprechend unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers muss von dieser oder diesem unterzeichnet sein.
5.5 Wichtige Beschränkungen
Jede Bewerberin oder jeder Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag für die Wahl zur Gemeindevertretung benannt sein. Die Bewerberin oder der Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag zu dieser Wahl antritt.
6. Voraussetzungen für die Benennung als Bewerberin oder Bewerber
6.1 Die Benennung als Bewerberin oder Bewerber auf einem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
Die in Buchstabe a und c genannten Voraussetzungen gelten ferner für Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber.
6.2 Zur Wählbarkeit
6.2.1 Wählbarkeit von Deutschen
Gemäß § 11 Abs. 1 BbgKWahlG sind wählbar alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die
- am 26. Mai 2019 das 18. Lebensjahr vollendet haben und
- seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Eine Deutsche oder ein Deutscher ist nach § 11 Abs. 2 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn sie oder er
- infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt
- sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet oder
- infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
6.2.2 Wählbarkeit von Unionsbürgern
Gemäß § 11 Abs. 1 BbgKWahlG sind wählbar auch alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die
- am 26. Mai 2019 das 18. Lebensjahr vollendet haben und
Ein Unionsbürger ist nach § 11 Abs. 3 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn sie oder er
- infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
- sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des
Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet,
- infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
- infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im
Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.
6.3 Mit dem Wahlvorschlag ist mir für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Bescheinigung der Wahlbehörde nach dem Muster der Anlage 8a zu § 32 Abs. 5 Nr. 2 BbgKWahlV einzureichen, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist.
Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern, die schriftlich ihre Zustimmung zur Kandidatur erklärt haben, müssen mir mit der Bescheinigung nach Satz 1 zusätzlich eine Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 8c zu § 32 Abs. 5 Nr. 3 BbgKWahlV über ihre Staatsangehörigkeit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
7.1 Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder politischen Vereinigung und ihre Reihenfolge müssen in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein (Mitgliederversammlung). Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung).
7.2 Wenn die Partei oder politische Vereinigung im Wahlgebiet keine Organisation hat, können die Bewerberinnen und Bewerber sowie ihre Reihenfolge auch durch die im gesamten Amtsgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte oder durch die für die Wahl zum Kreistag des Landkreises Oder-Spree wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte bestimmt werden.
7.3 Die Bewerberinnen und Bewerber einer Wählergruppe und ihre Reihenfolge müssen in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder, wenn die Wählergruppe nicht mitgliedschaftlich organisiert ist, in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Anhängerinnen und Anhänger der Wählergruppe (Anhängerinnen- und Anhängerversammlung) in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern oder Anhängerinnen und Anhänger (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung). Die
Ausführungen zu Nummer 7.2 gelten für mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppen entsprechend.
7.4 Die Bewerberinnen und Bewerber einer Listenvereinigung sowie ihre Reihenfolge müssen in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein; im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 33 BbgKWahlG sinngemäß.
7.5 Zu den Versammlungen sind die Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierten von dem zuständigen Vorstand der Partei oder politischen Vereinigung oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe mit einer mindestens dreitägigen Frist entweder einzeln oder durch öffentliche Ankündigung zu laden.
7.6 Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist für die geheime Wahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Delegierten für die Delegiertenversammlung vorschlagsberechtigt. Den Bewerberinnen und Bewerber ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. In der Versammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierte an der Abstimmung beteiligen.
7.7 Über die Mitglieder-, Anhängerinnen und Anhänger- oder Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 9a zu § 32 Abs. 5 Nr. 4 BbgKWahlV zu fertigen, die dem Wahlvorschlag beizufügen ist. Aus der Niederschrift muss die Art, der Ort und die Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierten sowie das Ergebnis der geheimen Wahl hervorgehen.
Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine demokratische Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten gemäß § 33 Abs. 5 BbgKWahlG beachtet worden sind.
8. Unterstützungsunterschriften
8.1 Befreiung von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften
8.1.1 Wahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen, die am 17. August 2018 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im 19. Deutschen Bundestag oder 6. Landtag Brandenburg durch mindestens einen im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten oder im Kreistag des Landkreises Oder-Spree durch mindestens einen Kreistagsabgeordneten oder in der jeweiligen Gemeindevertretung durch mindestens einen Gemeindevertreter seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.
8.1.2 Wahlvorschläge von Wählergruppen, die am 17. August 2018 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Kreistag des Landkreises Oder-Spree durch mindestens einen Kreistagsabgeordneten oder in der Gemeindevertretung durch mindestens einen Gemeindevertreter seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.
8.1.3 Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt ferner nicht für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierungen wenigstens eine der in Nummer 8.1.1 oder 8.1.2 genannten Voraussetzungen für die Befreiung von diesem Erfordernis erfüllt.
8.1.4 Wahlvorschläge von Einzelbewerbern, die am 17. August 2018 aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Kreistag des Landkreises Oder-Spree oder in der Gemeindevertretung vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.
8.1.5 Stellt sich der ehrenamtliche Bürgermeister der Wahl zur Gemeindevertretung, so ist auch die Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe, für die er bei der Wahl zur Gemeindevertretung antritt, von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit, wenn er aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe zum ehrenamtlichen Bürgermeister der Gemeinde gewählt worden ist.
8.2 Wichtige Hinweise
beizufügen (von im jeweiligen Wahlgebiet /Gemeinde wohnenden wahlberechtigten Personen).
8.2.2 Die persönliche, überprüfbare Unterstützungsunterschrift der wahlberechtigten Person ist spätestens bis
Mittwoch, den 20. März 2019, 16.00 Uhr,
bei der
Wahlbehörde, Amt Scharmützelsee, Forsthausstraße 4 in 15526 Bad
Saarow, Hauptamt /Raum 106
zu leisten.
Die Unterstützungsunterschrift kann auch bei einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder ehrenamtlichen Bürgermeister im Land, vor einer Notarin oder einem Notar oder bei einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle geleistet werden. Die hierzu von mir auf Anforderung ausgegebenen Unterschriftenlisten (siehe Nummer 8.2.3) sind der Wahlbehörde (Amt Scharmützelsee, Forsthausstraße 4 in 15526 Bad Saarow) spätestens bis
Mittwoch, den 20. März 2019, 16.00 Uhr
vorzulegen.
Die erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind auf den von mir aufgelegten oder ausgegebenen amtlichen Formblättern für Unterschriftenlisten nach dem Muster der Anlage 6 zu § 32 Abs. 4 Nr. 3 BbgKWahlV unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
8.2.3 Die Formblätter werden von mir auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers sofort bei der Wahlbehörde (Amt Scharmützelsee, Forsthausstraße 4 in 15526 Bad Saarow, Hauptamt /Raum 106) aufgelegt.
Bei der Anforderung sind Familien- und Vornamen sowie Anschrift einer jeden Bewerberin
und eines jeden Bewerbers in erkennbarer Reihenfolge anzugeben. Daneben ist beim Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung deren Name und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, anzugeben.
Außerdem hat der Wahlvorschlagsträger durch schriftliche Erklärung zu bestätigen, dass die Bewerberinnen und Bewerber sowie ihre Reihenfolge gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sind, oder eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber sowie ihrer Reihenfolge vorzulegen.
Beim Wahlvorschlag einer Listenvereinigung sind ferner auch die Namen, und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Gruppierungen anzugeben.
Beim Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers ist die Bezeichnung "Einzelwahlvorschlag" anzugeben.
8.2.4 Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listenvereinigungen dürfen erst nach der Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber sowie ihrer Reihenfolge nach § 33 BbgKWahlG unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig.
8.2.5 Eine wahlberechtigte Person darf nur jeweils einen Wahlvorschlag für die Wahl zur Gemeindevertretung unterzeichnen. Hat eine Person für diese Wahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind sämtliche von ihr für diese Wahl geleisteten Unterstützungsunterschriften ungültig.
8.2.6 Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch die Bewerberinnen und Bewerber selbst ist unzulässig.
8.2.7 Neben der Unterschrift sind Familien- und Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift der unterzeichnenden Person sowie das Datum der Unterschriftsleistung anzugeben. Die unterzeichnende Person hat sich vor der Unterschriftsleistung auszuweisen. Die Zurücknahme gültiger Unterstützungsunterschriften ist wirkungslos.
8.2.8 Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer körperlichen Behinderung einer Hilfe bei der Unterschriftsleistung bedarf, kann eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bestimmen, die die Unterschriftsleistung vornimmt. Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Wahlbehörde aufzusuchen, kann auf Antrag die Unterstützungsunterschrift durch Erklärung vor einem Beauftragten der Wahlbehörde ersetzen. Der Antrag kann bis Montag, den 18. März 2019, 16 Uhr, schriftlich bei der Wahlbehörde gestellt werden.
Die Wahlbehörde hat für alle wahlberechtigten Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, die die Unterstützungsunterschrift auf der von mir aufgelegten oder ausgegebenen Unterschriftenliste leisten, zu vermerken, dass sie im Wahlgebiet zum Zeitpunkt ihrer Unterschriftsleistung wahlberechtigt sind.
Nach Ablauf der Einreichungsfrist am 21. März 2019, 12 Uhr, können Mängel, die sich auf die Zahl und Reihenfolge der Bewerber beziehen, nicht mehr behoben und fehlende Unterstützungsunterschriften nicht mehr beigebracht werden. Das Gleiche gilt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber so mangelhaft bezeichnet ist, dass seine Identität nicht feststeht. Sonstige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zu der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Abs. 1 BbgKWahlG) beseitigt werden.
Der Wahlausschuss beschließt bis zum 29. März 2019 in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Der Termin der Sitzung wird öffentlich bekanntgegeben.
Im Übrigen wird auf § 37 BbgKWahlG und §§ 38 und 39 BbgKWahlV verwiesen.
Die Ausführungen zu II. und Buchstabe A Nr. 3, 5.1, 5.3 und 5.4, 6, 7, 9 und 10 zur Wahl der Gemeindevertretung gelten für die Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeister mit folgenden Maßgaben sinngemäß:
Die Bewerberin oder der Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag zu dieser Wahl antritt.
beizufügen (von im jeweiligen Wahlgebiet /Gemeinde wohnenden wahlberechtigten Personen). Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nr. 8.1.1 bis 8.1.4 und 8.2.2 bis 8.2.9 sinngemäß.
Wahlen zu den Ortsbeiräten finden in der Gemeinde Bad Saarow in den Ortsteilen
Petersdorf und Neu Golm sowie
in der Gemeinde Reichenwalde in den Ortsteilen Reichenwalde, Dahmsdorf und Kolpin
statt.
Die Ausführungen zu II. und Buchstabe A Nr. 3, 4, 5.1, 5.3 bis 5.5, 6, 7.1, 7.3 bis 7.7, 9 und 10 zur Wahl der Gemeindevertretungen der Gemeinden gelten für die Wahl zu den Ortsbeiräten mit folgenden Maßgaben sinngemäß:
Das Wahlgebiet bildet jeweils einen Wahlkreis.
Von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften sind auch die Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen befreit, die am 17. August 2018 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Ortsbeirat des jeweiligen Ortsteils durch mindestens ein Mitglied seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind; Entsprechendes gilt für Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber, die aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Ortsbeirat des jeweiligen Ortsteils vertreten sind, sowie für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierungen die eingangs genannte Voraussetzung erfüllt.
Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge für die Wahl der Ortsbeiräte der Ortsteile Neu Golm, Dahmsdorf und Kolpin sind nicht erforderlich.
Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nr. 8.1.1 bis 8.1.4 und 8.2.2 bis 8.2.9 sinngemäß.
Bad Saarow, den 25.01.2019
R. Sydow
Wahlleiter
Amt Scharmützelsee
Forsthausstraße 4
15526 Bad Saarow
(033631) 45-141
Die Telefonnummern der Mitarbeiter finden Sie hier
Das Standesamt steht Ihnen ausschließlich nach Terminvereinbarung zur Verfügung.
17. 10. 2023 bis 20. 12. 2023 - Uhr bis 12:00 Uhr
siehe Anhang