Gaststättengewerbe


Allgemeine Informationen

Ein Gaststättengewerbe betreibt gemäß § 1 Brandenburgisches Gaststättengesetz (BbgGastG), wer gewerbsmäßig zum Verzehr an Ort und Stelle

 

 

wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

 

Wer im stehenden Gewerbe ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat die Gewerbeanmeldung oder die Gewerbeummeldung der Behörde mindestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang) über das unten zur Verfügung stehende Formular anzuzeigen. In dieser Anzeige ist auch anzugeben,

 

 

Darüber hinaus ist eine Gewerbeanzeige (Anmeldung) vorzunehmen.

 

Wenn der Ausschank alkoholischer Getränke im stehenden Gewerbe beabsichtigt ist, hat die zuständige Behörde nach der erstatteten Gewerbeanzeige unverzüglich die Zuverlässigkeit der Anzeigenden zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind zeitgleich mit der Gewerbeanzeige mindestens folgende Unterlagen vorzulegen:

 

 

Die Behörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen oder im Einzelfall von der Vorlage absehen.

 

Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Bescheinigung der Anzeige eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies  unverzüglich der Behörde über die Gewerbeanzeige (Ummeldung) mitzuteilen.

 

Für Rückfragen steht Ihnen die Gewerbemeldestelle gerne unter 

 

Amt Scharmützelsee

Bürgeramt, Ordnungsamt

SG Gewerbe

Forsthausstraße 4, 15526 Bad Saarow

Tel. 033631/45 113 │ E-Mail: 

 

zur Verfügung.


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen


Gebühren

Für die Gewerbeanmeldung entstehen Kosten, die nach Zeitaufwand bemessen werden. Die zu erhebenden Gebühren betragen für

 

 

Beim Ausschank alkoholischer Getränke erhöht sich die jeweilige Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um 10 Euro.


Ansprechpartner

Sachgebiet Ordnungsamt

 

Formulare

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