Gewerbeanmeldung


Allgemeine Informationen

Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt, muss dies gemäß § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. 

 

Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Eine solche ist gegeben, wenn es sich um eine selbständige, planmäßige und auf Dauer mit Gewinnerzielungsabsicht angelegt erlaubte Tätigkeit handelt. Ausgenommen von der Anzeigepflicht  sind die in § 6 Abs. 1 GewO genannten Tätigkeiten, wie z. B. die Viehzucht, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt und die freien Berufe nach der Gewerbeordnung. 

 

Der Begriff des freien Berufes ist im Steuer- und Gewerberecht nicht immer identisch. Dies kann zu unterschiedlichen Einordnungen führen, so kann z. B. ein und dieselbe Tätigkeit aus steuerrechtlicher Sicht freiberuflich sein, aus gewerberechtlicher Sicht jedoch gewerblich. Eine steuerrechtlich anerkannte freiberufliche Tätigkeit (§ 18 EStG) schließt insofern eine Anzeigepflicht nach der Gewerbeordnung nicht aus. Für die Gewerbeanmeldung ist nur der gewerberechtliche Begriff maßgeblich. Zweck der Gewerbeanzeige ist es, der zuständigen Meldestelle eine Überwachung des Gewerbebetriebes und die statistische Erfassung zu ermöglichen. 

 

Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind. Zu beachten ist hier z. B. das Aufenthaltsrecht.  

 

Seit 01. Januar 2021 haben natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Gewerbebetriebes bzw. der Betriebsstätte unaufgefordert den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung auf elektronischem Weg (ELSTER) an das zuständige Finanzamt zu übermitteln.  

 

Für Rückfragen steht Ihnen die Gewerbemeldestelle gerne unter 

 

Amt Scharmützelsee

Bürgeramt, Ordnungsamt

SG Gewerbe

Forsthausstraße 4, 15526 Bad Saarow

Tel. 033631/45 113 │ E-Mail:

 

zur Verfügung.  

 


Rechtsgrundlagen

  • Gewerbeordnung (GewO)

  • Verordnung zur Ausgestaltung des Gewerbeanzeigeverfahrens (Gewerbeanzeigeverordnung - GewAnzV)

  • Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)

  • Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO) 


Notwendige Unterlagen

  • vollständig ausgefülltes Gewerbeanzeigeformular

  • Nachweis der Identität, ggf. Aufenthaltserlaubnis

  • je nach Rechtsform z. B. notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag, Zustimmungserklärungen der Gesellschafter, Handelsregisterauszug

  • je nach Tätigkeit z. B. Erlaubnis, Zuverlässigkeitsunterlagen, Handwerks- oder Gewerbekarte 
     


Bearbeitungsdauer

Nach Eingang der vollständigen Gewerbeanzeige: ca. 1 Woche

Gebühren

Für die Gewerbeanmeldung entstehen Kosten, die nach Zeitaufwand bemessen werden. Die zu erhebenden Gebühren betragen für

 

  • natürliche Personen mindestens 30 Euro und

  • für juristische Personen mindestens 55 Euro. 

 

Der Gebührenbescheid geht Ihnen auf dem Postweg zu. 

 

 

 

 


Ansprechpartner

Sachgebiet Ordnungsamt

 

Formulare


Merkblätter

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Kontaktieren Sie uns

Amt Scharmützelsee
Forsthausstraße 4
15526 Bad Saarow

 

icon-phone (033631) 45-141
icon-mail  

 

Die Telefonnummern der Mitarbeiter finden Sie hier

Das Standesamt steht Ihnen ausschließlich nach Terminvereinbarung zur Verfügung.

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