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Marktfestsetzung


Allgemeine Informationen

Wer Messen, Ausstellungen und Märkte (auch Volks-, Straßen-, öffentliche Vereinsfeste, etc.) veranstalten will, kann diese auf Antrag bei der zuständigen Behörde festsetzen lassen. Die Festsetzung erfolgt unter Freistellung der Aussteller und Anbieter von bestimmten gesetzlichen Verboten und Beschränkungen (sogenannte Marktprivilegien). Hierzu zählt z. B. auch die Freistellung von den Verboten der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen. 

 

Veranstalter kann eine natürliche oder juristische Person sein (z. B. eine GmbH oder ein eingetragener Verein, auch eine eGbR). Veranstalter ist diejenige Person, die Rechte oder Pflichten erwirbt, z. B. mit den Anbietern Verträge für die Überlassung von Standflächen abschließt und das wirtschaftliche Risiko der Veranstaltung trägt. Als Veranstalter kommen auch Kommunen, Veranstaltungsgesellschaften, Gewerbevereine und Kammern in Betracht.

 

Je nach Veranstaltungstyp gelten unterschiedliche Genehmigungsvorschriften sowie Rechte und Pflichten. Vor der Festsetzung sind weitere Beteiligte, z. B. der Bereich Bauordnung, Landesamt für Arbeitsschutz, Industrie- und Handelskammer und Veterinär- und Lebensmittelüberwachung anzuhören. 

 

Für Rückfragen steht Ihnen die Gewerbemeldestelle gerne unter

 

Amt Scharmützelsee

Bürgeramt, Ordnungsamt 

SG Gewerbe

Forsthausstraße 4, 15526 Bad Saarow

Tel. 033631/45 113 │ E-Mail:  

 

zur Verfügung.


Rechtsgrundlagen

  • Gewerbeordnung (GewO)

  • Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)

  • Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO) 


Notwendige Unterlagen

  • vollständig ausgefülltes Antragsformular  

  • Verzeichnis über die Art der anzubietenden Waren und Verzeichnis der Aussteller/ Anbieter 

    (getrennt nach gewerblichen und privaten Anbietern mit kompletter Adresse)

  • Lageplan

  • Versicherungsnachweis 

  • Teilnahmebedingungen/ Marktordnung

  • Nachweis der Identität, ggf. Aufenthaltserlaubnis

  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zur Vorlage bei einer Behörde) des Veranstalters und die mit der Veranstaltung beauftragten Personen (ggf. auch der juristischen Person)

  • Auszug aus dem Bundeszentralregister (zur Vorlage bei einer Behörde) des Veranstalters und die mit der Veranstaltung beauftragten Personen

  • Auszug aus den Handels- / Vereinsregister für juristische Personen 

  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (Bescheinigung in Steuersachen)


Bearbeitungsdauer

Nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen: 4 Wochen

Gebühren

Für die Festsetzung sind Rahmengebühren von 56 Euro bis 2.267 Euro vorgesehen, die nach Verwaltungsaufwand, Bedeutung, wirtschaftlichen Wert, sonstigen Nutzen sowie auf Antrag nach den wirtschaftlichen Verhältnissen bemessen werden.


Ansprechpartner

Sachgebiet Ordnungsamt

 

Formulare

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