Reisegewerbe - Reisegewerbekarte beantragen


Allgemeine Informationen

Wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb ihrer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben:
 

  • Waren feilbieten oder

  • Bestellungen aufsuchen bzw. ankaufen oder

  • Leistungen anbieten bzw. Bestellungen auf Leistungen aufsuchen,

betreiben Sie ein Reisegewerbe und benötigen hierfür eine Erlaubnis des zuständigen Gewerbeamt (Reisegewerbekarte).

Hierunter fallen insbesondere Tätigkeiten wie:
 

  • das Aufsuchen von Wohnungen oder Geschäften (Haustürgeschäfte) ohne vorhergehende Bestellung,

  • das Anbieten von Waren und Leistungen auf der Straße oder auf öffentlichen Plätzen,

  • unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellende oder nach Schaustellerart (volksfesttypische Geschäfte).

Jede Erweiterung der gewerblichen Tätigkeit oder der angebotenen Waren und Leistungen ist erneut genehmigungspflichtig und wird in der vorhandenen Reisegewerbekarte auf Antrag nachgetragen. Die Reisegewerbekarte gilt bundesweit.

Soweit Sie Arbeitnehmende beschäftigen, benötigen diese eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie Ihrer Reisegewerbekarte. Die Reisegewerbekarte oder Kopie oder Zweitschrift ist während der Reisegewerbetätigkeit mitzuführen.

Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit
Für einige Tätigkeiten benötigen Sie keine Reisegewerbekarte. Das betrifft beispielsweise:
 

  • den Vertrieb von Lebensmitteln oder anderen Waren des täglichen Bedarfs, wenn diese von nicht ortsfesten, also mobilen, Verkaufsstellen in regelmäßigen kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle vertrieben werden,

  • das Feilbieten von Druckwerken im Straßenverkauf (mobiler Zeitungsverkauf)

In diesen Fällen haben Sie dieses Gewerbe lediglich bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Gewerbeamt als sogenannte Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzuzeigen. Eine Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit erfolgt in diesen Fällen nicht.

 

 


Notwendige Unterlagen

Erforderliche Unterlagen:

 

  • Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte

  • Personaldokument:
    Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild, Aufenthaltstitel (wenn der Antragsteller nicht Angehöriger eines EU-Landes ist)

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde:
    Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O) benötigt. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.

  • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde:
    Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9) verlangt. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.

  • Aktueller Auszug aus dem Handelsregister
    Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.

  • Ggf. Bescheinigung über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
    nur erforderlich beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Sinne der §§ 42, 43 Infektionsschutzgesetz
     


Ansprechpartner

Sachgebiet Ordnungsamt

 

Frau Giese
Raum 23
Telefon (033631) 45-113


Formulare

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Amt Scharmützelsee
Forsthausstraße 4
15526 Bad Saarow

 

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