Information zur Grundsteuerreform
Sehr geehrte Steuerpflichtige,
die Grundsteuerreform zum 01.01.2025 ist im Amt Scharmützelsee für die Gemeinden Diensdorf-Radlow, Langewahl, Wendisch Rietz, Bad Saarow und Reichenwalde zunächst umgesetzt und damit weitestgehend abgeschlossen.
Alle uns vom Finanzamt vorliegenden Festsetzungen wurden in 2025 bearbeitet.
Damit sollten alle Steuerpflichtigen, die eine entsprechende Steuererklärung zur Grundsteuer beim Finanzamt abgegeben haben, einen Grundsteuerbescheid vom Amt Scharmützelsee erhalten haben.
Die Grundlagen für diese Bescheide bilden die aktuellen Grundsteuermessbescheide auf den 01.01.2025 vom Finanzamt Frankfurt/Oder sowie der beschlossene Grundsteuerhebebesatz der jeweiligen Gemeinde.
Die Grundsteuer wird wie folgt berechnet:
Grundsteuermessbetrag x Hebesatz (%)
Liegt Ihnen kein Bescheid vom Amt Scharmützelsee vor? Das kann mehrere Ursachen haben.
Haben Sie als Eigentümer von Grundeigentum eine elektronische Steuererklärung an das Finanzamt gegeben?
Wenn nicht, wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Frankfurt/Oder (Tel.: 0335 60676 3999 Zentrale).
Sie haben eine elektronische Steuererklärung abgegeben, aber vom Finanzamt keinen Grundstückswertbescheid oder Grundsteuermessbescheid erhalten? Auch dann wenden Sie sich bitte erst an das Finanzamt Frankfurt/Oder.
Haben Sie die genannten Bescheide vom Finanzamt bekommen, aber keinen Grundsteuerbescheid vom Amt Scharmützelsee erhalten? Dann wenden Sie sich bitte an uns Steueramt. Wir werden dann gemeinsam klären, woran das liegt.
Bitte beachten Sie auch weiterhin folgendes:
Eine Änderung der Grundsteuermessbeträge ist ausschließlich durch das Finanzamt Frankfurt/Oder möglich. Das Steueramt des Amtes Scharmützelsee ist an die Feststellung des Finanzamtes gebunden und kann erst Anpassungen vornehmen, sobald die aktualisierten Daten vom Finanzamt auch hier vorliegen.
Laufende Einspruchsverfahren gegen die Grundsteuermessbescheide des Finanzamtes haben grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung für die Erhebung und Zahlung der Grundsteuern.
Die Grundsteuer muss auch dann gezahlt werden, wenn ein Einspruch gegen die Grundsteuermessbescheide beim Finanzamt eingelegt wurde. Gleiches gilt, wenn gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde Widerspruch erhoben wurde.
Auch eventuelle Eigentumswechsel nach dem Hauptfeststellungzeitpunkt 01.01.2022 müssen zunächst durch das Finanzamt über eine Zurechnungsfortschreibung gegenüber dem alten wie auch dem neuen Eigentümer festgestellt werden. Diese Daten erhält dann auch das Amt Scharmützelsee auf elektronischem Wege. Solange diese Zurechnungsfortschreibung durch das Finanzamt nicht erfolgte, gilt der übersandte Grundsteuerbescheid des Amtes Scharmützelsee und die Zahlung der Grundsteuer ist vom Grundsteuerpflichtigen (der den Grundsteuerbescheid erhalten hat) zunächst zu leisten. Eine Änderung des Grundsteuerbescheides kann erst nach der Übermittlung der Daten vom Finanzamt durch uns erfolgen. Wir bitten Sie daher, sich in diesen Fällen zunächst an das Finanzamt Frankfurt/Oder zu wenden und nicht an das Amt Scharmützelsee.
Grundsteuer ab 2026:
Die Ihnen vorliegenden Grundsteuerbescheide sind sogenannte Dauerbescheide. Das bedeutet, dass Sie nicht jährlich einen neuen Bescheid von uns zur Grundsteuer erhalten. Sie erhalten immer nur dann einen neuen/geänderten Bescheid, wenn sich die Grundlagen ändern. Bitte zahlen Sie daher auch in 2026 und in den Folgejahren, die Beträge zu den Fälligkeiten, wie sie im Grundsteuerbescheid unter „Zukünftig sind ab dem … folgende Raten zu leisten“ ausgewiesen sind.
Am einfachsten für sie ist es, wenn sie am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen. Dann werden immer die richtigen Beträge zur richtigen Fälligkeit ganz einfach von ihrem Bankkonto abgebucht und Sie müssen an nichts mehr denken. Änderungen werden ebenfalls berücksichtigt.
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