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Gaststättengewerbe - anlassbezogen, vorübergehend


Allgemeine Informationen

Wer anlassbezogen vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies gemäß § 2 Abs. 2 Brandenburgisches Gaststättengesetz (BbgGastG) unter Verwendung des unten zur Verfügung stehenden Formulars zwei Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang) der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

 

Die zuständige Behörde kann den Betrieb untersagen, wenn die Anzeigen nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet werden. Der Empfang der Anzeige wird innerhalb einer Bearbeitungszeit bescheinigt und geht Ihnen auf dem Postweg zu. 

 

Für Rückfragen steht Ihnen die Gewerbemeldestelle gerne unter 

 

Amt Scharmützelsee

Bürgeramt, Ordnungsamt

SG Gewerbe

Forsthausstraße 4, 15526 Bad Saarow

Tel. 033631/45 113 │ E-Mail: 

 

zur Verfügung.

 


Rechtsgrundlagen

  • Brandenburgisches Gaststättengesetz (BbgGastG)

  • Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)

  • Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO) 


Notwendige Unterlagen

  • vollständig ausgefülltes Anzeigeformular

  • Nachweis der Identität, ggf. Aufenthaltserlaubnis

  • je nach Rechtsform z. B. notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag, Zustimmungserklärungen der Gesellschafter, Handelsregisterauszug

  • ggf. Freistellungsbescheid 


Gebühren

Für die Bescheinigung des Empfangs der Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes werden Gebühren in Höhe von 32 Euro erhoben. Der Gebührenbescheid geht auf dem Postweg zu. 


Ansprechpartner

Sachgebiet Ordnungsamt

 

Formulare

Anmerkung: Je nach Software auf Ihrem Computer kann es zu Problemen bei der Anzeige, beim Ausfüllen bzw. beim Ausdrucken von PDF-Dokumenten kommen. In diesem Fall speichern Sie bitte die Datei direkt auf Ihrem Computer ab (z.B. auf dem Desktop) und öffnen diese anschließend mit der aktuellen Version von Adobe Acrobat Reader (kostenfreie Software zur Anzeige von PDF-Dokumenten) oder eines der hier gelisteten Programme (Liste unvollständig).
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