Vollstreckung bestätigt: Kein Zahlungsaufschub für Zweitwohnungssteuerbescheide der Gemeinde
Pressemitteilung
28. Juli 2025
Die deutliche, aber notwendige Erhöhung der Zweitwohnungssteuer in den amtsangehörigen Gemeinden Bad Saarow und Wendisch Rietz mit Wirkung zum 01.01.2023 hatte zu kontroversen Diskussionen mit den Betroffenen und in den politischen Gremien der Gemeinden geführt. Die Erhöhung der Zweitwohnungssteuer war notwendig geworden, um die nicht in der Gemeinde mit Hauptwohnsitz gemeldeten - und damit nicht in den Finanzausgleichsleistungen und Einkommensteueranteilen berücksichtigten - Bewohner an den erheblich gestiegenen Kosten der Unterhaltung der kommunalen Infrastruktur zu beteiligen. Gleichwohl sind zahlreiche Rechtsbehelfe gegen die Steuerbescheide für 2023, 2024 und die Folgejahre eingelegt worden. Diese befinden sich derzeit in der Prüfung und in der Entscheidung, die ersten Widerspruchsbescheide sind dazu bereits ergangen.
Nunmehr liegt auch eine erste Gerichtsentscheidung zu dieser Steuererhebung vor. Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), 4 L 475/25, hat mit Beschluß vom 22.07.2025, einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Jahressteuerbescheide 2024 und Folgejahre auf Kosten der Antragsteller abgelehnt. Das Gericht sieht keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erhöhten Zweitwohnungssteuererhebung der Gemeinde Wendisch Rietz. Diese Einschätzung betrifft sowohl die von den Antragstellern erhobenen Rügen gegen die neue Steuerhöhe von 20 % und zum Inkrafttreten der Steuersatzung, als auch die Rügen zur sonstigen Wirksamkeit des Satzungsrechts der Gemeinde (Steuermaßstäbe, Vergleichsmieten). Die Antragsteller hatten sich auch gegen den Umstand gewandt, keinen Hauptwohnsitz für ihr Grundstück begründen zu können, sich deshalb für ihr Ferienhaus „geknebelt“ zu fühlen und eine Wertminderung geltend gemacht. Das Verwaltungsgericht ist auch dieser Argumentation nicht gefolgt, weil „die Entscheidung … jeder einzelnen Kommune selbst obliegt“.
Die Antragsteller wurden damit verpflichtet, die Steuerforderungen, sowohl hinsichtlich der Jahresfestsetzung für 2024 als auch die laufenden Festsetzungen ab 2025 vollständig zu bezahlen.
Dazu der Amtsdirektor des Amtes Scharmützelsee, Christian Riecke:
„Wir fühlen uns durch diese neue Entscheidung des Verwaltungsgerichts in unserer bisherigen Arbeit bestätigt. Der Beschluss stellt für alle Steuerpflichtigen klar, dass der jeweilige Steuerbetrag zum Fälligkeitstermin gezahlt werden muss, um eine Zwangsvollstreckung zu vermeiden. Unsere Steuerbescheide unterliegen in ihrer Rechtmäßigkeit keinen ernsthaften Zweifeln. Der Grundgedanke des Solidarprinzips ist es, alle Nutzer der öffentlichen Einrichtungen an den Kosten zu beteiligen. Die Gemeinden unseres Amtes halten eine umfangreiche und gut funktionierende Infrastruktur vor, die für unsere Einwohner und Gäste nur durch Beteiligung aller gesichert werden kann. Gestiegene Kosten müssen in gleicher Weise von allen getragen werden. Deswegen ist es wichtig, auch die Inhaber von Nebenwohnungen und Ferienhäusern am Maßstab der Hauptwohnungen heranzuziehen.“
Bad Saarow, den 28.07.2025
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