Das Amt Scharmützelsee verwaltet die amtsangehörigen Gemeinden Bad Saarow, Diensdorf-Radlow, Langewahl, Reichenwalde und Wendisch Rietz.
Ganz gleich, ob Sie sich als Einwohner unseres Amtes über die Verwaltung informieren wollen oder aus anderen Gegenden neugierig auf das sind, was wir Ihnen als Gast zu bieten haben.
Wir haben das Glück, in einer der schönsten Gegenden Brandenburgs zu leben.
Rund um den Scharmützelsee erstreckt sich eine genau 125,68 Quadratkilometer große Natur- und Kulturlandschaft, die sich immer wieder zu entdecken lohnt. Nicht nur der Scharmützelsee - das "Märkische Meer" - sondern weitere zwölf Seen lockern die abwechslungsreiche Landschaft der Scharmützelseeregion auf, die außerdem im Bereich Langewahl-Streitberg noch von der Spree durchflossen wird. Die wasserreiche märkische Heide kommt in den mannigfaltigsten Formen daher. Mal als fast ebene Fläche, mal hügelig, immer aber grüngesäumt von Bäumen und Sträuchern, Wiesen und Wäldern.
Das Scharmützelseegebiet ist überregional gut erreichbar über die BAB A12, die B 168 und B 246. Die Bahnlinie RB 35 führt von Fürstenwalde zum historischen Bahnhof Bad Saarow, während Sie zum Bahnhof Wendisch Rietz an der Südspitze des Scharmützelsees mit der RB 36 Königswusterhausen - Frankfurt (Oder) anreisen können. Als eine weitere Möglichkeit bietet sich der Wasserweg von den Berliner Gewässern über den Storkower See nach Wendisch Rietz, Diensdorf-Radlow und Bad Saarow an.
Auf den folgenden Seiten finden Sie sowohl allgemeine Informationen zur Orientierung in der Verwaltung als auch Kurzportraits der Gemeinden und Ortsteile.
Liebe Einwohner unseres Amtes: Wir hoffen, dass Sie auf unseren Seiten interessante Informationen finden, die Ihnen helfen, sich zu orientieren und Fragen zur Verwaltung beantworten. Weitere Anliegen und Hinweise nehmen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unserer Amtsverwaltung gerne von Ihnen entgegen und beraten Sie selbstverständlich bei Bedarf noch ausführlicher.
Liebe Gäste aus Fern und Nah: Wir freuen uns, wenn unsere Präsentation Sie neugierig macht, uns bald einmal im idyllischen Scharmützelseegebiet zu besuchen. Vielleicht gehören auch Sie dann zu denen, die immer gerne wiederkehren, weil sie sich in diese reizvolle Gegend verliebt haben. Oder wir können Sie irgendwann sogar als neuen Bürger in einem der Orte des Amtes Scharmützelsee begrüßen.
Im Amt Scharmützelsee sind Sie überall herzlich willkommen, als Gast in den zahlreichen Ferienunterkünften oder als NEU-Einwohner in all unseren schönen Orten.
Erleben Sie eine abendliche Fahrt von 19:00-21:00 Uhr auf dem Scharmützelsee. Bei schönem Wetter lassen Sie den Abend bei entspannter Musik an Bord mit einem wunderschönen Sonnenuntergang ausklingen.
Erleben Sie eine abendliche Fahrt von 19:00-21:00 Uhr auf dem Scharmützelsee. Bei schönem Wetter lassen Sie den Abend bei entspannter Musik an Bord mit einem wunderschönen Sonnenuntergang ausklingen.
Erleben Sie eine abendliche Fahrt von 19:00-21:00 Uhr auf dem Scharmützelsee. Bei schönem Wetter lassen Sie den Abend bei entspannter Musik an Bord mit einem wunderschönen Sonnenuntergang ausklingen.
2-stündige Schifffahrt auf dem Scharmützelsee[mehr]
Aktuelle Meldungen
Presseerklärung der Bad Saarow Kur GmbH zu kinderfreien Tagen in der SaarowTherme ab 1.9.2022
(22. 07. 2022)
Presseerklärung zu kinderfreien Tagen in der SaarowTherme ab 1.9.2022
Die SaarowTherme ist eine Wellnesseinrichtung, die ihren Besuchern Ruhe und Entspannung verspricht. Das Bedürfnis unserer Gäste nach kleinen Auszeiten vom stressigen Alltag hat insbesondere in den letzten Jahren stark zugenommen.
Für das Therme-Team bedeutete dies auch eine zunehmende Herausforderung, eine Balance zwischen konkurrierenden Gästeerwartungen zu finden.
Die SaarowTherme ist ein Gesundheits- und Erholungsbad. Es ist vor allem für Erholungs- und Entspannungssuchende konzipiert, die einige Stunden abschalten oder einen Kurzurlaub in unserem Haus verbringen möchten. Ruhe und Entspannung stehen im Vordergrund, eine Zielstellung, die mit den Interessen von Familien mit Kindern nicht immer vereinbar ist. Insbesondere an den Wochenenden erinnert die Therme immer mehr an ein Spaßbad.
Wir verstehen, dass auch Familien, die Vorzüge der Therme mit ihren Kindern genießen möchten. Auf der anderen Seite gibt es viele Menschen die wirkliche Ruhe suchen und sich dann auch immer wieder über Lärm und Unruhe beschweren. Aus den Beschwerden geht hervor, dass dies häufig Berufstätige betrifft, auch Gäste die selbst Kinder haben, die sich mal einen freien Tag zur Entspannung organisieren und dann nicht dem Lärm und der Unruhe fremder tobender Kinder ausgesetzt sein wollen.
Wir können beide Seiten verstehen, haben es im Team, im Aufsichtsrat und in der Gemeindevertretung diskutiert und haben eine Kompromisslösung gefunden. Wir möchten ruheliebenden Gästen die Chance geben, sich mit Freitag und Sonnabend auf kinderfreie Tage zu orientieren und trotzdem Familien nicht komplett am Wochenende vom Besuch der Therme ausschließen.
Die SaarowTherme ist mit ihrem Angebot nicht für den Besuch von Kindern ausgelegt. Es gibt in unserem Bad ganz bewusst keine Attraktionen oder Bereiche, in denen Kinder ungestört toben und lärmen können. Mit dem Spaßbad „Schwapp“ im nur 7 km entfernten Fürstenwalde gibt es diesbezüglich eine ausgezeichnete Alternative für Familien mit Kindern.
Wir sehen keinen Konflikt darin weiterhin Zeiten für Babyschwimmen, Seepferdchenkurse und Schwimmunterricht anzubieten. Diese werden zum Teil außerhalb der Öffnungszeiten bzw. an den nicht kinderfreien Tagen durchgeführt.
Die Entscheidung zur Einführung von kinderfreien Tagen ist eine konsequente Fortsetzung des Thermen-Konzeptes.
Werte Bürgerinnen und Bürger, wie Sie bereits wissen, ist das Amt Scharmützelsee als örtliche Ordnungsbehörde unter anderem für die Kontrolle des ruhenden Verkehrs im Gebiet des Amtes Scharmützelsee zuständig.
Aus gegebenem Anlass möchten wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass ordnungswidrig abgestellte Fahrzeuge, die eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, durch ein vom Amt Scharmützelsee beauftragtes Unternehmen kostenpflichtig umgesetzt werden.
Die Fahrzeuge werden dann durch das Unternehmen auf ein Parkplatz in unmittelbarer Nähe umgesetzt und die entstehenden Kosten auf den Verursacher umgelegt.
Diese Maßnahme ist zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich.
Wir bitten Sie eindringlich die umliegenden zur Verfügung stehenden Parkplätze zu nutzen.
Das Brandenburger Kabinett hat am 22. Februar die Dritte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen. Sie tritt bereits ab 23. Februar in Kraft und gilt bis einschließlich 19. März. Brandenburg setzt damit die drei Öffnungsschritte, die Bund und Länder in der Videoschaltkonferenz am 16. Februar vereinbart haben, um.
Die wesentlichen Änderungen in der Zusammenfassung entnehmen Sie bitte der unten eingefügten Pressemitteilung der Staatskanzlei.
Waldfriedhof Bad Saarow wegen Sturmschäden gesperrt
(18. 02. 2022)
!!! ACHTUNG STURMSCHÄDEN !!!
Auf Grund von Sturmschäden und davon ausgehenden Gefährdungen, bleibt der Waldfriedhof Bad Saarow ab sofort bis einschließlich 23.02.2022 vollständig gesperrt.
! Das Betreten ist verboten !
Amt Scharmützelsee
Bauamt
18.02.2022
Neue Stellenausschreibungen
(16. 02. 2022)
Ab sofort sind zwei neue Stellenausschreibungen online:
Sachbearbeiter (m/w/d) für den Bereich Haushalt und Umsatzsteuer
Gemeindearbeiter (m/w/d)
Mehr Informationen erhalten Sie unter hinzugefügten Dateien.
Aktuelle Fassung der Corona-EindämmungsVO vom 08.02.2022
(10. 02. 2022)
Brandenburg passt Corona-Verordnung an
Das Brandenburger Kabinett hat am 8. Februar mit einer weiteren Änderung der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung auf die vorherrschende Omikron-Variante reagiert, die derzeit von hohen Infektionszahlen bei gleichzeitig weniger schweren Krankheitsverläufen gekennzeichnet ist. Die geänderte Verordnung tritt bereits am morgigen Mittwoch (9. Februar) in Kraft und gilt zunächst bis zum Ablauf des 23. Februar. Der Höhepunkt der Omikron-Welle wird frühestens Mitte Februar erwartet. Für den 16. Februar ist das nächste Bund-Länder-Treffen (MPK) angesetzt. Dabei sollen in Anbetracht der aktuellen Entwicklung auch mögliche Öffnungsszenarien beraten werden.
Die wesentlichen Änderungen sind: FFP2-Maskenpflicht statt 2G-Regel im gesamten Einzelhandel, 3G statt 2G auf Sportanlagen im Freien, Aufhebung der sogenannten „Hotspot-Regelung" (damit keine nächtliche Ausgangsbeschränkung mehr für Ungeimpfte), Anwesenheitsdokumentation zum Beispiel bei Veranstaltungen, Friseur oder in Gaststätten entfällt (Ausnahme: Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens wie Krankenhäuser und Pflegeheime).
Unverändert gilt weiterhin insbesondere: 2G-Plus-Regelung in der Gastronomie, Verbot von Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmenden, Kontaktbeschränkungen bei privaten Treffen.
[Auszug aus der Pressemitteilung der Staatskenzlei des Landes Brandenburg]
Alle weiteren Änderungen im Detail entnehmen Sie bitte der benannten Pressemitteilung, auch unten als pdf-Dokument verfügbar.
Das Amt Scharmützelsee beabsichtigt zum frühestmöglichen Termin die Stelle als Sachbearbeiter (m/w/d) im Hauptamt mit dem Schwerpunkt Sitzungsdienst zu besetzen.
Aktuelle Fassung der Corona-EindämmungsVO vom 23.11.2021
(24. 11. 2021)
Brandenburg verschärft Corona-Maßnahmen
Die Belastung durch die Corona-Pandemie verschärft sich weiter: Landesweit über 15.000 neue bestätigte COVID-19-Fälle innerhalb der letzten Woche. Das Kabinett hat dazu heute die Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen. Sie tritt bereits am 24. November 2021 - gleichzeitig mit dem neuen Infektionsschutzgesetz des Bundes - in Kraft und gilt zunächst bis zum Ablauf des 15. Dezember 2021.
Die Kernpunkte
2G-Regel wird landesweit deutlich ausgeweitet
Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte werden verschärft
in Hotspot-Regionen gilt eine nächtliche Ausgangsbeschränkung für Ungeimpfte
Weihnachtsferien beginnen drei Tage früher
Bildungsministerium kann Präsenzpflicht aufheben
Weihnachtsmärkte müssen landesweit abgesagt werden
Auszug aus der Pressemitteilung der Staatskanzlei des Landes Brandenburg
Den Überblick über die wichtigsten Maßnahmen entnehmen Sie bitte der Pressemitteilung der Staatskanzlei vom 23.11.2021 im Downloadbereich.
Im Anhang stellen wir den aktuellen Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 18.11.2021 sowie die dazugehörige Pressemitteilung der Staatskanzlei zur Verfügung.
Die neue SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung tritt am 15. November 2021 in Kraft und löst die bisher geltende Umgangsverordnung ab. Sie gilt zunächst für drei Wochen bis einschließlich 5. Dezember 2021.
Für die meisten Brandenburgerinnen und Brandenburger - die vollständig Geimpften und Genesenen - gibt es durch die neue Verordnung keine relevanten zusätzlichen Einschränkungen. Zu den wesentlichen Punkten gehört die Einführung der 2G-Regelung, die den Zutritt z. B. in Gaststätten, Hotels oder Kinos nur noch Geimpften oder Genesenen erlaubt sowie die Wiedereinführung der Maskenpflicht ab der ersten Schulklasse.
Vor dem Hintergrund stark steigender Corona-Inzidenzen wird die sogenannte 2G-Regelung auch im Land Brandenburg ausgeweitet. Ab Montag ist zum Beispiel der Besuch von Gaststätten, Theatern, Kinos, Spielbanken, Freizeitbädern, Saunen, Thermen und Wellnesszentren, Diskotheken, Clubs, Festivals und Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter landesweit nur noch Geimpften und Genesenen möglich. Auch für Beherbergungen, Reisebusreisen und Stadtrundfahrten gilt dann grundsätzlich: Zutritt nur für Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12 Jahren. Ausnahmen bei 2G gibt es für Jugendliche unter 18 Jahren und für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können (Attestpflicht): mit einem negativen Testnachweis dürfen auch sie bei 2G rein; die ungeimpften Erwachsenen müssen dann aber zusätzlich eine FFP2-Maske tragen.
Neu ist außerdem, dass die 3G-Regelung (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene und Getestete sowie Kinder unter 6 Jahren) jetzt auch für körpernahe Dienstleistungen wie zum Beispiel Friseur-Dienstleistungen gilt; davon ausgenommen sind medizinische, therapeutische oder pflegerische Leistungen.
Mit der neuen Eindämmungsverordnung gilt zudem die Maskenpflicht im Unterricht wieder für alle Schülerinnen und Schüler. Sie müssen sich auch häufiger pro Woche testen: dreimal statt wie bisher zweimal. Wie bisher reicht hier als Nachweis auch eine von einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines Selbsttests aus.
Neu ist die Maskenpflicht im Hort: In den Innenbereichen von Horteinrichtungen besteht nun für alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske außerhalb der Betreuungs- und Bildungsangebote, die in Gruppen-, Bewegungs- oder sonstigen pädagogischen Räumen stattfinden. Für Besucherinnen und Besucher gilt die Maskenpflicht auch in den Außenbereichen von Horteinrichtungen.
Mehr Tests gibt es in Alten- und Pflegeheimen. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz unter dem Wert von 100 müssen sich nicht geimpfte und nicht genesene Beschäftigte mindestens an drei (bisher: zwei) Tagen pro Woche, in der sie zum Dienst eingeteilt sind, testen. Wenn der Schwellenwert an drei Tagen ununterbrochen über 100 liegt, dann sogar täglich. Auch geimpfte und genesene Besucherinnen und Besucher von Alten- und Pflegeheimen und Krankenhäusern sollen sich testen.
Auszug aus der Pressemitteilung der Staatskanzlei des Landes Brandenburg
Einwohnermeldeamt heute am 28.10.21 ab 16:00 Uhr geschlossen
(28. 10. 2021)
Sehr geehrte Bürger*innen,
heute am 28.10.2021 bleibt das Einwohnermeldeamt ab 16:00 Uhr aus personellen Gründen geschlossen.
Wir bitten um Verständnis und verweisen auf den nächsten Sprechtag kommenden Dienstag.
Ausschreibung über die Abgabe eines Nutzungskonzeptes zur Bewirtschaftung der Festwiese in Wendisch Rietz inkl. ganzjähriger gastronomischer Versorgung
(26. 10. 2021)
Die Gemeinde Wendisch Rietz ist Eigentümerin des genannten Grundstückes.
Die Gemeinde Wendisch Rietz führt die öffentliche Ausschreibung über die Abgabe eines Nutzungskonzeptes zur Bewirtschaftung der Festwiese in Wendisch Rietz inkl. ganzjähriger gastronomischer Versorgung im vorhandenen Gebäude durch mit dem Zweck der Schaffung eines freizeitlichen Mehrwertes für die Gemeinde Wendisch Rietz.
Die Entscheidung über die Vergabe und Zuschlagserteilung trifft die Gemeindevertretung Wendisch Rietz.
Abgabefrist des Nutzungskonzeptes ist der 03.12.2021.
Einladung zum Infotag "Fit für die digitale Arbeitswelt"
(19. 10. 2021)
Sehr geehrte Unternehmer*innen,
die DigitalAgentur Brandenburg lädt zur folgenden Veranstaltung ein, die gemeinsam mit der Wirtschaftsförderung, dem Zukunftszentrum und der Wirtschaftsregion Westbrandenburg ausgerichtet wird:
Infotag „Fit für die digitale Arbeitswelt – Formate, Tools & Plattformen für die digitale Arbeitsgesellschaft“
26.10.2021 | 13:00 – 17:00 Uhr
Kommunen stehen ebenso wie Unternehmen und andere Organisationen vor der Herausforderung, die Arbeitswelt digital zu gestalten. Zahlreiche Organisationen in Brandenburg bieten dafür kostenfreie Unterstützung, die wir auf der Veranstaltung vorstellen. Wir präsentieren in verschiedenen thematischen Workshops bestehende Angebote, Netzwerke und Plattformen - Sie können sich informieren, ausprobieren und mitmachen und sich mit anderen Interessierten vernetzen. Die Veranstaltung findet hybrid statt, das heißt die Präsenzveranstaltung in Brandenburg an der Havel und die dortigen Workshops werden live übertragen, parallel werden interaktive Workshops über Online-Konferenzen digital angeboten. Weitere Informationen unter: https://www.digital-agentur.de/veranstaltungen/fit-fuer-die-digitale-arbeitswelt Das ausführliche Programm finden Sie auch im Anhang.
Sie können die gesamte Veranstaltung auch online verfolgen: Über die kostenfreie Kooperationsplattform Brandenburg* können Sie den Livestream schauen und an verschiedenen Online-Workshops teilnehmen.
Bitte registrieren Sie sich dafür auf der Plattform und melden sich für das Online-Event an: https://koop-bb.de/events/information-event-digital-work/AlLPbdkxw7/
* Die Kooperationsplattform Brandenburg ist ein Gemeinschaftsprojekt der Wirtschaftsförderung Brandenburg und der DigitalAgentur Brandenburg und somit ein kostenfreier Service des Landes Brandenburg. Die Anmeldung auf der Plattform ermöglicht Ihnen nicht nur die Teilnahme an der Veranstaltung – Sie können bereits jetzt das umfangreiche Funktionsspektrum für Ihre Zwecke nutzen: informieren Sie sich über Projekte, Produkte oder Technologien, finden Sie Projektpartner oder tauschen sich mit Gleichgesinnten aus, nehmen Sie an Veranstaltungen teil oder organisieren selbst Online-Events, organisieren Sie ebenfalls Projektteams oder Vereine in separaten Kooperationsgruppen oder stellen Sie Ihre Projekte ein, um auf der Digitalisierungslandkarte Brandenburg sichtbar zu werden: https://digitalisierung-brandenburg.de/ Fragen zur Kooperationsplattform beantworten wir Ihnen gerne.
Sprechstunden der Schiedsstelle des Amtes Scharmützelsee
(13. 10. 2021)
Die nächsten Sprechstunden der Schiedsstelle des Amtes Scharmützelsee finden
am 21.10.2021, 18.11.2021 und 16.12.2021
von 16 Uhr bis 18 Uhr
im Amt Scharmützelsee, Forsthausstraße 4 im großen Konferenzraum (2. Etage) statt.
Während der Sprechzeiten können Sie Herrn Kettner und Herrn Burandt auch telefonisch unter 033631-45200 und außerhalb der Sprechzeiten unter erreichen.
Fotowettbewerb "Mein coolstes Foto"
(07. 10. 2021)
Fotowettbewerb "Mein coolstes Foto"
Du bist zwischen 12 und 18 Jahre alt?
Du hast ein technisches Gerät was Fotos machen kann?
Dann suchen wir Dich!
Sende uns Dein "coolstes Foto" und gewinne tolle Preise.
Stellenangebote Gewerbe Scharmützelsee
(06. 10. 2021)
Auf dieser Seite bieten wir unseren Gewerbetreibenden die Möglichkeit, ihre Stellenangebote zu veröffentlichen.
Informieren Sie sich als Arbeitssuchender oder vernetzen Sie sich als Gewerbetreibender mit anderen Unternehmen am See.
Möglicherweise haben die Arbeitskräfte in Ihrem Unternehmen noch freie Kapazitäten, so dass diese in einem anderen Unternehmen zum Einsatz kommen können und Sie sich so gegenseitig unterstützen.
Aktuelle Stellenangebote können Unternehmen am Scharmützelsee gerne über dieses Formular senden an:
Fr. Wereszka-Jendrusch
Bereich: Wirtschaftsförderung, Tourismus, Kultur
Raum 109
(033631) 45-121
(033631) 45-1811
E-Mail:
Adventszauber Bad Saarow - Bewerbung um Teilnahme
(17. 09. 2021)
Sehr geehrte Gastronomen,
sehr geehrte Händlerinnen und Händler,
mit dem Start der Planung des diesjährigen Adventszaubers in Bad Saarow möchte ich Sie über die Veranstaltung informieren und Ihnen die Möglichkeit der Bewerbung um Teilnahme am Markt bieten.
Der Adventszauber wird – vorbehaltlich der uns durch Corona auferlegten Rahmenbedingungen – in 2021 in der Innenstadt Bad Saarow, im Bereich der Seestraße / Straße am Kurpark stattfinden. Wir möchten, nach der vorsichtigen Premiere im letzten Jahr, diese Örtlichkeit beibehalten, um die Innenstadt einzubinden und zu beleben.
Wir wollen den Adventszauber in diesem Jahr vom 2. bis 3. Adventswochenende (03.-12.12.2021) veranstalten und bieten den gesamten Zeitraum zur Teilnahme an.
Im Anhang finden Sie ein Formular, welches Sie bitte - bei Interesse an einem Standplatz - ausgefüllt bis zum 24.09.2021 an mich per E-Mail zurücksenden. Nach Auswahl der Teilnehmer schließe ich 14 Tage nach Fristende eine gesonderte Vereinbarung mit jedem einzelnen Aussteller. Standgebühren, Standort und Zeiten werden im Vertrag festgehalten.
Zur Beachtung: die Örtlichkeit in der Innenstadt stellt uns weiterhin vor große Herausforderungen im Hinblick auf die Stromversorgung. In der Seestraße sind noch keine markttauglichen Medienanschlüsse vorhanden. Es gibt keine Wasser- und Abwasseranschlüsse.
Die Teilnehmer werden gebeten, so weit wie möglich eine autarke Stromversorgung zu realisieren (keine Dieselgeneratoren!) oder die Stromversorgung mit Anrainern zu organisieren. Die Gemeinde wird sich gleichzeitig um die Bereitstellung von Anschlüssen bemühen, kann die Realisierbarkeit für alle Standflächen jedoch zu dem jetzigen Zeitpunkt nicht zusagen.
Bitte entscheiden Sie sich für ein Hauptsortiment. Entweder Sie bewerben sich als Händler oder als Gastronom.
Die Anzahl der zur Verfügung stehenden Hütten und Standflächen ist begrenzt. Die Auswahl der Teilnehmer richtet sich im Wesentlichen nach folgenden Kriterien: konstante Teilnahme im gesamten Zeitraum der Veranstaltung, Art der Stromversorgung, Lokalität und Regionalität des Anbieters, angebotenes Produkt, Erscheinungsbild des Standes.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Neue Corona-Verordnung für das Land Brandenburg: Das Kabinett hat am 14.09.2021 die Dritte SARS-CoV-2-Umgangsverordnung beschlossen. Sie tritt am Donnerstag (16. September 2021) in Kraft und gilt bis einschließlich 13. Oktober 2021.
Den vollständigen Text der Pressemitteilung des Landes Brandenburg sowie die Corona-Umgangsverordnung vom 15.07.2021 in pdf-Format entnehmen Sie bitte dem unteren Download-Bereich.
Coronavirus-Update: Erweiterte Testpflichten nach Überschreiten des Inzidenzwertes von 20
(30. 08. 2021)
55 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus wurden im Landkreis Oder-Spree während der vergangenen sieben Tage registriert. Die 7-Tage-Inzidenz liegt laut den Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts bei 30,7. Damit ist im Landkreis Oder-Spree seit dem 30. August 2021 an fünf zusammenhängenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz von 20 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner überschritten und es treten laut Zweiter SARS-CoV-2-Umgangsverordnung des Landes Brandenburg wieder umfassende Testpflichten in Kraft.
In den nachfolgenden Bereichen ist wieder die Vorlage eines Testnachweises erforderlich:
bei sonstigen Veranstaltungen: in geschlossenen Räumen bei allen Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter, in geschlossenen Räumen bei allen Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter ab einer Teilnehmerzahl von 200 gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern, unter freiem Himmel ab einer Teilnehmerzahl von mehr als 750 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besuchern,
körpernahe Dienstleistungen, bei denen die Art der Dienstleistung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zulässt (Ausnahme: Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gilt nicht im Gesundheitsbereich bei der Erbringung medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen.)
Innengastronomie,
Beherbergungsstätten aller Art,
Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote
Indoor-Sportanlagen und Innenspielplätz,
bei Veranstaltungen in Innenräumen von Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Kinos, Messen Ausstellungen, Spezialmärkten, Jahrmärkten, Volksfesten, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen, sowie bei Veranstaltungen unter freiem Himmel, wenn die Teilnehmeranzahl 750 gleichzeitig anwesende Besucherinnen und Besucher überschreitet,
Schwimmbäder, Sport- und Freizeitbäder, Saunen, Thermen und Wellnesszentren,
Proben von künstlerischen Amateurensembles, wenn gesungen oder Blasinstrumente gespielt werden,
Veranstaltungen von Bildungs-, Ausbildungs-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen in Hochschulen, Musikschulen Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug, und Segelschulen (Ausnahme: Veranstaltungen unter freiem Himmel, Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr im Falle des Einzelunterrichts)
Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gilt nicht:
für geimpfte Personen,
für genesene Personen,
für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und
für Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes der von ihnen besuchten Schule regelmäßig, mindestens an zwei Tagen pro Woche, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden. Dieser Selbsttest kann auch von den Sorgeberechtigten durchgeführt und bescheinigt werden.
Die Regelungen gelten ab Dienstag, dem 31. August 2021.
Das Brandenburger Kabinett hat am 24. August 2021 mit nur wenigen Änderungen die Corona-Umgangsverordnung aktualisiert sowie deren Verlängerung um vier Wochen festgelegt. Sie tritt an diesem Samstag (28. August 2021) in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 24. September 2021.
Die Änderungen betreffen insbesondere Regelungen zur Testpflicht: So sind von der Testpflicht neben Geimpften und Genesenen ab dem 28. August 2021 generell auch Kinder unter sechs Jahren und alle Schülerinnen und Schüler ausgenommen, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig mindestens zweimal pro Woche getestet werden.
Außerdem werden bei Veranstaltungen die Personenobergrenzen, ab denen nur noch Geimpfte, Genesene oder Getestete Zugang haben, dem Infektionsgeschehen angepasst: Ab dem 13. September gilt bei einer durchgehenden 7-Tage-Inzidenz über dem Wert von 20 die Testpflicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel (z. B. Freiluft-Theater, Open-Air-Kino, Volksfeste, Jahrmärkte, Zuschauer bei Fußballspielen) mit mehr als 500 gleichzeitig Teilnehmenden (in einer Übergangszeit bis zum 12. September bleibt die bisherige Personenobergrenze von 750 noch gültig). Bei Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter in geschlossenen Räumen (zum Beispiel Vereinssitzungen) wird ebenfalls ab dem 13. September die Personenobergrenze, aber der die sogenannte 3G-Regel (Geimpfte, Genesene oder Getestete) gilt, auf 100 Teilnehmende halbiert (bisher 200).
Die 3G-Regel setzt in Brandenburg weiterhin grundsätzlich bei einer durchgehenden 7-Tage-Inzidenz von über 20 ein. Das bedeutet: In Brandenburger Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 20 überschreitet, gilt in vielen Bereichen: Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete.
Änderungen im Detail
Abstandsgebot (§ 2 Absatz 1): Das Abstandsgebot wird als Soll-Vorschrift definiert. Jede Person soll weiterhin außerhalb des privaten Raums einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.
Testnachweis (§ 5 Absatz 2): Neben Geimpften und Genesenen sind von der Testpflicht jetzt generell Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr (bisher bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr) sowie auch Schülerinnen und Schüler ausgenommen, die im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes der von ihnen besuchten Schule regelmäßig, mindestens an zwei verschiedenen Tagen pro Woche, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden. Für Schülerinnen und Schüler gilt wie bisher: Als Testnachweis ist auch eine von einer oder einem Sorgeberechtigten unterzeichneten Bescheinigung über das negative Ergebnis eines sogenannten Selbsttests ausreichend. Wenn noch nicht geimpfte Schülerinnen und Schüler zum Beispiel ins Kino, zum Sportverein oder in eine Gaststätte gehen möchten, reicht ihr schulischer Testnachweis aus. Sie müssen dabei also nur das Formular vorlegen, mit dem die Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schüler die regelmäßige Durchführung eines Antigen-Selbsttests mit negativen Testergebnis gegenüber der Schule bescheinigen.
Veranstaltungen (§ 8 Absatz 1 Nummer 3 und § 18 Absatz 2 Nummer 3): In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer durchgehenden 7-Tage-Inzidenz von mehr als 20 haben grundsätzlich nur Besucherinnen und Besucher Zutritt zu Veranstaltungen, die einen auf sie aufgestellten Testnachweis vorlegen (Ausnahmen: Geimpfte, Genesene, Kinder unter sechs Jahren sowie Schülerinnen und Schüler, die bereits regelmäßig für den Schulbesuch getestet werden). Entsprechend dem Infektionsgeschehen werden die Personenobergrenzen gesenkt. Neu ist ab dem 13. September 2021: Diese Testpflicht gilt nicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 500 gleichzeitig Teilnehmenden (bis zum 12. September liegt diese Personenobergrenze weiter bei 750) sowie für Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 gleichzeitig Teilnehmenden (bisher: 200; die Personengrenze wird an dieser Stelle in der Verordnung halbiert).
Ausnahmen in besonderen Einzelfällen: Nach der Umgangsverordnung ist in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz über dem Wert von 35 die Personenzahl für Veranstaltungen, Festivals und öffentliche Feste (z. B. Jahrmärkte, Volksfeste) auf höchstens 5.000 gleichzeitig Teilnehmende begrenzt (§ 8, § 18, §20). Neu ist ab dem 28. August 2021: Abweichend hiervon kann das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von dieser Personenobergrenze zulassen, sofern keine zwingenden infektiologischen Gründe entgegenstehen. Dem Antrag ist ein individuelles Hygienekonzept beizufügen, in dem insbesondere dargestellt ist, wie die erhöhten Anforderungen des Infektionsschutzes im konkreten Einzelfall sichergestellt werden.
Neben der 7-Tage-Inzidenz bezieht Brandenburg bei der Lagebewertung weitere Faktoren ein. Dazu zählen die Auslastung des Gesundheitswesens, insbesondere die Inanspruchnahme der verfügbaren intensivmedizinischen Krankenhauskapazitäten, der Immunisierungsgrad der Bevölkerung auf Grundlage der Impfquote sowie die Verbreitung besorgniserregender Virusvarianten. Aktuell werden in Brandenburg 30 Personen wegen einer COVID-19-Erkrankung im Krankenhaus behandelt, davon befinden sich fünf in intensivmedizinischer Behandlung. Die Zahl der Infizierten und Erkrankten liegt aktuell bei geschätzt rund 1.100.
Wichtige Corona-Regeln im Überblick
Inzidenzwerte
Es gibt in der Zweiten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung zwei Inzidenzwerte, die strengere Maßnahmen auslösen: 20 und 35.
In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwellenwert von 20 liegt, gilt die 3G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete) in diesen Bereichen:
in Schulen, Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen (Ausnahme: Kinder in der vorschulischen Kindertagesbetreuung),
für Besucherinnen und Besucher von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Pflegeheimen und diesen gleichgestellten Wohnformen,
Kontakt-Sport in Indoor-Sportanlagen,
Diskotheken, Clubs und Festivals (drinnen und draußen),
Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen.
In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 20 überschreitet, gilt die 3G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete) darüber hinaus auch in diesen Bereichen:
Innengastronomie,
Teilnahme an Veranstaltungen und Festen (Ausnahmen: Testpflicht gilt nicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 750 bzw. ab dem 13. September 2021 mit bis zu 500 gleichzeitig Teilnehmenden sowie für Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter in geschlossenen Räumen mit bis zu 200 bzw. ab dem 13. September 2021 mit bis zu 100 gleichzeitig Teilnehmenden),
Inanspruchnahme körpernaher Dienstleitungen, wenn die besondere Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer medizinischen Maske nicht zulässt (zum Beispiel Bartrasur oder Gesichtskosmetik; Ausnahme: Testpflicht gilt generell nicht im Gesundheitsbereich bei der Erbringung medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen),
Beherbergungen (Test bei Anreise),
Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote,
Sportanlagen in geschlossenen Räumen (Indoor-Sport),
Innen-Spielplätze,
Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Volksfeste, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen (Ausnahmen: Testpflicht gilt nicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 750 bzw. ab dem 13. September 2021 mit bis zu 500 gleichzeitig Teilnehmenden),
Schwimmbäder, Spaß- und Freizeitbäder, Freibäder, Saunen, Thermen und Wellnesszentren (Ausnahme: Angebote, die im Zusammenhang mit gebuchten Übernachtungen stehen; hier besteht die Testpflicht bereits beim Einchecken in der Beherbergungsstätte),
Künstlerische Amateurensembles (Proben und Auftritte in geschlossenen Räumen; Ausnahme: Testpflicht gilt nicht für Ensembles, bei denen nicht gesungen wird und keine Blasinstrumente gespielt werden),
Veranstaltungen von Bildungs-, Ausbildungs-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, in Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug- und Segelschulen (Ausnahmen gelten für Veranstaltungen unter freiem Himmel sowie Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr im Falle des Einzelunterrichts - in beiden Fällen ist auch bei Inzidenzwerten von über 20 kein Test notwendig).
In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 35 überschreitet, gelten schärfere Personenbegrenzungen für Veranstaltungen und Feste: Dann ist die Personenzahl auf höchstens 5.000 gleichzeitig Teilnehmende begrenzt.
Ausnahmen von der Testpflicht (ab 28. August 2021)
Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gilt nicht für
Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes der von ihnen besuchten Schule regelmäßig, mindestens an zwei verschiedenen Tagen pro Woche, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden; als Nachweis ist auch eine von einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten PoC-Antigen-Tests zur Eigenanwendung (Selbsttest) ausreichend,
Das bedeutet: Immer, wenn ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verlangt wird, gilt in Brandenburg folgendes:
Der Test darf maximal 24 Stunden zurückliegen.
Der Testnachweis muss in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form vorgelegt werden.
Die zugrundeliegende Testung muss durch eine sogenannte In-vitro-Diagnostika erfolgt sein, zum Beispiel ein PoC-Antigen-Schnelltest durch geschultes Personal (etwa ein kostenfreier Bürgertest in einer Teststelle), im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, oder vor Ort unter Aufsicht ein Antigen-Selbsttest (sogenannter Laientest).
Auszug aus der Pressemitteilung der Staatskanzlei des Landes Brandenburg
Veranstaltung der IHK Ostbbg. “Wirtschaft fragt: Bundestagswahl 2021”
(06. 08. 2021)
Mit der bevorstehenden Bundestagswahl werden die Weichen für die Zukunft Deutschlands und damit auch Ostbrandenburgs gestellt. Noch immer geprägt von der Corona-Pandemie, muss sich die Politik den aktuellen und mittelfristigen Herausforderungen der Gesellschaft und der Wirtschaft stellen – für eine zukunftssichere Entwicklung unserer Region.
Wofür macht sich eine Partei stark? Was lehnt sie ab? Die Programme der Parteien, die bereits im Bundestag vertreten sind, haben wir aus Sicht der Ostbrandenburger Wirtschaft analysiert. Auf der Veranstaltung
„Wirtschaft fragt: Bundestagswahl 2021“ am Mittwoch, dem 18. August 2021 von 16:00 bis 18:00 Uhr
diskutieren wir mit den Bundestagskandidatinnen und -kandidaten
Dr. Marcus Winter, Bündnis90/Grüne
Jens Koeppen, CDU
Stefan Kunath, Die Linke
Friedhelm Boginski, FDP
Simona Koß, SPD
über Themen wie Infrastruktur, Fachkräfte sowie Energie- und Klimapolitik.
Wir laden Sie herzlich ein, mit den Kandidatinnen und Kandidaten direkt ins Gespräch zu kommen. Unter http://ihk-obb.de/btwahl2021 können Sie sich für die Online-Veranstaltung „Wirtschaft fragt: Bundestagswahl 2021“ anmelden. Leiten Sie die Einladung auch gern an interessierte Unternehmen der Industrie, Dienstleistung und des Handels weiter.
Lassen Sie uns jetzt gemeinsam die Zukunft Ostbrandenburgs gestalten. Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Online-Bürgerbefragung zum „LOS Mobil 2030“ Integrierten Mobilitätskonzept Landkreis Oder-Spree
(04. 08. 2021)
Der Landkreis Oder-Spree erarbeitet bis April 2022 ein integriertes Mobilitätskonzept für alle Verkehrsmittel mit Betrachtungszeitraum bis 2030. Ziel ist die Sicherstellung der Mobilität für die gesamte Bevölkerung vor allem durch
den bedarfsgerechten Ausbau der Verkehrsinfrastruktur und des öffentlichen Personennahverkehrs,
die Entwicklung und Umsetzung alternativer und innovativer Modellprojekte sowie
die infrastrukturelle und digitale Verknüpfung der Verkehrsmittel.
Da das Thema Mobilität großen Einfluss auf die individuelle Lebensqualität hat, sollen nun die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit bekommen, Hinweise zum Mobilitätsverhalten, möglichen Handlungsbedarfen aber auch Ideen zur Weiterentwicklung der Mobilität im Landkreis einzubringen.
Aktuelle Fassung der Corona-UmgangsVO vom 09.07.2021
(13. 07. 2021)
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg hat mit Wirkung zum 13. Juli 2021 eine Änderung der Corona-Umgangsverordnung beschlossen.
Neue Allgemeinverfügung zur Afrikanischen Schweinepest
(12. 07. 2021)
Im unteren Download-Bereich finden Sie die neue Allgemeinverfügung und aktuelle Informationen des Landkreises Oder-Spree zur Afrikanischen Schweinepest.
Absage Flammender Scharmützelsee und Kanalfest 2021
(05. 07. 2021)
Bedingt durch die Einschränkungen, die die Regelungen der geltenden Corona-UmgangsVO für Veranstalter von Großveranstaltungen vorhalten, haben sich unsere Gemeinden dazu entschieden, den Flammenden Scharmützelsee in Bad Saarow wie auch das Kanalfest in Wendisch Rietz im Jahr 2021 abzusagen.
Gemeinden, Verwaltung und Veranstalter hoffen auf ein gelungenes Come-Back im nächsten Jahr.
Amt Scharmützelsee ab 01.07.2021 wieder geöffnet
(30. 06. 2021)
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
das Amt Scharmützelsee öffnet ab 01.07.2021 wieder mit folgenden Sprechzeiten:
Weiter wird folgende Unterstützung seitens des Landkreises angeboten:
Vereinen werden nicht verbrauchte Corona-Schnelltests zur Verfügung gestellt.
Zur besseren Handhabbarkeit werden die Testkits mit dem Kurierdienst des Landkreises in die jeweiligen Stadt- und Gemeindeverwaltungen geliefert, so dass sich die Vereine diese dann dort abholen können.
Bestellungen bitte unter:
Tel: 03366 351180
Verbot des Aufsteigenlassens von Himmelslaternen
(22. 06. 2021)
Aus gegebenen Anlass möchten wir Bürgerinnen und Bürger sowie unsere Gewerbetreibenden darauf hinweisen, dass das Aufsteigenlassen von Himmelslaternen - auch Skyballons, Fluglaternen u.ä. genannt - im Land Brandenburg verboten ist.
Bitte informieren Sie als Beherberger oder Gastronom auch dringend Ihre Gäste über das Verbot.
Bekanntgabe des stabilen Inzidenzwertes unter 20 im Landkreis Oder-Spree
(17. 06. 2021)
Stabiler 7-Tage-Inzidenzwert unter 20 ermöglicht Reduzierung der Testpflicht
Bekanntgabe gemäß § 5 Absatz 3 Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Umgangsverordnung) vom 15. Juni 2021
Im Landkreis Oder-Spree beträgt die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb der letzten sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts an fünf aufeinander folgenden Werktagen kumulativ weniger 20 Neuinfektionen.
Die 7-Tages-Inzidenz kann auf der Internetseite des Robert Koch-Institutes abgerufen werden.
Damit entfällt die in der SARS-CoV-2-Umgangsverordnung vom 15. Juni 2021 vorgesehene Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises ab dem Tag nach dieser Bekanntgabe.
Bitte beachten:
Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises besteht ungeachtet dieser Bekanntgabe weiterhin fort
bei Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen (§ 11 Absatz 3 SARS-CoV-2-Umgangsverordnung),
bei Besuch von Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen, die Tanzlustbarkeiten anbieten (§ 20 SARS-CoV-2-Umgangsverordnung),
bei Besuch von Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens (§ 21 SARS-CoV-2-Umgangsverordnung),
bei Besuch von Schulen, Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen (§ 22 SARS-CoV-2-Umgangsverordnung),
bei der Ausübung von Kontaktsport nach § 16 Absatz 1 SARS-CoV-2-Umgangsverordnung.
Ebenfalls besteht weiterhin für die Dauer des Geltungszeitraums der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung auch die Verpflichtung der Arbeitgeber ihren Beschäftigten „Corona-Tests“ anzubieten, fort.
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg hat mit Wirkung zum 16. Juni 2021 eine neue Corona-Umgangsverordnung beschlossen.
Damit ergeben sich weitreichende aktuelle Lockerungen.
Im Download-Bereich finden Sie den Verordnungstext mit Begründung und Anlage sowie die aktuelle Pressemitteilung der Staatskanzlei mit einer Zusammenfassung der Änderungen.
Die wichtigsten Punkte:
Allgemeine Hygieneregeln müssen weiterhin eingehalten werden
Mindestabstand von 1,5 Metern außerhalb des privaten Raums gilt weiter
Keine Kontaktbeschränkungen mehr im öffentlichen Raum
Keine Testpflicht in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter dem Wert von 20 (zum Beispiel: Innengastronomie, touristische Übernachtungen und Kultur-Veranstaltungen); Ausnahme: Testpflicht gilt unabhängig von der Inzidenz immer in Schulen, für Besucherinnen und Besucher in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern, Kontaktsport drinnen, Diskotheken und Clubs, sexuelle Dienstleistungen
Keine Maskenpflicht mehr im Freien (zum Beispiel: Open-Air-Veranstaltungen, Versammlungen, Wochenmärkte, Außengastronomie)
Maskenpflicht gilt nur noch in geschlossenen öffentlichen Räumen (zum Beispiel: Geschäfte, Veranstaltungen, Kirche, Öffentlicher Personennahverkehr, Reisebusse, Umkleideräume); bei Veranstaltungen, Theater, Konzerthäuser, Kinos und Spielhallen sowie in Hochschulen keine Maskenpflicht, wenn zwischen festen Sitzplätzen ein Mindestabstand von 1 Meter eingehalten wird
Keine Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler in Grundschulen
Maskenpflicht in Schulgebäuden gilt weiterhin für alle Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal, für alle Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 7 (außer beim Sport und bei über vierstündigen Klausuren) sowie für alle Besucherinnen und Besucher
Veranstaltungen können grundsätzlich mit bis zu 1.000 Teilnehmenden stattfinden (Abstandsgebot, Erfassen von Personendaten, in geschlossenen Räumen: Maskenpflicht und bei Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter zusätzlich Test-, Impf- oder Genesenennachweis)
Kontaktbeschränkungen private Feiern aus besonderen Anlass neu: Bis zu 100 Gästen draußen und bis zu 50 Gästen drinnen (besondere Anlässe sind zum Beispiel: Verlobungs- und Hochzeitsfeiern, Jubiläen, Geburtstagsfeiern, Einweihungs-, Prüfungs- und Abschlussfeiern)
Kontaktbeschränkungen für alle anderen privaten Feiern und Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis gibt es neu nur noch in geschlossenen Räumen: Bis zu zwei Haushalte oder insgesamt bis zu zehn Personen (insbesondere zählen Kinder bis 14 Jahren, Geimpfte und Genesene nicht mit)
Pflegeheime und Krankenhäuser: Patientinnen und Patienten sowie Bewohnerinnen und Bewohner können beliebig viele Besucherinnen und Besucher empfangen (keine Personengrenze mehr, aber weiterhin grundsätzlich FFP2-Maske, Test-, Impf- oder Genesenennachweis)
Gaststätten: Keine Testpflicht für Gäste, die in den Außenbereichen bewirtet werden
Beherbergung: Touristische Übernachtungen sind ohne Beschränkungen möglich. Für alle Beherbergungsstätten gilt: Gäste müssen vor Beginn der Beherbergung einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis vorlegen
Versammlungen (Demonstrationen): Keine besonderen Einschränkungen oder Personengrenze mehr (allgemeine Hygiene- und Abstandsregeln müssen immer eingehalten werden)
Gemeindegesang bei religiösen Veranstaltungen ist wieder erlaubt (Abstandsgebot, in geschlossenen Räumen: Abstand von mindestens zwei Metern)
Sexuelle Dienstleistungen und Prostitutionsveranstaltungen sind wieder erlaubt (Erfassen von Personendaten, grundsätzliche Testpflicht, Maskenpflicht: solange sexuelle Dienstleistung nicht erbracht wird)
Diskotheken und Clubs können wieder öffnen (Erfassen von Personendaten, Tanzlustbarkeiten in geschlossenen Räumen: grundsätzlich Testpflicht unabhängig regionaler Inzidenz, nicht mehr als ein Gast pro zehn Quadratmeter begehbarer Fläche, Lüften)
Personendaten zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung müssen im Einzelhandel nicht mehr erfasst werden
Auszug aus der Pressemitteilung der Staatskanzlei des Landes Brandenburg
Aufruf an Gewerbetreibende aus Bad Saarow zum Abruf einer Unterstützungszahlung
(08. 06. 2021)
Gemeindevertreter*innen der Gemeinde Bad Saarow sammeln SPENDEN zur Unterstützung der örtlichen Wirtschaft
Aufruf an Gewerbetreibende aus Bad Saarow
zum ABRUF einer UNTERSTÜTZUNGSZAHLUNG
aus dem Spendentopf der Gemeindevertreter*innen
Sehr geehrte Gewerbetreibende der Gemeinde Bad Saarow,
einige Gemeindevertreter*innen der Gemeinde Bad Saarow haben anlässlich der schwierigen wirtschaftlichen Situation, in der sich viele örtliche Gewerbetreibende wegen der Corona-Pandemie befinden, ein Spendenprojekt ins Leben gerufen.
Die Abgeordneten haben Spenden in einen gemeinsamen Fördertopf eingezahlt und möchten Ihnen, als örtliche/r Gewerbetreibe/r ein Signal der Solidarität senden.
Als örtliche/r Gewerbetreibende/r haben Sie die Möglichkeit, eine Unterstützungszahlung aus diesem Spendentopf zu beantragen.
Dazu senden Sie bitte eine E-Mail, in der Sie kurz und knapp begründen, weshalb Sie gerne eine Unterstützungszahlung der Gemeindevertretung Bad Saarow beantragen wollen. Bitte geben Sie Ihre vollständigen Firmen- und Kontaktdaten an und senden die E-Mail bis zum 30. Juni 2021 an
Es werden ausschließlich Einsendungen per E-Mail berücksichtigt. Die Verteilung der Spendenzahlungen wird durch die Gemeindevertreter selbst bestimmt.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
i.A. Anna Wereszka-Jendrusch
Wirtschaftsförderung | Tourismus | Kultur
Aktuelle Fassung der 7. Corona-EindämmungsVO vom 01.06.2021
(03. 06. 2021)
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg hat mit Wirkung zum 03. Juni 2021 eine Änderung der 7. Corona-Eindämmungsverordnung beschlossen.
Anbei haben wir für Sie die aktuelle Pressemitteilung der Staatskanzlei im unteren Download-Bereich eingestellt. Dort finden Sie die aktuellen Änderungen zusammengefasst.
Erleicherungen für Gastronomie, Tourismus, Kultur und Sport
(03. 06. 2021)
Die Infektionszahlen gehen im Land Brandenburg deutlich zurück. Angesichts dieser positiven Entwicklung hat die Landesregierung wie vor einer Woche angekündigt nun weitgehende Lockerungen der Corona-Regeln beschlossen.
Ab dem 3. Juni 2021 können sich unter Beachtung der allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln wieder mehr Menschen treffen: bis zu zwei Haushalte (ohne Personenbegrenzung) oder bis zu zehn Personen (höchstens zehn Haushalte). Geburtstage, Hochzeiten, Jubiläen oder Abschlussfeiern können mit bis zu 30 Personen in geschlossenen Räumen und mit bis zu 70 Personen unter freiem Himmel gefeiert werden. Einkaufen in Geschäften ist ohne vorherige Terminvergabe möglich. Unter Auflagen können Innengastronomie sowie Freibäder öffnen, Kino-, Theater- und Konzertbesuche sind möglich. Für Veranstaltungen gilt: in geschlossenen Räumen bis zu 200 und unter freiem Himmel mit bis zu 500 zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besuchern. Soweit ausschließlich Außengastronomie geöffnet ist, entfällt für die Gäste die Testpflicht. Demonstrationen können mit bis zu 1.000 Teilnehmenden stattfinden.
Ab dem 11. Juni 2021 können auch Hotels und Pensionen ohne Auslastungseinschränkung wieder Touristen beherbergen (Testpflicht alle 72 Stunden). Alle Schwimmbäder, Thermen, Freizeit- und Spaßbäder sowie Messen, Spielhallen, Spielbanken und Jahrmärkte können unter Auflagen wieder öffnen.
Die geänderte Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung tritt am 3. Juni in Kraft. Sie gilt vorerst bis einschließlich 24. Juni 2021. Dann - so die Planung - soll wie bereits im vergangenen Sommer eine Umgangsverordnung mit wenigen konkreten Einschränkungen die Eindämmungsverordnung ablösen.
Die wichtigsten Änderungen in der 7. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung im Überblick:
Ab dem 3. Juni:
Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist mit
Angehörigen des eigenen Haushalts,
Angehörigen des eigenen und Angehörigen eines weiteren Haushalts (die Anzahl der Personen aus beiden Haushalten ist unbegrenzt) oder
insgesamt bis zu zehn Personen (höchstens zehn Haushalte)
zulässig. Bisher galt: maximal Angehörige aus zwei Haushalten.
Ausnahmen: Die Begrenzung der Anzahl der Haushalte gilt zum Beispiel nicht für
die Wahrnehmung des Sorge- oder eines Umgangsrechts,
die Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen,
begleitete Außenaktivitäten mit Kindern und Außenaktivitäten mit Jugendlichen, insbesondere von Grundschulen, Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen und Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Eingliederungshilfe oder im Rahmen der zugelassenen Kinder- und Jugendarbeit oder einer nachbarschaftlich organisierten Kinderbetreuung,
die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist.
Private Feiern und Zusammenkünfte
Gute Nachrichten für Geburtstagskinder und Hochzeitspaare: Private Feiern im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis aus besonderem Anlass sind im privaten Wohnraum und im zugehörigen Garten oder in öffentlichen oder angemieteten Räumen
unter freiem Himmel mit bis zu 70 und
in geschlossenen Räumen mit bis zu 30
zeitgleich anwesenden Gästen zulässig. Dabei müssen aber die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln beachtet werden.
Besondere Anlässe sind zum Beispiel: Verlobung, Hochzeit, Jubiläum, Geburtstag, Prüfung und Abschlussfeier.
Für sonstige Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis im privaten Raum gelten die gleichen Kontaktbeschränkungen wie im öffentlichen Raum. Also nur:
Angehörige des eigenen Haushalts,
Angehörige des eigenen und Angehörige eines weiteren Haushalts oder
insgesamt bis zu zehn Personen.
Veranstaltungen
Für Veranstaltungen mit und ohne Unterhaltungscharakter gibt es nun die gleichen Personenobergrenzen. So sind jetzt Veranstaltungen
unter freiem Himmel mit bis zu 500 und
in geschlossenen Räumen mit bis zu 200
zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besuchern zulässig.
Unterschiede gibt es aber bei den Voraussetzungen, die eingehalten werden müssen.
Bei Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter gilt auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts:
Terminvergabe an alle Besucherinnen und Besucher,
Zutritt nur für Personen ohne Symptome einer COVID-19-Infektion,
Testpflicht für alle ab 6 Jahren (bzw. Impf- oder Genesenennachweis),
Steuerung und Beschränkung des Zutritts,
Einhaltung des Abstandsgebots,
Maskenpflicht (medizinische Maske),
Erfassen von Personendaten aller Besucherinnen und Besucher in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
regelmäßiges Lüften in geschlossenen Räumen.
Im Unterschied dazu ist für Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter (zum Beispiel Mitglieder- und Betriebsversammlungen oder Vereins- und Gremiensitzungen) keine Testpflicht und keine vorherige Terminvergabe vorgeschrieben; alle anderen Voraussetzungen müssen eingehalten werden.
Versammlungen
An Versammlungen und Demonstrationen unter freiem Himmel (ausschließlich ortsfest) können bis zu 1.000 Personen teilnehmen. Damit ist die bisherige Personenobergrenze verdoppelt.
Voraussetzungen: Die Veranstalterinnen und Veranstalter müssen auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts wie bisher durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherstellen:
Einhaltung des Abstandsgebots,
Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts,
verpflichtendes Tragen einer medizinischen Maske.
Einzelhandel
Alle Geschäfte des Einzelhandels können wieder ohne Terminvergabe öffnen. Kundinnen und Kunden müssen also nicht vorher einen Termin buchen, wenn sie zum Beispiel in einem Bekleidungsgeschäft einkaufen möchten.
Gastronomie
Es gibt keine Terminpflicht für Gaststätten wie Restaurants, Cafés, Kneipen oder Bars. Gäste können also ohne vorherige Terminvereinbarung einkehren.
Innengastronomie kann unter Auflagen, darunter Testpflicht, wieder öffnen. Wenn Gaststätten oder ähnliche Einrichtungen nur über Außenbereiche verfügen oder nur diese öffnen, dann besteht ab 3. Juni keine Testpflicht. Wird in Innenbereichen bewirtet, gilt Testpflicht auch im Außenbereich für alle ab 6 Jahren (bzw. Impf- oder Genesenennachweis).
Neben den Regeln zum Testen müssen die gastronomischen Betriebe auf Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherstellen:
die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts,
Zutritt nur für Gäste, die keine Symptome einer möglichen Covid-19-Infektion aufweisen,
die Personendaten aller Gäste müssen in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden,
Maskenpflicht: alle Personen müssen eine medizinische Maske tragen, wenn sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten (das Personal ist von der Tragepflicht befreit, wenn es keinen direkten Gästekontakt hat),
an einem Tisch dürfen nur Gäste aus höchstens zwei Haushalten platziert werden; wenn Tische groß genug sind, dürfen an einem Tisch Gäste aus mehr als zwei Haushalten sitzen, sofern das Abstandsgebot zwischen allen Gästen eingehalten wird (Genesene und vollständig Geimpfte zählen nicht mit),
zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische sowie in Wartesituationen muss der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden,
in den Innenbereichen muss regelmäßig gelüftet werden.
Das bedeutet: Gastwirtinnen und Gastwirte haben nun die Möglichkeit, Personen aus mehr als zwei Haushalten an einem Tisch zu platzieren, sofern das Abstandsgebot zwischen allen Gästen eingehalten wird. Das Abstandsgebot muss aber selbstverständlich nicht zwischen Personen eingehalten werden, die im selben Haushalt leben.
Geschlossene Räume sind zum Beispiel auch geschlossene Zelte, Wintergärten, Gartenhäuser oder ähnlich umschlossene Aufbauten. Wenn eine Gaststätte nur ihren Außenbereich öffnet, können die Gäste aber selbstverständlich die Toiletten im Innenbereich aufsuchen.
Zum Zwecke der Abholung von Speisen und Getränken (im Rahmen des Außerhausverkaufs) können die Innenbereiche ebenfalls von Gästen betreten werden.
Beherbergung
Touristische Übernachtungen sind weiterhin in folgenden Unterkünften erlaubt:
in Ferienwohnungen und Ferienhäusern,
auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sowie
auf Charterbooten mit Übernachtungsmöglichkeit.
Neu ist: Gemeinschaftlich genutzte Räume können ab 3. Juni wieder genutzt werden. Unterkünfte müssen nicht mehr zwingend über eine eigene Sanitärausstattung verfügen. So dürfen sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen zum Beispiel auf Campingplätzen wieder genutzt werden. Voraussetzungen dafür sind:
Maskenpflicht (medizinische Maske)
regelmäßiger Austausch der Raumluft durch Frischluft
Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen allen Personen
Weiterhin gilt: Es dürfen nur Gäste beherbergt werden, die keine Symptome einer möglichen COVID-19-Infektion aufweisen und die vor Beginn der Beherbergung negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sind (von der Testpflicht ausgenommen sind Kinder unter sechs Jahren; Genesene müssen einen Genesenennachweis und Geimpfte einen Impfnachweis vorlegen). Gäste müssen also nur einmal, und zwar beim Einchecken bzw. bei der Schlüsselübergabe, einen negativen Testnachweis vorlegen bzw. vor Ort unter Aufsicht einen Selbsttest durchführen.
Außerdem dürfen pro Wohneinheit nur Personen aus höchstens zwei Haushalten beherbergt werden. Neue Ausnahme: Bei Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe können auch Personen aus mehr als zwei Haushalten zusammen untergebracht werden.
Sport
Sport ist auf allen Sportanlagen unter Auflagen erlaubt.
In geschlossenen Räumen, dazu zählen zum Beispiel Turn- und Sporthallen, Fitnessstudios, Tanzstudios, Tanzschulen und Bowlingcenter, gilt bereits seit dem 1. Juni 2021:
die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
Zutritt nur für Sportlerinnen und Sportler, die einen Termin gebucht haben, keine Symptome einer möglichen COVID-19-Infektion aufweisen, negativ auf eine COVID-19-Infektion getestet sind,
die Personendaten aller Sportlerinnen und Sportler müssen in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden,
Maskenpflicht in den Umkleideräumen,
Untersagung der gemeinsamen Ausübung von Kontaktsport mit mehr als 30 Sportlerinnen und Sportlern,
regelmäßiges Lüften.
Hinweis zur Testpflicht bei Indoor-Sport: Schülerinnen und Schüler können, sofern sie noch nicht volljährig sind, als Testnachweis eine von einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten Selbsttests vorlegen. Das ist neu und gilt ab dem 3. Juni 2021. Damit gilt die gleiche Regelung wie in Schulen auch für den Sport. Kinder im Alter unter 6 Jahren sind von der Testpflicht auch hier befreit.
Bei der Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel gilt nur noch: Zutritt für Sportlerinnen und Sportler, die keine Symptome einer möglichen COVID-19-Infektion aufweisen. Ansonsten gibt es keine Einschränkungen. So ist also der Kontaktsport im Freien ohne Personenbeschränkung wieder möglich. Fußballmannschaften können also draußen wieder trainieren und spielen.
Weiterhin gibt es - mit Ausnahme Symptomfreiheit - keine Einschränkungen (insbesondere keine Testpflicht) für:
Sportanlagen, soweit dort ausschließlich ärztlich verordneter Sport oder Sport zu sozial-therapeutischen Zwecken ausgeübt wird,
den Schulbetrieb und die Kindertagesbetreuung sowie für Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen,
den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler, der Bundesligateams sowie der Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzepts des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet,
die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmern durch anerkannte Hilfsorganisationen.
Der Schulsport und der Schwimmunterricht für Schülerinnen und Schüler sind damit wieder uneingeschränkt möglich.
Freibäder
Freibäder können ab dem 3. Juni wieder öffnen.
Voraussetzungen: Zutritt nur für Besucherinnen und Besucher ohne Symptome, Einhaltung des Abstandsgebots, Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen, Erfassen der Personendaten in einem Kontaktnachweis. Badegäste müssen also keine Maske tragen. In Freibädern dürfen sich zeitglich höchsten 500 Besucherinnen und Besucher aufhalten. Das bedeutet: Bei Freibädern gibt es keine Testpflicht.
Spielplätze
Für den Sportbetrieb auf Spielplätzen und Spielflächen gelten die gleichen Regelungen wie für Sportanlagen. Damit können Indoor-Spielplätze wieder öffnen (Terminvergabe, keine Symptome, Testpflicht, Erfassung der Personendaten, Maskenpflicht, regelmäßiges Lüften).
Jugendarbeit
Für die Jugendarbeit gibt es keine Beschränkungen mehr. Das bedeutet: Die Angebote dürfen ohne Altersbegrenzung stattfinden. Die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregelungen müssen beachtet werden.
Gesangsunterricht und Blasinstrumente
Für den Musikunterricht in Schulen gilt neu: In geschlossenen Räumen darf nicht gesungen werden und es dürfen keine Blasinstrumente gespielt werden. Im Außenbereich ist Gesangsunterricht und das Spielen von Blasinstrumenten erlaubt, wenn ein Mindestabstand von zwei Metern zwischen allen Personen eingehalten wird.
In Musikschulen und ähnlichen Aus- und Weiterbildungseinrichtungen gilt: Der Gesangsunterricht und das Spielen von Blasinstrumenten ist in geschlossenen Räumen nur als Einzelunterricht möglich oder im Außenbereich. In beiden Fällen muss ein Mindestabstand von zwei Metern zwischen allen Personen eingehalten werden.
Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen
Für Präsenzangebote in Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, in Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug- und Segelschulen, wurde die Testpflicht präzisiert: Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen einmal in der Woche vor dem Beginn des ersten Unterrichtstags negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sein und einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen (bzw. Impf- oder Genesenennachweis). Das gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren sowie für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr im Falle des Einzelunterrichts an Musikschulen. Bei Unterricht oder Lehrveranstaltungen an mehr als drei aufeinanderfolgenden Tagen besteht die Test- und Nachweispflicht zweimal in der Woche.
Hinweis: Die Personengrenzen für Präsenzangebote in Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen werden gänzlich aufgehoben.
Kultur- und Freizeiteinrichtungen
Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos und ähnliche Einrichtungen können wieder öffnen. Für sie gilt insbesondere:
In geschlossenen Räumen bis zu 200 und unter freiem Himmel bis zu 500 zeitgleich anwesende Besucherinnen und Besucher
Vorlage eines negativen Tests
Abstand zwischen den Sitzplätzen kann auf bis einen Meter verringert werden (also Ausnahme beim Mindestabstand, dann aber Maskenpflicht)
Maskenpflicht gilt nicht, wenn sich die Besucherinnen und Besucher auf einem festen Sitzplatz aufhalten und der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Sitzplätzen nicht unterschritten wird („Schachbrett": jede Reihe wird versetzt besetzt)
Ansonsten gelten für Theater, Konzert- und Opernhäuser und Kinos grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive, öffentliche Bibliotheken, Freizeitparks, Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten, die bereits öffnen dürfen: keine Symptome, Mindestabstand, Maskenpflicht, Erfassen der Personendaten, Terminvergabe (gilt nicht für Einrichtungen, die ausschließlich für den Publikumsverkehr zugängliche Außenflächen besitzen).
Künstlerische Ensembles
Dieser Abschnitt ist neu in der Eindämmungsverordnung: Zusammenkünfte künstlerischer Ensembles zum Zwecke des Probens sind
unter freiem Himmel mit bis zu 70 Künstlerinnen und Künstlern und
in geschlossenen Räumen mit bis zu 30 Künstlerinnen und Künstlern
zulässig.
Die Künstlerinnen und Künstler dürfen keine Symptome haben.
In geschlossenen Räumen darf nicht gesungen und es dürfen keine Blasinstrumente gespielt werden.
Beim Singen und beim Spielen von Blasinstrumenten unter freiem Himmel muss die Einhaltung eines Mindestabstands von zwei Metern zwischen allen Künstlerinnen und Künstlern gewährleistet sein.
Sofern im Innenbereich geprobt wird, haben alle Künstlerinnen und Künstler eine medizinische Maske zu tragen. Die Tragepflicht gilt nicht, wenn die Eigenart der künstlerischen Darbietung dies nicht zulässt.
Tourismus
Neben Stadtrundfahrten und Schiffsausflügen sind nun auch wieder Reisebusreisen möglich.
Anbieterinnen und Anbieter von Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflügen und vergleichbaren touristischen Angeboten haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts Folgendes sicherzustellen:
Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen,
Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts,
Erfassen der Personendaten zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
Aufenthalt der Fahrgäste während der Fahrt auf festen Sitzplätzen,
ausschließliche Beförderung von Fahrgästen, die keine Symptome haben und einen negativen Testnachweis (bzw. Impf- oder Genesenennachweis) vorlegen
Maskenpflicht.
Hinweis: Für geführte Stadtrundgänge gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen für den öffentlichen Raum. Das bedeutet: Eine Stadtführerin bzw. ein Stadtführer kann bis zu neun Personen aus unterschiedlichen Haushalten und beliebig vielen vollständig Geimpften und Genesenen Sehenswürdigkeiten zeigen. Das gilt zum Beispiel auch für geführte Wanderungen oder Radtouren.
Vollständig Geimpfte und Genesene
Hier gibt es eine Klarstellung in der Eindämmungsverordnung: Vollständig Geimpfte und Genesene werden bei Personenbeschränkungen nicht mitgezählt. Das gilt auch dann, wenn die Anzahl der Haushalte, aus denen Personen zusammenkommen dürfen, begrenzt ist.
Das bedeutet zum Beispiel: Dürfen sich nach der Verordnung bis zu zwei Haushalte treffen, können an diesem Treffen beliebig viele vollständig Geimpfte und Genesene teilnehmen. So können also tatsächlich deutlich mehr als zwei Haushalte zusammenkommen. Wer als vollständig geimpft oder genesen gilt, ist in der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung des Bundes geregelt.
Testnachweis
Hier gibt es eine Erleichterung für alle Einrichtungen, in denen Kundinnen und Kunden oder Gäste einen negativen Test vorlegen müssen: Sie müssen den Testnachweis nicht mehr für die Dauer von zwei Wochen aufbewahren oder speichern. Hier gab es in der Praxis sehr viele Nachfragen zum Beispiel von Gastwirten, Kultureinrichtungen oder Geschäften.
Das bedeutet: Wenn in der Eindämmungsverordnung die Vorlage eines negativen Testnachweises vorgeschrieben ist, muss die oder der Verantwortliche den Testnachweis sehen. Vollständig Geimpfte müssen einen Impfnachweis und Genesene einen Genesenennachweis vorzeigen.
Ab dem 11. Juni:
Beherbergung
Touristische Übernachtungen sind auch in Hotels und Pensionen wieder erlaubt. Vor Beginn der Beherbergung und jeweils nach Ablauf von 72 Stunden müssen Gäste von Hotels und Pensionen einen negativen Testnachweis vorlegen. Hinweis: Diese Testpflicht gilt nicht für Ferienwohnungen und Ferienhäuser, Campingplätze, Wohnmobilstellplätze und Charterboote.
Für die Unterbringung in Mehrbettzimmern gilt die Begrenzung auf zwei Haushalte nicht bei Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe, sofern jeweils nach Ablauf von 72 Stunden eine weitere Testung erfolgt. Damit sind insbesondere die Ferienprogramme mit Übernachtungen möglich.
Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Volksfeste, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen können wieder für den Publikumsverkehr öffnen. Betreiberinnen und Betreiber müssen auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts die gleichen Maßnahmen wie für Theater und Kinos sicherstellen. Und es gilt folgende Personenbegrenzung: Veranstaltungen sind hier unter freiem Himmel mit bis zu 500 und in geschlossenen Räumen mit bis zu 200 zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besuchern zulässig.
Einzelhandel
Die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts in Geschäften werden gelockert. Ab dem 11. Juni können sich unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln und der Maskenpflicht beliebig viele Kundinnen und Kunden in Geschäften aufhalten.
Die bisherige Einschränkung „bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern dürfen sich nur Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro zehn Quadratmeter sowie für die darüberhinausgehende Verkaufsfläche nur Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro 20 Quadratmeter zeitgleich aufhalten" gilt nicht mehr.
Spaß- und Freizeitbäder, Saunen, Thermen
Schwimmbäder, Spaß- und Freizeitbäder, Saunen, Thermen und Wellnesszentren können öffnen, wenn die Betreiberinnen und Betreiber auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen folgendes sicherstellen:
Zutritt nur für Besucherinnen und Besucher, die keine COVID-19-Symptome haben und einen negativen Testnachweis vorlegen (gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren),
Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
Erfassen von Personendaten aller Besucherinnen und Besucher in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
Einhaltung des Abstandsgebots,
Maskenpflicht bei der Nutzung von Umkleideräumen,
Terminvergabe (gilt nicht für Einrichtungen, die ausschließlich für den Publikumsverkehr zugängliche Außenflächen besitzen),
in geschlossenen Räumen muss regelmäßig gelüftet werden.
Für Schwimmbäder, Spaß- und Freizeitbäder, Saunen, Thermen und Wellnesszentren gibt es keine Personenbegrenzung. Aber das Abstandsgebot muss eingehalten werden können.
Dampfsaunen und Dampfbäder
Dampfsaunen und Dampfbäder sind weiter für den Publikumsverkehr zu schließen.
Diskotheken, Clubs, Prostitutionsstätten und Bordellbetriebe
Für den Publikumsverkehr zu schließen sind weiterhin
Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen, soweit in ihnen getanzt wird
Prostitutionsstätten, Bordelle, Swingerclubs und ähnliche Angebote
Einwohnerbefragung zur Tourismuswahrnehmung im Seenland Oder-Spree
(01. 06. 2021)
In Kooperation mit der Hochschule für Nachhaltige Entwicklung in Eberswalde führt unser Tourismusverband Seenland Oder-Spree eine Einwohnerbefragung zur Tourismuswahrnehmung im Seenland Oder-Spree durch. Wir wollen den Tourismus und die Naherholung in der Region nachhaltig weiterentwickeln und dazu benötigen wir die Wahrnehmung und Bewertung der Region von den Bürgerinnen und Bürgern.
Deshalb möchten wir Sie bitten diese Einwohnerbefragung gern auch selbst durchzuführen und dann weiter zu veröffentlichen, sodass möglichst viele Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit haben an der Befragung teilzunehmen. Sie können die Befragung ebenfalls an Freunde, Bekannte und Verwandte weiterleiten.
Die Befragung richtet sich an Bürgerinnen und Bürger mit Erst- und Zweitwohnsitz in den Landkreisen Märkisch-Oderland und Oder-Spree, sowie der Stadt Frankfurt (Oder), die Teilnahme ist ab 18 Jahren möglich und die Umfrage dauert ca. 10-15 min. Die Teilnahme ist bis zum 30.06.2021 möglich.
Die aktuellen Lockerungen der Corona-Regeln im Land Brandenburg sind am 21. Mai 2021 in Kraft getreten: In allen Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 sind ab diesem Freitag unter Auflagen Außengastronomie, Kulturveranstaltungen unter freiem Himmel, touristische Übernachtungen in Unterkünften mit eigener Sanitärausstattung sowie touristische Angebote wie Schiffsausflüge wieder erlaubt. Auch kontaktfreier Individualsport auf Sportanlagen unter freiem Himmel ist unter Auflagen wieder ohne Personenbegrenzung möglich.
Zu den Regeln und stufenweisen Lockerungen der aktuell geltenden Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung stellen Bürgerinnen und Bürger gerade vor dem Pfingstwochenende viele Fragen an die Landesregierung sowie die Landkreise und kreisfreien Städte.
Wo gelten die Lockerungen und was bedeutet stabile Sieben-Tage-Inzidenz?
Die neuen Lockerungen gelten ab dem 21. Mai 2021 für alle Landkreise und kreisfreien Städte, in denen die sogenannte Bundes-Notbremse außer Kraft getreten ist. Die Bundes-Notbremse ist im Paragraph 28b des Infektionsschutzgesetzes geregelt. Dort heißt es im Absatz 2: Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Werktagen die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so treten an dem übernächsten Tag die Maßnahmen außer Kraft. Entscheidend dafür sind die vom Robert Koch-Institut (RKI) veröffentlichten Zahlen.
Die Landkreise und kreisfreien Städte müssen in geeigneter Weise (z. B. mit einer Veröffentlichung auf ihrer Internetseite) den Tag bekannt geben, ab dem die Bundes-Notbremse bei ihnen außer Kraft tritt. Welche Corona-Regelungen ab welchem Zeitpunkt gelten, erfahren die Bürgerinnen und Bürger also von dem jeweiligen Landkreis bzw. von der jeweiligen kreisfreien Stadt.
Kontaktbeschränkungen
Wie viele Personen können sich privat treffen?
In allen Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 können sich ab dem 21. Mai zwei Haushalte treffen. Dabei spielt es keine Rolle, wie viele Personen aus beiden Haushalten zusammenkommen. Die bisherige Obergrenze „maximal fünf Personen“ gilt also nicht mehr.
Diese Zwei-Haushalte-Regel gilt für Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter sowie für private Feiern und Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten oder Bekannten sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum.
Gelten Kontaktbeschränkungen auch für Geimpfte und Genesene?
Nein. Mit der neuen COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes, die bereits am 9. Mai 2021 in Kraft getreten ist, gelten Kontaktbeschränkungen nicht mehr für Geimpfte und Genesene.
Das bedeutet: Bei einer privaten Zusammenkunft, an der ausschließlich geimpfte Personen oder genesene Personen teilnehmen, gelten keine Kontaktbeschränkungen. Bei einer privaten Zusammenkunft, an der auch andere als geimpfte oder genesene Personen teilnehmen, werden vollständig geimpfte und genesene Personen bei den Kontaktbeschränkungen nicht mitgezählt. Das gilt für private Zusammenkünfte sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum.
Welchen Nachweis müssen Geimpfte und Genesene vorlegen, wenn ein negativer Test verlangt wird?
Geimpfte müssen einen Nachweis für einen vollständigen Impfschutz vorlegen – zum Beispiel den gelben Impfpass. Je nach Impfstoff bedarf es ein oder zwei Impfungen für einen vollständigen Schutz. Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein. Zusätzlich darf man keine Symptome einer möglichen Covid-19-Infektion aufweisen.
Genesene benötigen den Nachweis für einen positiven PCR-Test (oder einen anderen Nukleinsäurenachweis), der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt. Auch hier gilt zusätzlich, dass die Freiheiten nur für Menschen ohne Covid-19-typische Krankheits-Symptome gelten. Sollten Genesene nicht über einen entsprechenden Nachweis verfügen, müssen sie einen Testnachweis erbringen.
Kann man über Pfingsten verschiedene Haushalte besuchen?
Ja. Man kann zu verschiedenen Zeiten verschiedene Haushalte besuchen. Wichtig ist immer: Gleichzeitig dürfen in der privaten Wohnung bzw. im Haus nur Personen aus zwei verschiedenen Haushalten sein (Ausnahme: Geimpfte und Genesene).
Der Grundsatz Kontakte zu vermeiden bleibt das wesentliche Instrument im Kampf gegen die Pandemie. Deshalb ist es weiterhin geboten und sinnvoll, wenn die Zahl der Haushalte, mit denen solche Treffen und Zusammenkünfte erfolgen, möglichst konstant und möglichst klein gehalten wird.
Gastronomie
Können Gaststätten wieder öffnen?
In allen Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von unter 100 gilt für die Gastronomie ab dem 21. Mai:
Gaststätten dürfen ihre Außenbereiche öffnen, wenn sie auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts folgendes sicherstellen:
Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen
Nur Gäste mit einem gebuchten Termin haben Zutritt (lebenspraktisch kann die Termin-Buchung auch direkt am Eingang erfolgen)
Gäste dürfen keine COVID-19-Symptome haben
Gäste müssen in den letzten 24 Stunden negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sein (dies gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren; Genesene müssen einen Genesenennachweis und Geimpfte einen Impfnachweis vorlegen) oder müssen sich vor Ort unter Aufsicht des Gaststättenpersonals selbst negativ testen (Die Gültigkeit ist also nicht mehr tagesaktuell zu erbringen und gilt bei Eintritt in den Außenbereich der Gaststätte.)
Die Personendaten aller Gäste müssen in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden
Alle Personen müssen eine medizinische Maske tragen, wenn sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten (das Personal ist von der Tragepflicht befreit, wenn es keinen direkten Gästekontakt hat)
An einem Tisch dürfen nur Angehörige aus höchstens zwei Haushalten sitzen (Genesene und vollständig Geimpfte zählen nicht mit)
Zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische sowie in Wartesituationen wird der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten
Können Gaststätten zum Beispiel Wintergärten oder Partyzelte nutzen?
Nein. Innenbereiche sind weiterhin für den Publikumsverkehr grundsätzlich geschlossen zu halten und dürfen von Gästen insbesondere nur zum Zwecke der Abholung von Speisen und Getränken (im Rahmen des Außerhausverkaufs) und für Toilettengänge von Gästen betreten werden.
Das bedeutet: In geschlossenen Räumen dürfen Gastwirte noch keine Gäste bewirten. Dazu zählen zum Beispiel geschlossene Zelte, Wintergärten, Gartenhäuser oder ähnlich umschlossene Aufbauten. Erlaubt im Außenbereich sind zum Beispiel Sonnenschirme, Markisen oder offene Pavillons.
Können Gäste im Biergarten im Rahmen einer Selbstbedienung ihre Getränke und Speisen an einer Ausgabestelle (z. B. Getränkestand, Essensausgabe) selbst bestellen und abholen?
Nach der Eindämmungsverordnung darf eine Bewirtung der Gäste ausschließlich an Tischen mit festem Sitzplatz erfolgen. Das bedeutet: Eine Selbstbedienung an offenen Buffets ist nicht erlaubt, und Speisen und Getränke dürfen nur am Tisch verzehrt werden. Nicht ausgeschlossen ist die Selbstabholung von Speisen und Getränken, die dann ausschließlich am Tisch verzehrt werden.
Wenn zum Beispiel in einem Biergarten auf Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts die Einhaltung des Abstandsgebotes zwischen allen Personen immer sichergestellt wird (besonders in Wartesituationen), können sich die Gäste auch an einem Getränke- oder Speisenstand ihre Getränke und Speisen kaufen und diese selbst zu ihrem Tisch – den sie zuvor vom Gastwirt zugewiesen bekommen haben – bringen.
Wichtig ist aber, dass alle Gäste ihre Getränke und Speisen ausschließlich an Tischen mit festem Sitzplatz verzehren. Also alle Gäste brauchen zuerst einen Tisch mit festen Sitzplätzen. Anschließend können sie unter Einhaltung des Mindestabstands sich zum Beispiel an einem Getränkestand Getränke kaufen. Dabei müssen sie medizinische Masken tragen.
Wie müssen Gastwirte die Test-Nachweispflicht prüfen?
Alle Gäste im Alter ab sechs Jahren müssen negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sein. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein. Die zugrundeliegende Testung muss durch eine sogenannte In-vitro-Diagnostika erfolgt sein: zum Beispiel ein PoC-Antigen-Schnelltest durch geschultes Personal (zum Beispiel kostenfreier Bürgertest in einer Teststelle) oder vor Ort unter Aufsicht des Gaststättenpersonals einen Test zur Eigenanwendung (sogenannter Selbsttest oder Laientest).
Die Gäste müssen vor dem Betreten der Außengastronomie den auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen. Genesene müssen einen Genesenennachweis und Geimpfte einen Impfnachweis vorlegen.
Können Gäste vor Ort auch einen Selbsttest machen?
Grundsätzlich ja. Bei Selbsttests gilt aber: Dieser muss vor Ort in Anwesenheit einer von dem Gastwirt beauftragten Person von dem Gast durchgeführt werden (also unter Aufsicht). Das Ergebnis muss dokumentiert werden. Die benutzten Testkits müssen nicht aufbewahrt werden. Und: Gastwirte sind nicht verpflichtet, ihren Gästen Selbsttests zur Verfügung zu stellen bzw. die Durchführung von mitgebrachten Selbsttests unter Aufsicht zu ermöglichen.
Wichtig: Gastwirte dürfen Gäste nur im Fall eines negativen Testergebnisses Zutritt gewähren. Gegenüber Personen, die die Vorschriften nicht einhalten, kann vom Hausrecht Gebrauch gemacht werden.
Kann für die Kontaktnachverfolgung auch eine App verwendet werden?
Ja. Welche Methode für die Erfassung der Personendaten für die Kontaktnachverfolgung genutzt wird, entscheiden die Gewerbetreibenden. Möglich sind einfache Kontaktlisten oder auch digitale Angebote wie zum Beispiel die Luca-App. Das Land Brandenburg macht dazu keine Vorgaben, hat aber die Gesundheitsämter an die digitale Nutzung der Luca-App angeschlossen.
Hinweis: Die Corona-Warn-App verfügt nicht über eine Funktion zur Kontaktdatenerfassung. Eine Nutzung ist empfohlen, ersetzt aber nicht die Kontaktdatenangabe vor Ort.
Die Gäste haben ihre Personendaten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Die Gaststättenbetreiber haben die Angaben auf Plausibilität zu kontrollieren sowie sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist.
Wir möchten in einer Gaststätte in einem abgetrennten Bereich mit unserer Familie die Jugendweihe feiern. Ist das erlaubt?
Innenräume in Gaststätten dürfen noch nicht genutzt werden. Im Außenbereich von Gaststätten können sich an einem Tisch höchstens zwei Haushalte treffen (ausgenommen Geimpfte und Genesene). Die Gäste müssen dabei an ihren festen Sitzplätzen bleiben; sie dürfen also nicht von Tisch zu Tisch gehen, um sich zum Beispiel mit anderen zu unterhalten.
Darf man in einer Gaststätte Speisen bestellen und abholen?
Ja. Es ist ausdrücklich erlaubt, in Gaststätten im Rahmen des Außerhausverkaufs zubereitete Speisen oder Getränke zu bestellen (zum Beispiel telefonisch oder per Internet) und dann abzuholen.
Tourismus und Freizeit
Sind touristische Übernachtungen in Brandenburg wieder erlaubt?
Ja. In allen Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von unter 100 sind touristische Übernachtungen ab dem 21. Mai in folgenden Unterkünften mit jeweils eigener Sanitärausstattung wieder erlaubt:
in Ferienwohnungen und Ferienhäusern,
auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sowie
auf Charterbooten mit Übernachtungsmöglichkeit.
Voraussetzungen dafür sind:
Es dürfen nur Gäste beherbergt werden, die keine Symptome einer möglichen Covid-19-Infektion aufweisen und die vor Beginn der Beherbergung negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sind (von der Testpflicht ausgenommen sind Kinder unter sechs Jahren; Genesene müssen einen Genesenennachweis und Geimpfte einen Impfnachweis vorlegen). Gäste müssen also nur einmal, und zwar beim Einchecken bzw. der Schlüsselübergabe, einen negativen Testnachweis vorlegen.
Außerdem dürfen in der jeweiligen Unterkunft nur Angehörige aus zwei Haushalten gemeinsam beherbergt werden. Genesene und vollständig Geimpfte werden auch hier nicht mitgezählt.
Ebenso muss die Unterkunft über eine eigene Sanitärausstattung verfügen. Sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen, von denen ein erhöhtes Infektionsrisiko ausgeht, müssen geschlossen bleiben und dürfen nicht genutzt werden.
Wer darf in Hotels übernachten?
In Hotels und hotelähnlichen Unterkünften wie Pensionen dürfen Übernachtungsangebote gegen Entgelt nur
zu geschäftlichen oder dienstlichen Zwecken,
zur Inanspruchnahme zwingend erforderlicher medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen,
zur Wahrnehmung eines Sorge- oder eines gesetzlich oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
zum Zwecke des Besuchs von schwer erkrankten Kindern oder Eltern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen
zur Verfügung gestellt werden.
Sind Stadtrundfahrten und Schiffsausflüge wieder erlaubt?
Ja. In allen Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von unter 100 sind ab dem 21. Mai Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge (auch Kahnfahrten mit Sitzplätzen unter freiem Himmel) und vergleichbare touristische Angebote mit Fahrzeugen, die über Sitzplätze unter freiem Himmel verfügen, wieder erlaubt. Voraussetzungen dafür sind:
Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen
Die Personendaten aller Gäste müssen in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden
Die Fahrgäste müssen sich während der Fahrt ausschließlich auf festen Sitzplätzen unter freiem Himmel aufhalten
Die Fahrgäste dürfen keine COVID-19-Symptome haben
Die Fahrgäste müssen einen negativen Testnachweis vorlegen (ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder unter sechs Jahren; Genesene müssen einen Genesenennachweis und Geimpfte einen Impfnachweis vorlegen)
Fährgäste sowie das Fahrpersonal (bei direktem Gästekontakt) müssen eine medizinische Maske tragen
Sind Tierparks und Freizeitparks offen?
Ja. In allen Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von unter 100 gilt: Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten können in Brandenburg bereits öffnen, Freizeitparks dann ab dem 21. Mai.
Voraussetzungen: Das Abstandsgebot muss zwischen allen Personen eingehalten werden, der Zutritt und Aufenthalt der Gäste muss gesteuert und beschränkt werden, Besucherinnen und Besucher müssen vorher einen Termin buchen (das gilt nicht für Einrichtungen, die ausschließlich für den Publikumsverkehr zugängliche Außenflächen besitzen), Kontakterfassung, verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen.
Veranstaltungen
Welche Kulturveranstaltungen sind wieder erlaubt?
In allen Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von unter 100 gilt ab dem 21. Mai: Veranstaltungen von Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Kinos und ähnlichen Kultureinrichtungen unter freiem Himmel sind mit bis zu 100 zeitgleich anwesende Besucherinnen und Besuchern erlaubt. Voraussetzung: die Veranstalterin oder der Veranstalter muss auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts sicherstellen:
Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen
Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Teilnehmenden
Alle Teilnehmenden müssen eine medizinische Maske tragen
Die Personendaten aller Teilnehmenden müssen in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden
Besucherinnen und Besucher dürfen keine COVID-19-Symptome haben
Besucherinnen und Besucher müssen in den letzten 24 Stunden negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sein (dies gilt nicht für Kinder unter sechs Jahren; Genesene müssen einen Genesenennachweis und Geimpfte einen Impfnachweis vorlegen) oder müssen sich vor Ort unter Aufsicht des Veranstaltungspersonals selbst testen
Was bedeutet unter Veranstaltungen unter freiem Himmel? Darf die Bühne überdacht sein?
Das Publikum muss sich während der Veranstaltung unter freiem Himmel aufhalten. Ein Dach über der Bühne ist erlaubt. Ein Beispiel sind Waldbühnen.
Sport
Was gilt für Sport auf Sportanlagen?
In allen Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von unter 100 gilt ab dem 21. Mai:
Kontaktfreier Individualsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ist ohne Personen-Begrenzung erlaubt. Bedingungen: Abstandsgebot einhalten (Ausnahme: gilt nicht für die Angehörigen des eigenen Haushalts), keine Symptome. Personen im Alter über 14 Jahren dürfen keine Umkleiden und andere Aufenthaltsräume oder Gemeinschaftseinrichtungen und Sanitäranlagen (mit Ausnahme von Toiletten) nutzen.
Freibäder sind davon ausgenommen und geschlossen zu halten.
Kontaktsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ist mit bis zu zehn Personen erlaubt. Bedingungen: keine Symptome, negativer Test (von der Testpflicht sind Kinder bis 6 Jahren befreit). Auch hier gilt: Personen im Alter über 14 Jahren dürfen die Umkleiden und andere Aufenthaltsräume oder Gemeinschaftseinrichtungen und Sanitäranlagen (mit Ausnahme von Toiletten) nicht nutzen.
In allen Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 gilt im Bereich des Einzelhandels folgendes: Verkaufsstellen des Einzelhandels können unter Auflagen öffnen.
Für
Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte,
landwirtschaftliche Direktvermarkter von Lebensmitteln,
Baumschulen, Gartenfachmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte,
Banken und Sparkassen,
Buchhandel, Zeitungs- und Zeitschriftenhandel sowie Poststellen,
Tabakwarenhandel,
Tankstellen sowie Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge,
Abhol- und Lieferdienste
gilt:
die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen (bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern dürfen sich nur Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro zehn Quadratmeter sowie für die darüberhinausgehende Verkaufsfläche nur Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro 20 Quadratmeter zeitgleich aufhalten)
die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen
das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt auch auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen vor den Verkaufsstellen einschließlich der direkt zugehörigen Parkplätze
in geschlossenen Räumen einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft
Für alle anderen Geschäfte gilt zusätzlich:
vorherige Terminvergabe an alle Kundinnen und Kunden („Click & Meet“)
das Erfassen von Personendaten aller Kundinnen und Kunden in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung
Körpernahe Dienstleistungen
Was gilt beim Friseur oder bei der Fußpflege?
In allen Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 gilt für alle körpernahen Dienstleistungen (zum Beispiel Friseur, Fußpflege, Kosmetik- und Nagelstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios):
Die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen außerhalb der Dienstleistungserbringung
Die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen
Das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen
Das Erfassen von Personendaten der Kundinnen und Kunden in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung
In geschlossenen Räumen muss die Raumluft regelmäßig durch Frischluft ausgetauscht werden
Wenn die besondere Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer medizinischen Maske nicht zulässt (z. B. Gesichtskosmetik oder Bartrasur), müssen Kundinnen und Kunden in den letzten 24 Stunden negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sein (dies gilt nicht für Kinder unter sechs Jahren; Genesene müssen einen Genesenennachweis und Geimpfte einen Impfnachweis vorlegen). Es kann vor Ort unter Aufsicht auch ein Selbsttest durchgeführt werden. Ausnahme: Die Testpflicht gilt nicht im Gesundheitsbereich bei der Erbringung medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen.
Abstand, Hygiene, Masken
Worauf sollte man weiter unbedingt achten?
Abstand halten, Hygiene beachten, überall dort, wo sich viele Menschen aufhalten, medizinische Gesichtsmasken tragen, und physische Kontakte zu anderen Personen auf ein Minimum reduzieren – das sind weiterhin die wichtigsten Regeln, auf die wir alle weiter genau achten müssen. So können wir uns und andere am besten schützen, dafür sorgen, dass sich das Coronavirus nicht wieder so schnell ausbreiten kann und die Lockerungen nicht zurückgenommen werden müssen.
Wichtig: Diese Regeln gelten auch für geimpfte, genesene und getestete Personen.
Auszug aus der Pressemitteilung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
Bekanntgabe gemäß § 17 Absatz 4a Siebte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS Covid 2 Virus und Covid-19 im Land Brandenburg zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Mai 2021.
Unsere Einzelhändler haben ab dem 17. Mai 2021 wieder im Rahmen des "Click & Meet" die Türen für Sie geöffnet. Nutzen Sie die Möglichkeiten der Terminbuchung, indem Sie die Anbieter direkt kontaktieren und unstertützen Sie unseren Einzelhandel.
Die Geschäfte des täglichen Bedarfs, wie Lebensmittel- und Floristikgeschäfte, können entsprechend der aktuellen Regelungen auch ohne vorherige Terminbuchung besucht werden.
Aktuelle Fassung der 7. Corona-EindämmungsVO vom 11.05.2021
(17. 05. 2021)
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg hat mit teilweiser Wirkung bereits zum 12. Mai 2021 eine Änderung der 7. Corona-Eindämmungsverordnung beschlossen.
Anbei haben wir für Sie die aktuelle Pressemitteilung der Staatskanzlei im unteren Download-Bereich eingestellt. Dort finden Sie die aktuellen Änderungen zusammengefasst.
Schutzmaßnahmen der Bundes-Notbremse treten ab 17. Mai in Oder-Spree außer Kraft
(17. 05. 2021)
Pressemitteilung des Landkreises Oder-Spree vom 15. Mai 2021:
Laut Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts hat es im Landkreis Oder-Spree mit dem 15. Mai 2021 an mindestens fünf aufeinanderfolgenden Werktagen ununterbrochen kumulativ weniger als 100 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage gegeben. Die Unterschreitung des Schwellenwertes wurde heute auf der Webseite des Landkreises Oder-Spree veröffentlicht. Damit treten ab Montag, den 17. Mai 2021 im Kreisgebiet die Schutzmaßnahmen der sogenannten „Bundes-Notbremse“ gemäß § 28b Absatz 1 Infektionsschutzgesetz außer Kraft. Es gelten aber weiter die Regelungen der 7. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg, in der Fassung vom 11. Mai 2021. Im Detail bedeutet das:
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist wieder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts, insgesamt jedoch mit höchstens fünf Personen, gestattet; Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bleiben bei der Berechnung der Personenzahl unberücksichtigt.
Die nächtliche Ausgangssperre tritt außer Kraft.
Öffnungen von Geschäften: In allen Verkaufsstellen des Einzelhandels wird kein negativer Coronatest mehr benötigt. Baumärkte können wieder öffnen. Betreiber von Verkaufsstellen des Einzelhandels haben auf Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts geeignete Maßnahmen (Abstandsgebot, Steuerung und Beschränkung des Zutritts, vorherige Terminvergabe, Personendatenerfassung, Maskenpflicht, Belüftung) umzusetzen. Folgende Einrichtungen dürfen ohne Terminvergabe und Personendatenerfassung für den Publikumsverkehr öffnen: Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte, Landwirtschaftliche Direktvermarkter von Lebensmitteln, Verkaufsstände auf Wochenmärkten beschränkt auf die für den stationären Einzelhandel nach der Eindämmungsverordnung zugelassenen Sortimente, Drogerien, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Optiker und Hörgeräteakustiker, Reinigungen und Waschsalons, Tierbedarfshandel und Futtermittelmärkte, Baufachmärkte, Baumschulen, Gartenfachmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte, Banken und Sparkassen, Buchhandel, Zeitungs- und Zeitschriftenhandel sowie Poststellen, Tabakwarenhandel, Tankstellen sowie Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge, Abhol- und Lieferdienste. In allen anderen Verkaufsstellen ist weiterhin eine vorherige Terminbuchung Voraussetzung für den Einkauf (Click und Meet).
Körpernahe Dienstleistungen sind wieder zulässig. Ein Testnachweis ist nur dann erforderlich, wenn für zu erbringende Leistungen das Tragen einer medizinischen Maske nicht möglich ist (zum Beispiel Kosmetik). Überall dort, wo eine medizinische Maske getragen werden kann (zum Beispiel Friseur), bedarf es keines negativen Coronatests mehr.
Die kontaktfreie Sportausübung auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ist mit bis zu zehn Personen in dokumentierten Gruppen und die Sportausübung auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel für dokumentierte Gruppen von bis zu 20 Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr wieder zulässig, wobei bei der Berechnung der Personenzahl das begleitende Funktions- oder Aufsichtspersonal unberücksichtigt bleibt.
Touristische Beherbergungen: Sofern ein langfristiger Miet- oder Pachtvertrag mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr für Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Campingplätze und Wohnmobilstellplätzen vorliegt und eine eigene Sanitäranlage vorhanden ist, ist hier die touristische Beherbergung wieder erlaubt. Der Betrieb und die Nutzung von gemeinschaftlichen Sanitäranlagen beispielsweise auf Campingplätzen, ist untersagt. Übernachtungsangebote gegen Entgelt dürfen darüber hinaus unabhängig von der Betriebsform nur
zu geschäftlichen oder dienstlichen Zwecken,
zur Inanspruchnahme zwingend erforderlicher medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen,
zur Wahrnehmung eines Sorge- oder eines gesetzlich oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
zum Zwecke des Besuchs von schwer erkrankten Kindern oder Eltern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen
zur Verfügung gestellt werden. Mögliche weitere Lockerungen für touristische Beherbergungen in Ferienwohnungen und -häusern, auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sowie auf Charterbooten mit Übernachtungsmöglichkeit jeweils mit eigener Sanitärausstattung treten frühestens ab dem 21. Mai 2021 unter weiteren Auflagen in Kraft.
Kultur- und Freizeiteinrichtungen: Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive und öffentliche Bibliotheken, Tierparks, Wildgehegen, Zoologischen und Botanischen Gärten können unter Umsetzung der für sie geltenden Regelungen der Eindämmungsverordnung wieder für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter (zum Beispiel private Feiern) sind wieder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts, insgesamt jedoch mit höchstens fünf Personen, gestattet; wobei auch hier Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr unberücksichtigt bleiben.
Versammlungen unter freiem Himmel sind ausschließlich ortsfest und mit höchstens 500 Teilnehmenden zulässig (Abstandsgebot, Steuerung und Beschränkung des Zutritts und Aufenthalts, Maskenpflicht). Versammlungen in geschlossenen Räumen haben unter den gleichen organisatorischen Maßnahmen wie unter freiem Himmel stattzufinden. Die Anzahl der Teilnehmenden ist in Abhängigkeit der Raumgröße zu beschränken.
Zudem führt die Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 zu Erleichterungen für bestimmte Personengruppen. Danach werden als genesen bzw. als geimpft geltende Personen beispielsweise bei Zusammenkünften nicht mitgerechnet und überall dort, wo ein negativer Coronatest benötigt wird, gilt dies nicht für geimpfte oder genesene Personen.
Bleibt der Inzidenzwert im Landkreis Oder-Spree konstant unter der Marke von 100, so werden am 21. Mai 2021 laut Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg weitere Einschränkungen aufgehoben. Mehr dazu im Beitrag Brandenburg beschließt schrittweise Lockerung der Corona-Regeln.
das Amt Scharmützelsee ist am Freitag, den 14.05.2021 geschlossen.
Wir sind wieder ab 17.05.2021 für Sie erreichbar.
Mit freundlichen Grüßen
Amt Scharmützelsee
Mitgliederversammlung der Johanniter im Regionalverband Oderland-Spree
(11. 05. 2021)
Mitgliederversammlung der Johanniter im Regionalverband Oderland-Spree
Der Regionalvorstand des Regionalverbandes Oderland-Spree der Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. lädt gemäß § 6.1 der Satzung zur Mitgliederversammlung des Regionalverbandes am Montag, 14.06.2021 um 18.00 Uhrein.
Aufgrund der COVID-19-Pandemie findet die Mitgliederversammlung des Regionalverbandes in diesem Jahr im virtuellen Format (online) statt.
Aktive und fördernde Mitglieder des Regionalverbandes, die an der Mitgliederversammlung teilnehmen möchten, werden gebeten, sich bis zum 04.06.2021 anzumelden.
Die vollständige Pressemitteilung können Sie dem unteren Download-Bereich entnehmen.
Einkauf nach Terminbuchung im Einzelhandel ab 03.05.2021
(30. 04. 2021)
Bekanntmachung des Landkreises Oder-Spree über die Ausnahmeregelung für den Einzelhandel
Der Landkreis Oder-Spree gibt gemäß § 28b Absatz 1 Satz 3 und Satz 4, Absatz des Infektionsschutzgesetzes bekannt, dass an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen nach dem 24.04.2021 die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Oder-Spree unter 150 Neuinfektionen pro
100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern lag und daher
ab dem 03.05.2021
für die bisher geschlossenen Geschäfte des Einzelhandels und Großhandels die Möglichkeit besteht
ihre Waren neben dem Verkauf zur Abholung vorbestellter Waren zusätzlich über die die Einrichtung von Einkäufen nach Terminbuchung anzubieten („Click & Meet“).
Die vollständige Bekanntmachung entnehmen Sie bitte dem unteren Download-Bereich.
Wiederöffnung von Schulen und Kitas zum 03.05.2021
(30. 04. 2021)
Bitte entnehmen Sie die Bekanntmachung des Landkreises Oder-Spree zum Außerkrafttreten verschärfender Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz dem unteren Download-Bereich.
Die Bekanntmachung betrifft die Wiederöffnung von Schulen und Kitas zum 03.05.2021.
Aussicht auf Öffnung von Schulen und Kitas am 3. Mai
(29. 04. 2021)
Aussicht auf Öffnung von Schulen und Kitas am 3. Mai
Bad Saarow, den 29. 04. 2021
Angesichts deutlich sinkender Infektionszahlen im Landkreis Oder-Spree hat Landrat Rolf Lindemann am Mittwoch einen Antrag an das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport auf die rasche Öffnung von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und der Schulen gestellt. Dieser wurde positiv entschieden und das Ministerium hat in Aussicht gestellt, dass Kitas und Schulen bereits am Montag, dem 3. Mai 2021 den gemäß 7. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung zugelassenen Betrieb wieder aufnehmen können.
Voraussetzung ist, dass die 7-Tage-Inzidenz für den Landkreis Oder-Spree auch am Freitag, dem 30. April 2021 den Schwellenwert von 165 nicht überschreitet. Der maßgebliche Wert wird täglich durch das Robert Koch-Institut bekanntgegeben und auf der Webseite der Kreisverwaltung veröffentlicht. Am Montag lag die 7-Tage-Inzidenz in Oder-Spree noch bei 144,3 heute bei 115,2.
Pressestelle Landkreis Oder-Spree
Aktuelle Fassung der 7. Corona-EindämmungsVO vom 23.04.2021
(23. 04. 2021)
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg hat mit Wirkung zum 24. April 2021 eine Änderung der 7. Corona-Eindämmungsverordnung beschlossen.
Anbei haben wir für Sie die aktuelle Pressemitteilung der Staatskanzlei im unteren Download-Bereich eingestellt. Dort finden Sie die aktuellen Änderungen zusammengefasst.
Weiterhin haben wir unten die Änderung des Infektionsschutzgesetzes eingefügt. Unter https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/ erhalten Sie die aktuelle Lesefassung.
Information für Personensorgeberechtigte, die ihre Kinder in Trägerschaft des Amtes Scharmützelsee betreuen lassen
(20. 04. 2021)
Information für Personensorgeberechtigte, die ihre Kinder in Trägerschaft des Amtes Scharmützelsee betreuen lassen
Aufgrund der weiterhin steigenden Infektionszahlen, hat die Landesregierung am 17.April 2021 die 5. Änderung der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (7.SARS-CoV-2-EindV) verabschiedet, die am 18. April 2021 verkündet wurde und ab Montag, dem 19. April 2021 in Kraft tritt.
Für Kindertagesbetreuung gilt:
ab einer 7-Tages-Inzidenz von über 200: Sobald ab dem 18. April 2021 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz für mindestens drei Tage ununterbrochen über dem Wert von 200 liegt, hat die zuständige Behörde (hier Landkreis Oder-Spree) die Überschreitung öffentlich bekanntzugeben. Ab dem Tag nach der Bekanntgabe ist dort für die Dauer von mindestens 14 Tagen der Präsenzunterricht für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 in der Primarstufe sowie der Betrieb von Kindertageseinrichtungen untersagt. In diesem Fall wird eine Notbetreuung eingerichtet.
Neu: Die Hort-Notbetreuung wird ausgeweitet für Kinder der Jahrgangsstufen 1 bis 6 (bisher: Jahrgangsstufen 1 bis 4).
Einen Anspruch auf eine Notbetreuung (Kitas und Horte) haben:
Kinder, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls oder aufgrund von Schulen festgestellter besonderer sozialer Unterstützungsbedarfe zu betreuen sind,
Kinder, von denen mindestens ein Personensorgeberechtigter (Hinweis: in bisheriger Verordnung stand „beide Personensorgeberechtigte“) in kritischen Infrastrukturbereichen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg beschäftigt sind, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann,
Kinder von Alleinerziehenden, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann.
Kritische Infrastrukturbereiche sind:
- Gesundheitsbereich, gesundheitstechnische und pharmazeutische Bereiche, stationäre und teilstationäre Erziehungshilfen, Internate, Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfe sowie Versorgung psychisch Erkrankter, Personen im stationären oder ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich,
- Erzieherin oder Erzieher in der Kindertagesbetreuung und Lehrkräfte,
- Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen in der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,
- Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz, Feuerwehr und Bundeswehr sowie sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr,
- Rechtspflege und Steuerrechtspflege,
- Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche,
- Daseinsvorsorge für Energie, Abfall, Wasser, Öffentlicher Personennah-verkehr, Informationstechnologie und Telekommunikation,
- Leistungsverwaltung der Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- Landwirtschaft, Ernährungswirtschaft, Lebensmitteleinzelhandel und Versorgungswirtschaft,
- Logistikbranche (einschließlich Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer) für die Grundversorgung,
- Lehrkräfte für zugelassenen Unterricht, für pädagogische Angebote und Betreuungsangebote in Schulen sowie für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen,
- Medien (einschließlich Infrastruktur bis hin zur Zeitungszustellung),
- Veterinärmedizin,
- für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,
- Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind,
- freiwillige Feuerwehren und in anderen Hilfsorganisationen ehrenamtlich Tätige,
- Bestattungsunternehmen.
Keinen Anspruch auf Notbetreuung haben präsenzpflichtige Kinder, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen.
Für die Beantragung der Notbetreuung ist der aktuelle Antrag Notbetreuung mit der Arbeitgeberbescheinigung von dieser Seite zu nutzen.
Bitte schicken Sie den Antrag an das Amt Scharmützelsee, Forsthausstr. 4 in 15526 Bad Saarow oder per E-Mail
Aktuelle Fassung der 7. Corona-EindämmungsVO vom 18.04.2021
(20. 04. 2021)
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg hat mit Wirkung zum 19. April 2021 eine Änderung der 7. Corona-Eindämmungsverordnung beschlossen.
Anbei haben wir für Sie die aktuelle Pressemitteilung der Staatskanzlei im unteren Download-Bereich eingestellt. Dort finden Sie die aktuellen Änderungen zusammengefasst.
Weiterhin finden Sie die reine Änderungsverordnung im unteren Download-Bereich.
Webinar Überbrückungshilfe III vs. Neustarthilfe am 15.04.2021
(09. 04. 2021)
Sehr geehrte Gewerbetreibende am Scharmützelsee,
die IHK Ostbrandenburg bietet am 15.04.2021 ein Webinar zum Thema Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe an.
Viele Unternehmer*innen haben hier Abgrenzungsschwierigkeiten und benötigen eine Beratung, welches Hilfsinstrument nun das richtige in ihrer Situation ist.
Nutzen Sie dieses Veranstaltungsangebot, um sich umfassend zu informieren. Es handelt sich hierbei um eine gemeinsame Veranstaltung der Brandenburger IHKs mit der ILB.
die 14. Ausbildungsbörse der Region@see wird in diesem Jahr nicht nur deutlich später, sondern auch anders als bisher gewohnt - ONLINE stattfinden.
Bitte merken Sie sich vor:
o Freitag, den 23. April von 9 bis 14 Uhr und
o Samstag, den 24. April, von 10 bis 14 Uhr.
Den Link zur Anmeldung für die Schüler/innen, Eltern oder Klassen bis zu 25 Personenfinden Sie mit einer Anleitung zuden konkreten Verfahrensschritten unter https://ausbildungsboerse.atsee.de
Im Newsletter WIRTSCHAFT KOMPAKT, welcher zusätzlich als Printversion verteilt wird, ist ebenfalls alles detailliert erklärt.
Wir wünschen allen viel Erfolg bei der Vorbereitung.
Änderung der Tierseuchenallgemeinverfügung zur Geflügelpest
(08. 04. 2021)
Tierseuchenallgemeinverfügung zur Feststellung der Geflügelpest in Hausgeflügelbeständen vom 15.03.2021 in der Fassung der Änderung vom 09.04.2021
Mit Wirkung zum 11.04.2021 tritt die aktuelle Änderung der Allgemeinverfügung des Landkreises zum Geflügelpestgeschehen mit der zugehörigen Karte in Kraft. Der Sperrbezirk aus der Verfügung vom 15.03.2021 wird ab dem 11.04.2021 zum Beobachtungsgebiet.
Die Restriktionszonen 1 bis 5 aus der Allgemeinverfügung vom 12.12.2020 behalten weiterhin Ihre Gültigkeit.
Die Dokumente entnehmen Sie bitte unten dem Download-Bereich.
Aktuelle Fassung der 7. Corona-EindämmungsVO vom 30.03.2021
(30. 03. 2021)
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg hat mit Wirkung zum 30. März 2021 eine Änderung der 7. Corona-Eindämmungsverordnung beschlossen.
Anbei haben wir für Sie die aktuelle Pressemitteilung der Staatskanzlei im unteren Download-Bereich eingestellt. Dort finden Sie die aktuellen Änderungen zusammengefasst.
Tierseuchenallgemeinverfügung zur Feststellung der Geflügelpest in Hausgeflügelbeständen
(16. 03. 2021)
Auf Grund des am 13.03.2021 amtlich festgestellten Ausbruches der Aviären Influenza bei Hausgeflügel im Landkreis Oder-Spree erlässt der Landkreis Oder-Spree, vertreten durch den Landrat, dieser vertreten durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (Veterinäramt) aufgrund von Gefahr im Verzug im Wege der Notbekanntmachung nach § 3 der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmV) nachfolgende Tierseuchenallgemeinverfügung zur Feststellung der Geflügelpest in Hausgeflügelbeständen vom 15.03.2021.
Regelungen zum Elternbeitrag für die Kindertagesbetreuung der Hortkinder ab März 2021
(15. 03. 2021)
Sehr geehrte Eltern,
der Hortbetrieb (Betreuung schulpflichtiger Kinder) in erlaubnispflichtigen Kindertageseinrichtungen ist untersagt, soweit nach § 17 Absatz 4 Satz 1, 3 oder 4 kein Präsenzunterricht stattfindet. Die Untersagung nach Satz 1 gilt für alle öffentlichen, gemeindlichen und freien Träger sowie für alle Formen der Hortbetreuung im Sinne des Kindertagesstätten Gesetzes.
Gem. § 18 Abs. 5 S. 2 4. SARS-CoV-2-EindV können auf Antrag Ausnahmen im Rahmen einer Notbetreuung bewilligt werden.
Aufgrund dieser Anordnung findet im Hort der Kita Abenteuerland, in Trägerschaft des Amtes Scharmützelsee, eine Notbetreuung für Hortkinder sowie die Betreuung von Hortkindern die sich im Präsenzunterricht befinden statt.
Für die Kinder mit Betreuungsvertrag für den Hort der Kita Abenteuerland die sich ab dem 01. März 2021 im Präsenzunterricht befinden, wird der hälftige Monatsbeitrag zum Ende des Monats fällig.
Für die Kinder die eine Notbetreuung in Anspruch nehme bleibt die Zahlungspflicht des Beitrages in voller Höhe bestehen.
IHK Veranstaltungstipp Unternehmensentwicklung
(10. 03. 2021)
Die IHK Ostbrandenburg informiert über die kostenlose online-Veranstaltungsreihe zu folgenden Themen:
Das letzte Jahr war geprägt von neuen Themen und somit haben wir viel zu erzählen! Im April planen wir vier Online-Infoveranstaltungen zu den Themen Online-Zusammenarbeit, Personalauswahl, Mitarbeiterbefragung und Resilienz. Hiermit sind Sie herzlich einladen!
Bitte tragen Sie die folgenden Termine, jeweils von 10:00 – 11:00 Uhr, schon mal in Ihrem Kalender ein. Alternativ können Sie direkt auf den Termin klicken und werden zu einer Registrierung mit direkter Kalendereinladung weitergeleitet.
Tierseuchenallgemeinverfügung
(08. 03. 2021)
Auf Grund des am 01.03.2021 amtlich festgestellten Ausbruches der Aviären Influenza bei Hausgeflügel in Berlin, Bezirk Treptow-Köpenick, erlässt der Landkreis Oder-Spree, vertreten durch den Landrat, dieser vertreten durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (nachfolgend: Veterinäramt) aufgrund von Gefahr im Verzug im Wege der Notbekanntmachung nach § 3 der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmV) nachfolgende Tierseuchenallgemeinverfügung zur Feststellung der Geflügelpest in Hausgeflügelbeständen vom 04. März 2021.
Brandenburg impft! AstraZeneca ab sofort auch für über 65-jährige
(08. 03. 2021)
Impfberechtigte Personen ab 18 Jahren erhalten im Land Brandenburg ab sofort ein Impfangebot mit dem Impfstoff von AstraZeneca. Die Buchung erfolgt online unter www.impfterminservice.de.
Bitte entnehmen Sie die vollständige Pressemitteilung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg dem unteren Download-Bereich.
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg hat mit Wirkung zum 08. März 2021 eine Neufassung der Corona-Eindämmungsverordnung beschlossen.
Die 7. EindämmungsVO haben wir im unteren Download-Bereich als Dokument zur Verfügung gestellt.
Weiterhin haben wir für Sie die aktuelle Pressemitteilung der Staatskanzlei mit eingefügt. Dort finden Sie die aktuellen Änderungen zusammengefasst.
Gemeinsame Aktionswoche zur Unternehmensnachfolge in den Brandenburger IHKs vom 15. bis zum 19. März 2021
Gut 30 Jahre nach der Wiedervereinigung stehen viele Nach-Wende-Gründer vor der Herausforderung ihr Lebenswerk zu übergeben. Um die märkischen Traditionsbetriebe und die hart erkämpften Erfolgsgeschichten fortzuführen, bündeln die Industrie- und Handelskammern ihre Initiativen.
Vom 15. bis 19. März 2021 starten die Brandenburger IHKs gemeinsam die Aktionswoche „Nachfolge bewegt Brandenburg“. Wir informieren zu nachfolgerelevanten Themen, bieten Praxisinterviews, best practice Beispiele, zeigen kostenfreie Onlineportale für Unternehmensbewertung sowie Nachfolgersuche auf und bieten einen gemeinsamen Austausch mit Experten und Fachreferenten an.
Über die regionale Nachfolgehotline 0335 5621-3535 können Interessierte in ein individuelles Beratungsgespräch treten.
Experten aus der Wirtschaft, Wirtschaftsförderung, Bürgschaftsbank, aus dem Lotsendienst und der Investitionsbank des Landes Brandenburg sind im Gepäck.
Geplant ist also eine spannende Woche mit vielfältigen Angeboten zum Thema Unternehmensnachfolge. Alle Veranstaltungen stehen online und kostenfrei zur Verfügung.
Änderung der 6. Corona-EindämmungsVO vom 26.02.2021
(01. 03. 2021)
Ab Montag (1. März 2021) können in Brandenburg Baumschulen, Gärtnereien und Floristikgeschäfte unter Auflagen wieder öffnen.
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg hat mit Wirkung zum 01. März 2021 eine Änderung der Corona-Eindämmungsverordnung beschlossen.
Die Änderungsverordnung zur 6. EindämmungsVO haben wir im unteren Download-Bereich als Dokument zur Verfügung gestellt.
Weiterhin haben wir für Sie die aktuelle Pressemitteilung der Staatskanzlei mit eingefügt. Dort finden Sie die aktuellen Änderungen zusammengefasst.
Aktuelle Unterstützungsangebote der IHK Ostbrandenburg
(25. 02. 2021)
Die IHK Ostbrandenburg bietet aktuelle Informationen und Ansprechpartner für die Ostbrandenburger Wirtschaft aufgrund der Corona-Pandemie zur Verfügung. Haben Sie Fragen? Die IHK steht Ihnen mit unserer Corona-Hotline unter 0335 – 5621 3900 zur Verfügung.
Veranstaltungsreihe für das Gastgewerbe: Stark aus der Krise – Zukunft braucht Gastgewerbe
Die Pandemie hat Ihren Alltag fest im Griff. Das Gastgewerbe in Brandenburg ist von den Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus besonders stark betroffen und steckt in einer schwierigen Zeit. Seit einem Jahr befinden Sie sich in einem Auf-und-Ab zwischen Schließung und Öffnung, sind verunsichert und sind zur Untätigkeit gezwungen, stellen sich Ihren Ängsten und deren Ihrer Mitarbeiter und freuen sich auf den Tag, an dem Sie wieder Gäste in Ihrem Haus begrüßen. Sie brauchen Zuversicht! Wir wollen Ihnen Mut machen!
Mit Ihnen gemeinsam wollen die Zukunft gestalten und das Gastgewerbe stark zu machen, die Krise überwinden und positiv auf den Saisonstart schauen. Daher nutzen Sie folgende Maßnahmen und Angebote:
UnternehmensCheck: Sind Sie auf den Re-Start vorbereitet?
17.2. um 14 Uhr – virtuelle Team- und Weiterbildung mit dem GastgewerbeTableQuiz
22.2. um 10 Uhr – virtuelle Sprechstunde „Regionale Produkte“, Erzeuger von Rohwaren stellen sich vor, Folgetermin im März zum Thema Wild
10.3. um 10 Uhr – Webinar zum Thema „Raus aus der Krise – Unternehmenszukunft aktiv selbst gestalten“ – Raus aus der Untätigkeit – Motivation und Resilienz schaffen und leben” mit Anett Moritz von Moritz Consulting
1.3. um 10.00 Uhr – Webinar Social Media: Wie werden Gäste zu Fans? Wie bleibe ich trotz Schließung im Gespräch/in den Gedanken meiner Gäste? Referent: Günter Exel/Tourismuszukunft
15.3. um 14.00 Uhr – Webinar Website: Aktuelle Informationen sind wichtiger denn je! Website-Check, zukunftsorientierte Website, Referent: Martin Birchmeier/Tourismuszukunft
22.3. um 13.00 Uhr – Online-Workshop: Video- und Bildermarketing – 1 Bild sagt mehr als 1.000 Worte. Referent: Günter Exel/Tourismuszukunft (Beachtung Maximalteilnehmeranzahl von 12 Personen)
Neugierig geworden? Dann schauen Sie einfach unter www.ihk-obb.de/Zukunft-gastgewerbe nach und finden Ihr Weg in die Zukunft für sich, Ihre Mitarbeiter und Ihr Unternehmen.
Die Unternehmen dürfen den Mut nicht verlieren und für das Kämpfen, was sie am liebsten tun und am besten können: Gastgeber sein! Mit dem Produkt “Stark aus der der Krise – Zukunft braucht Gastgewerbe” werden Unternehmer unterstützt, Maßnahmen, Ideen und Austausche angeboten, um die Krise zu überwinden und fit für die Zukunft zu sein.
Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist, die aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III daher nicht in Frage kommt. Alternativ zur Überbrückungshilfe III können Sie einmalig die Neustarthilfe von bis zu 7.500 Euro beantragen.
Perspektiven zur Bewältigung der Corona-Pandemie in Brandenburg
Das Kabinett hat sich heute auf der Grundlage einer Besprechungsunterlage mit den Perspektiven der Bewältigung der Corona-Pandemie in Brandenburg befasst. Ausgehend von der Pandemielage und der aktuellen Belastung des Gesundheitssystems sowie unter Berücksichtigung der aktuell geltenden Eindämmungsmaßnahmen hat das Kabinett Szenarien für mögliche Öff-nungsschritte erörtert. Die Ergebnisse sollen in die laufenden Bund-Länder-Abstimmungen zur Vorbereitung der Konferenz der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin am 3. März eingebracht werden.
Ministerpräsident Dietmar Woidke: „Die Menschen erwarten, dass am 3. März Öff-nungsperspektiven für wichtige Wirtschafts- und Lebensbereiche vorgelegt werden. Brandenburg will sich in diese Debatte einbringen. Deswegen war die heutige Befassung im Kabinett dazu wichtig. Die Inzidenz kann nicht das einzige Kriterium für Öffnungen sein. Die Belastung des Gesundheitswesens, umfassende Testmög-lichkeiten und der Impffortschritt sind in die Entscheidungen einzubeziehen. Natürlich müssen wir weiter vorsichtig sein und können nur langsam und schrittweise öffnen. Dennoch sollten wir uns gemeinsam darauf vorbereiten, die ersten Schritte zu gehen. So ist auch die Eröffnung im Bereich der Gartenfachmärkte und Baum-schulen zum 1. März zu verstehen. Die Pflanzen stehen in den Gärtnereien. Wenn sie jetzt nicht verkauft werden können, müssten sie vernichtet werden.“ Die entspre-chend notwendige Änderung der Brandenburger Eindämmungsverordnung zu die-sem Einzelaspekt erfolgt im Laufe der Woche.
Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher: „Die Eindämmungsmaßnahmen ha-ben in den vergangenen Wochen zu einem spürbaren Rückgang des Infektions-geschehens geführt. Das ist ein Erfolg. Aus diesem Grund konnten wir beginnen, die Grundschulen schrittweise im Wechselunterricht wieder zu öffnen. Gerade Kin-der leiden sehr unter den Kontaktbeschränkungen. Mir liegt am Herzen, dass diese vorsichtige Öffnung der Schulen gut gelingt. Dafür sind flankierende Maßnahmen sehr wichtig. Leider müssen wir feststellen, dass jetzt die deutlich ansteckenderen SARS-CoV-2-Mutationen auf dem Vormarsch sind. Vor drei Wochen hatten wir den ersten Mutanten-Fall in Brandenburg, bis heute wurden 249 nachgewiesen. Wir müssen von einer hohen Dunkelziffer ausgehen. Wir haben weiterhin die Gefahr einer dritten Welle im Blick und nehmen das sehr ernst. Die gute Nachricht: Wir
können beim Impfen wieder deutlich Fahrt aufnehmen. Und wir haben große Erwar-tungen an die angekündigte Ausweitung der nationalen Teststrategie des Bundes.“
Innenminister Michael Stübgen: „Harte Pandemie-Monate liegen hinter uns. Die ersten Erfolge haben sich aber eingestellt, und es wird Zeit für eine Lockdown-Dividende. Mit vorsichtigen Lockerungsschritten können wir die ersten Früchte der harten Entbehrungen ernten. Dabei ist aber äußerste Vorsicht geboten. Deshalb tasten wir uns mit kleinen Schritte vor. Wir gehen lieber mehrfach etwas zu langsam, als ein einziges Mal zu schnell. Wichtig ist auch, die Entwicklung um uns herum im Auge zu behalten. Unsere Nachbarn in Polen müssen gerade wieder einen bedau-erlichen Anstieg der Infektionszahlen verzeichnen. Sollte diese Entwicklung anhal-ten und Polen zu einem Hochinzidenzgebiet werden, müssen wir mit einem Testre-gime an der Grenze reagieren. Zur Stunde sind Erkundungsteams unterwegs, die vor Ort prüfen, wie und wo wir Teststationen am besten aufbauen können. Wir wol-len die Grenze offenhalten und den beruflichen und familiären Austausch zwischen Brandenburg und Polen weiter ermöglichen, aber wir müssen stets den notwen-digen Schutz vor neuen Infektionswellen gewährleisten. Unser Testkonzept wird Anfang der kommenden Woche fertig auf dem Tisch liegen und kann dann jederzeit in die Tat umgesetzt werden.“
Landwirtschaftsminister Axel Vogel: „Gartenbaubetriebe bieten in ihrem Sortiment einen großen Anteil an systemrelevanten Produkten wie Gemüsejungpflanzen und Sämereien an. Das einsetzende Frühlingswetter lockt die Menschen in die Gärten und weckt die Lust auf Garten- und Balkonarbeit. Vor diesem Hintergrund be-grüße ich sehr, dass sich das Kabinett für eine Öffnung der Betriebe ausgesprochen hat. Damit reagiert Brandenburg auch auf die Regelungen, wie sie bereits in ande-ren Bundesländern getroffen wurden. Die Gartenbaubetriebe sind sich ihrer Verant-wortung, die mit der Öffnung einhergeht, sehr bewusst. Viele haben bereits im ver-gangenen Jahr Hygienekonzepte erarbeitet.“
Die Bildung von Stufen soll Orientierung bei der Zusammenstellung der Öffnungs-schritte geben.
Stufe 1 (aktuell geltende Eindämmungsverordnung)
Kita geöffnet, Betreuung zu Hause soweit möglich
Kontaktbeschränkung 1 Haushalt/1 Person (Kinder bis 14 Jahre dieser HH bleiben unberücksichtigt)
Elementare körpernahe Dienstleistungen (Dienstleistende im Gesundheits-bereich und sonstige helfende Berufe, soweit diese medizinisch, pflege-risch oder therapeutisch notwendige Leistungen erbringen, insbesondere im Bereich der Physio- oder Ergotherapie, Logopädie, Podologie sowie der Fußpflege, die nicht rein kosmetischen Zwecken dient sowie Frisöre)
Stufe 2
Kita geöffnet, Betreuung zu Hause soweit möglich
Wechselunterricht Grundschulen und weiterführende Schulen; Präsenz Abschlussklassen
Kontaktbeschränkung 2 Haushalte/5 Personen (Kinder bis 14 Jahre die-ser HH bleiben unberücksichtigt)
Einzelhandel mit Zugangsbegrenzungen
Einstieg in außerschulische Bildungsangebote
Einstieg in Jugendarbeit > 14 Jahre
Sport mit Abstand, feste Gruppen (außen vor innen)
Sport, Training und Wettkampf größere Gruppen ohne Abstand (außen vor innen)
Körpernahe Dienstleistungen wie z. B. Kosmetik
Freizeitangebote innen (Begrenzung Personenzahl)
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (Begrenzung Personenzahl)
Versammlungen: unter freiem Himmel Ausweitung Teilnehmerzahl auf über 500; in geschlossenen Räumen weiterhin Begrenzung durch Hygie-neregeln in Abhängigkeit von Raumgröße und Beschaffenheit
Stufe 4
Kita / Schule Regelbetrieb
Keine Kontaktbeschränkung
Beherbergung Hotel / Ferienwohnungen
Freizeitangebote innen ausweiten
Schwimmbäder/Thermen/ Wellness
Spielhallen
Ein verantwortlicher Umgang mit der Pandemie erfordert die ständige Überprüfung der vorgenommenen Einschränkungen. Die Abwägung und Entscheidung zu Öff-nungsschritten soll anhand von klaren Grundsätzen vorgenommen werden.
> die laufenden Abstimmungen mit den anderen Ländern und dem Bund.
Grundsätzlich gilt: Je niedriger die Infektionszahlen und je höher die Impfquote und das Testangebot ausfallen, desto mehr Lockerungen können umgesetzt werden.
Grundsatz 2: Die AHA-Regeln gelten unverändert.
Bei sämtlichen Lockerungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass die AHA-Regeln eingehalten werden (z. B. Abstand und Masken). Insbesondere spezifische und la-geangepasste Hygienekonzepte stellen bei Lockerungen und einer Rückkehr zur Normalität sicher, dass die Neuinfektionen kontrollierbar bleiben.
Grundsatz 3: Differenzierte Öffnungsregelungen innerhalb einer Betrach-tungsstufe sind möglich.
Differenzierte Regelungen für Einrichtungen oder Betriebe der gleichen Stufe sind möglich, bedürfen aber einer fundierten Begründung. In diesem Sinne sollen auch die von der Kulturministerkonferenz vorgelegten Schritte in die Öffnungsperspekti-ven eingeordnet werden.
Grundsatz 4: Bildung hat oberste Priorität
Um die langfristigen Folgen der Pandemie bei Kindern und Jugendlichen möglichst gering zu halten, ist dieser Altersgruppe besonderes Augenmerk zu widmen. Sozi-ales Miteinander und gesicherte schulische oder vorschulische Bildung sind wesentlich für Entwicklung und Gesundheit der Kinder und Jugendlichen. Die Rück-kehr in einen regulären Schulbetrieb ist von höchster Priorität. Da mit zunehmen-dem Alter die digitalen Kompetenzen und Souveränität steigen und Präsenzunter-richt für jüngere Schülerinnen und Schüler essentiell ist, werden die Schulen nach Jahrgängen „von unten“ nach „oben“ geöffnet.
Grundsatz 5: Verantwortungsvolle Öffnung des (Einzel-)handels sowie der Gastronomie/Hotellerie ist von strategischer Bedeutung
Zahlreiche kleine und mittlere Unternehmen sind hart und über einen langen Zeit-raum vom Lockdown getroffen worden. Sie zu stabilisieren und ihnen einen schnel-len Neustart zu ermöglichen, ist von hoher Wichtigkeit. Das gilt insbesondere für den innerstädtischen Handel. Nicht zuletzt um die über eine ganze Generation und auch in der Fläche aufgebaute Wirtschaftsstruktur zu stabilisieren und vor einer dauerhaften Schädigung zu bewahren, ist die „Wiederbelebung“ des Einzelhandels und der Gastronomie von strategischer Bedeutung.
Grundsatz 6: Vulnerable Gruppen genießen besonderen Schutz und werden bei allen Lockerungen individuell berücksichtigt.
Insbesondere Ältere und Menschen mit relevanten Vorerkrankungen sind beson-ders gefährdet für schwere und schwerste Krankheitsverläufe. Sie brauchen einen besonderen Schutz. Insbesondere den Bewohnerinnen und Bewohnern von Seni-oren- und Pflegeheimen gilt besondere Aufmerksamkeit. Hier sind durchgehend höchste Hygienestandards und entsprechende Konzepte zu verfolgen sowie Kon-taktbeschränkungen und besondere Testregime anzuwenden. Außerdem sind die Impfangebote für diese Gruppe prioritär.
Besondere Angebote in Form von „geschützten Zeitfenstern“ beim Einkauf können (z. B. bis zur Ausweitung der Impfangebote) eine weitere Schutzmöglichkeit dar-stellen. Die Umsetzungskompetenz liegt bei den Kommunen.
Grundsatz 7: Impfangebote sind mit höchster Priorität zu steigern und mög-lichst schnell zur Verfügung zu stellen. Vorrang für Ältere und medizini-sches und pflegerisches Personal.
Der wissenschaftlich/medizinisch erfolgversprechende Weg aus der Pandemie ist durch eine maximal effektive und umfassende Impfung möglichst vieler Bürgerinnen und Bürger gegeben. Daher gilt diesem Ziel höchste Priorität und Vorrang vor allen pandemiebegleitenden bzw. eindämmenden Maßnahmen. Wenngleich das subjek-tive Sicherheitsgefühl geimpfter Personen steigt, ist von Sonderregeln (Privilegien) zum jetzigen Zeitpunkt für diesen Personenkreis abzusehen, da sie nach bisheriger Kenntnis dennoch Virusüberträger sein können. Medizinisches Personal ist zum Rückgrat der gesamten Gesellschaft geworden und muss daher besonderen Schutz genießen. Es soll bei den Impfbemühungen neben vulnerablen Gruppen mit höchster Priorität mit entsprechenden Impfangeboten versorgt werden. Dies gilt auch für den Pflegebereich.
Grundsatz 8: Testkonzepte umsetzen und Nachverfolgung von Infektionsket-ten gewährleisten
Entscheidend für die Bekämpfung der Pandemie ist die Unterbrechung der Infekti-onsketten. Dazu sind die mittlerweile deutlich ausgeweiteten Testmöglichkeiten zu nutzen. Der Bund hat angekündigt, ab dem 01.03.2021 flächendeckend umfas-sende Testmöglichkeiten zu unterstützen. Ebenfalls für den März ist die Zulassung von Selbsttests zur Anwendung durch Laien angekündigt.
Der öffentliche Gesundheitsdienst muss personell und hinsichtlich der technischen Ausstattung in die Lage versetzt werden, Infektionsketten sehr schnell nachzuver-folgen und damit zu unterbrechen. Die hier vom Bund bereitgestellte Finanzierung für zusätzliche Stellen und Digitalisierung ist dafür wichtige Hilfe und muss genutzt werden.
Brandenburger Impfgipfel: Ab 2.Quartal deutliche Zunahme der Impfungen - Hausärzte werden mit einbezogen
(18. 02. 2021)
Brandenburger Impfgipfel: Ab 2. Quartal deutliche Zunahme der Impfungen - Hausärzte werden mit einbezogen
Ab Anfang des zweiten Quartals ist in Brandenburg mit einer erheblichen Zunahme der Lieferung von Impfstoff gegen das Coronavirus zu rechnen. Die Impfkapazitäten im gesamten Land werden entsprechend angepasst. Darauf verständigten sich heute Abend in einer Videokonferenz Ministerpräsident Dietmar Woidke und Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher mit den Landkreisen und kreisfreien Städten. An der Beratung auf Einladung von Woidke nahmen auch die Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg (KVBB), das Deutsche Rote Kreuz (DRK) – Landesverband Brandenburg, die Landes-ärztekammer, die Landeskrankenhausgesellschaft sowie Kienbaum als Projektleitung teil.
Die erwarteten deutlich steigenden Lieferungen ergeben sich aus Daten des Bun-desgesundheitsministeriums. Sie basieren auf dem nationalen Impfplan des Ministeriums, der Anfang Februar auf Initiative Brandenburgs von Bund und Ländern vereinbart worden war. Im Februar werden etwa 130.000 Dosen verimpft. Ziel sind im zweiten und dritten Quartal ansteigend mindestens 530.000 Impfungen monatlich. Vorgesehen ist, auch an Wochenenden zu impfen.
Dietmar Woidke: „Nach den bisherigen Engpässen bei den Impfstoffen wird bald deutlich mehr geliefert werden. Darauf müssen wir uns gemeinsam mit allen Part-nern vorbereiten, damit sofort ein Rad ins andere greifen kann. Das bedeutet für alle Beteiligten noch viel Arbeit. Der heutige Impfgipfel hat ganz klar gezeigt, dass dazu alle bereit sind und mitziehen. Nach den bundesweiten Engpässen und Ärgernissen werden wir voraussichtlich ab Mitte März in eine deutlich bessere Situation kommen. Dafür brauchen wir erheblich mehr Impfkapazitäten. Es bleibt dabei: Ein schneller Fortschritt beim Impfen ist der Schlüssel für dauerhafte Lockerungen bei den Corona-Eindämmungsmaßnahmen.“
Vereinbart wurde auf dem Brandenburger Impfgipfel:
1. Die Impfkapazitäten mit den Säulen Impfzentren und -stellen, Mobile Impfteams (derzeit 33), Krankenhäuser und niedergelassene Ärzteschaft wer-den ausgebaut. Dezentrale Konzepte wie beispielsweise Impfbusse oder örtliche Impftage sollen das System unterstützen. Nur dadurch ist es möglich, allen impfbereiten Brandenburgerinnen und Brandenburgern bis Ende
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Sommer 2021 ein Impfangebot zu unterbreiten. Dazu müssen im zweiten und dritten Quartal etwa 3 Mio. Impfdosen verimpft werden.
2. Ergänzend zu den bestehenden 11 Impfzentren werden – wie angekündigt - weitere Zentren oder regionale Impfstellen in 7 Kreisen eingerichtet (Prignitz, Havelland, Märkisch-Oderland, Potsdam-Mittelmark, Oder-Spree, Oderspreewald Lausitz und Spree-Neiße). Daran wird bereits mit konkreten und auf die jeweilige Situation zugeschnittenen Konzepten gearbeitet. Das Land schafft die rechtlichen, technischen, personellen und finanziellen Voraussetzungen. Sie sollen nach Möglichkeit noch im ersten Quartal 2021 starten.
3. Die Partner des Impfgipfels begrüßen die Bereitschaft der KVBB, Corona-Impfungen in geeigneten Arztpraxen, z. B. Schwerpunktpraxen, Medizinischen Versorgungszentren und vergleichbaren Einrichtungen der ambulanten Versorgung modellhaft erproben zu lassen. Die Landesregierung wird hierfür die entsprechenden Voraussetzungen schaffen.
4. Die niedergelassene Ärzteschaft soll auch in ihren Praxen bzw. im Rahmen von Hausbesuchen in die Impfkampagne eingebunden werden. Die Landesregierung will dazu Modellvorhaben mit Hausärzten starten.
Ministerpräsident Dietmar Woidke: „Bundesgesundheitsminister Jens Spahn muss die Verordnung – wie von ihm angekündigt – schnell aktualisieren, denn wir kommen nur breit in die Fläche, wenn die Hausärzte eingebunden werden. Ein Modellversuch ist dafür zu wenig. Aber damit können wir die Abstimmung und Abläufe bereits einüben und später auf das gesamte System übertragen.“
Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher erklärte: „Es ist wichtig, dass wir die Impfkapazitäten jetzt gemeinsam wie geplant deutlich ausbauen, damit wir – sobald mehr Impfstoffe geliefert werden – die vielen Impfwünsche schnellstmöglich erfüllen können. Die Impfbereitschaft in der Brandenburger Bevölkerung ist weiterhin sehr groß.“
Bisher wurden im Land Brandenburg insgesamt 142.953 Impfungen verabreicht (Gesamtzahl kumulativ ab dem 27.12.2020, Stand: 16.02.2021). Diese Gesamtzahl enthält 81.989 Erstimpfungen (Impfquote: 3,3 Prozent) und 60.964 Zweitimpfungen (Impfquote: 2,4).
Das Corona-Hilfsprogramm "Überbrückungshilfe III" der Bundesregierung ist gestartet. Unternehmen haben ab dem 10.02.2021 die Möglichkeit der Antragstellung und des Erhalts von Abschlagszahlungen.
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg hat mit Wirkung zum 15. Februar 2021 eine Neufassung der Corona-Eindämmungsverordnung beschlossen.
Die 6. EindämmungsVO haben wir im unteren Download-Bereich als Dokument zur Verfügung gestellt.
Weiterhin haben wir für Sie die aktuelle Pressemitteilung der Staatskanzlei mit eingefügt. Dort finden Sie die aktuellen Änderungen zusammengefasst.
In der Zeit vom 07.02.-08.02.21 ist lt. Wettervorhersage mit regional ungewöhnliche Wetterlagen zu rechnen.
Es ist mit starkem Schneefall, Sturmböen und tiefen Minusgraden zurechnen. Auf Grund dieser Kombination kann es mancherorts durch Verwehungen bis zu Schneehöhen von 1 Meter oder mehr kommen.
Alle verfügbaren Mitarbeiter und technischen Geräte werden hierbei im Winterdiensteinsatz sein. Dennoch kann es dazu kommen, dass auf Grund dieser besonderen Wetterlage die Schneeberäumung verzögert erfolgt.
Stellen Sie sich bitte darauf ein und vermeiden Sie nicht notwendige Wege.
Informationen zur Beitragsbefreiung für Eltern ab Januar 2021
(04. 02. 2021)
Informationen zur Beitragsbefreiung für Eltern ab Januar 2021
Sehr geehrte Eltern,
auf der Grundlage der 2. Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich von entgangenen Elternbeiträgen in der Kindertagessbetreuung in Folge der prioritär umzusetzenden Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und Covid-19 in Brandenburg (2. RL Kita-Elternbeitrag Corona 2021) vom 28. Januar 2021 informiert das Amt Scharmützelsee als Träger der Kindertagesseinrichtungen Abenteuerland (nur Krippe und Kindergarten), Bergzwerge, Dorfspatzen und Buddelflink über die Möglichkeit der Befreiung der Beitragspflicht.
Für den Monat Januar 2021 erstattet der Träger die bereits eingezogenen bzw. bereits eingezahlten Beiträge zurück, wenn das betreffende Kind mit Betreuungsvertrag die Einrichtung nicht besucht hat.
Grundlage dafür ist die geführte Anwesenheit in der Kita.
Für alle anderen Kinder, die nur max. 50 % Betreuungsleistungen in Anspruch genommen haben kann eine anteilige Erstattung erfolgen.
Voraussetzung dafür ist eine Information an den Träger. Diese ist bis zum 15.02.21 beim Amt Scharmützelsee einzureichen.
Ab Februar:
Die Eltern die die freiwillige Nichtinanspruchnahme der Betreuungsleistung ganz bzw. max. hälftig nutzen wollen und daraus eine Befreiung bzw. eine Ab Minderung des Beitrages erhalten wollen, müssen bis zum 15. des Monats schriftlich dem Träger darüber eine verbindliche Erklärung über die Anwesenheit bzw. Abwesenheit ihres Kindes abgeben.
Diese Erklärung ist formlos mit Unterschrift abzugeben. Dies kann auch per Mail mit einem entsprechenden Anhang erfolgen.
Die 2. RL Kita-Elternbeitrag Corona 2021 vom 28. Januar 2021 ist zu ihrer Information auf der Seite www.amt-scharmuetzelsee.de veröffentlicht.
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Wegner unter 033631/45104 oder
Zweite Richtlinie des Ministeriums über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich von entgangengen Elternbeiträgen in der Kindertagesbetreuung
(02. 02. 2021)
Zweite Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich von entgangenen Elternbeiträgen in der Kindertagesbetreuung in Folge der prioritär umzusetzenden Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg
(2. RL Kita-Elternbeitrag Corona 2021)
vom 28. Januar 2021
Die Richtlinie steht Ihnen als Download zur Verfügung.
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg hat mit Wirkung zum 23. Januar 2021 eine Neufassung der Corona-Eindämmungsverordnung beschlossen.
Die 5. EindämmungsVO haben wir im unteren Download-Bereich als Dokument zur Verfügung gestellt.
Weiterhin haben wir für Sie die aktuelle Pressemitteilung der Staatskanzlei mit eingefügt. Dort finden Sie die aktuellen Änderungen zusammengefasst.
Verlängerung Schließung der Dorfgemeinschaftshäuser auf unbestimmte Zeit
(18. 01. 2021)
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
aufgrund der Situation im Zusammenhang mit dem Virus SARS-COV-2 wird die Schließung folgender kommunalen Einrichtungen auf unbestimmte Zeit verlängert.
Allgemeinverfügung über zusätzliche Schutzmaßnahmen zur Absenkung des Infektionsgeschehens des Corona Virus SARS-COV-2
(14. 01. 2021)
Öffentliche Bekanntmachung des Landkreises Oder-Spree
Der Landkreis Oder-Spree erlässt gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 28 a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und § 25 Absatz 1 und Absatz 3 der Vierten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID- 19 im Land Brandenburg (Vierte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 4. SARS-CoV- 2-EindV) für alle Städte und Gemeinden im Zuständigkeitsgebiet des Landkreises Oder- Spree mit Bescheid vom 13.01.2021 folgende
Informationsveranstaltung zur Lage der Gastwirtschaft in Bad Saarow
(14. 01. 2021)
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger von Bad Saarow
Die Akademie für Rechtskultur und Rechtspädagogik lädt gemeinsam mit dem Amtsdirektor des Amtes Scharmützelsee und dem ehrenamtlichen Bürgermeister der Gemeinde Bad Saarow ein zu einer Online-Informationsveranstaltung zur Lage der Tourismuswirtschaft in Bad Saarow. Das Spannungsfeld zwischen Verordnungen, Hygienekonzepten, Kurzarbeit und Überbrückungshilfen, aber auch die Versuche extremistischer Unterwanderungen stellen die GastronomInnen des Ortes und ihre MitarbeiterInnen vor erhebliche Herausforderungen.
Wir wollen hierüber diskutieren mit unseren Podiumsteilnehmern:
Rolf Lindemann, Landrat des Landkreises Oder-SpreeChristian Riecke, Amtsdirektor Amt ScharmützelseeSigrun von Hasseln-Grindel, Akademie für Rechtskultur und RechtspädagogikMichael Hüllen, Referent des Innenministeriums des Landes BrandenburgTom Cudok, geschäftsführender Direktor Hotel EsplanadeEllen Rußig, Tourismusverband Seenland Oder-Spree e.V.
In drei Themenblöcken soll die aktuelle Lage erörtert werden. Wie wirken die Coronamaßnahmen auf die Wirtschaft und die Infektionsentwicklung? Wie stellen sich die Unternehmen auf die Lage ein? Und: Warum ist eine klare Abgrenzung zur Reichsbürgerszene so entscheidend? Sie können im Voraus oder während der moderierten Veranstaltung weitere Fragen stellen.
Sie finden die für die Teilnahme erforderlichen Daten am Ende dieses Dokuments.
Datum und Uhrzeit der Veranstaltung: Mittwoch, 27. Januar 2020, 19:00Uhr
Wir danken für Ihr Interesse und freuen uns auf Ihre Teilnahme.
gez.
Sigrun von Hasseln-Grindel
Akademie für Rechtskultur
und Rechtspädagogik
gez.
Christian Riecke
Amtsdirektor des Amtes Scharmützelsee
gez.
Axel Hylla
ehrenamtlicher Bürgermeister der Gemeinde Bad Saarow
Zum Einloggen mit Hilfe der Software „Zoom“ können Sie folgende Daten verwenden:
Webinar ID: 850 3320 1383
Kenncode: BadSaarow
Oder Sie verwendenden nachfolgenden Direktlink, um am Webinar teilzunehmen:
Einwahlmöglichkeiten über Telefon (Sie hören nur das Audio, sehen die Referenten aber nicht):
+49 69 3807 9883 oder +49 695 050 2596 oder +49 69 7104 9922 oder +49 30 5679 5800
Auf dem iPhone: +496938079883,,85033201383#,,,,*160491994# oder +496950502596,,85033201383#,,,,*160491994#
Webinar-ID: 850 3320 1383
Kenncode: 160491994
Für den Fall, dass Sie technische Probleme bei der Einwahl zur Veranstaltung haben, stehen Ihnen zwei Mitarbeiter zur Verfügung mit den folgenden Telefonnummern:
01606298766 oder
01794243564.
Hinweis:
Aus technischen Gründen ist die Teilnehmerzahl für das Webinar auf 100 Personen begrenzt.
Ein Videomitschnitt der Veranstaltung wird später veröffentlicht.
Ihre Fragen zu den Themenblöcken können Sie auch schon im Voraus an das Mobile Beratungsteam senden unter der E-Mail-Adresse:
Vierte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen ab 08.01.2021
(13. 01. 2021)
Vierte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg
(in Kraft ab 08.01.2021)
Die neue Fassung der Verordnung haben wir im unteren Download-Bereich als Dokument zur Verfügung gestellt.
Weiterhin haben wir für Sie die Anlagen der Corona-Verordnung - die allgemeine Begründung und den Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit dieser Verordnung mit eingefügt.
Gemeinsamer Aufruf an die Bürgerinnen und Bürger des Landkreises
(23. 12. 2020)
Gemeinsamer Aufruf an die Bürgerinnen und Bürger des Landkreises
Mit großer Sorge verfolgen wir, die Bürgermeister, Amtsdirektoren und der Landrat des Landkreises Oder-Spree die rasante Ausbreitung des Corona Virus in den zurückliegenden zwei Wochen. Im Süden Brandenburgs ist das Pandemiegeschehen außer Kontrolle geraten und die intensivmedizinische Versorgung bereits erschöpft. In den vergangenen Tagen ist es deshalb zu zahlreichen Umverlegungen von Patienten in die nördlich gelegenen Landkreise und nach Berlin gekommen. Auch im Landkreis Oder-Spree verzeichneten wir einen 7-Tage-Inzidenzwert von 435 Neuerkrankungen auf 100.000 Einwohner, gerechnet innerhalb von 7 Tagen. Das bedeutet, Woche für Woche erkranken derzeit im Landkreis Oder-Spree circa 750 Bürger neu an diesem Virus. Dieser Aufwuchs des Infektionsgeschehens bringt das Gesundheitssystem auch im Landkreis Oder-Spree an seine Grenzen. Denn zunehmend wird das ärztliche und pflegerische Personal ebenso außer Gefecht gesetzt. Deshalb hat das städtische Krankenhaus Eisenhüttenstadt bereits vor zwei Wochen einen Aufruf an Menschen mit medizinischen oder pflegerischen Grundkenntnissen gerichtet, die sich an anderer Stelle entlastend in den Krankenhausbetrieb einbringen können. Glücklicherweise war dieser Hilferuf von Erfolg gekrönt und es konnten Menschen auf diese Art und Weise als Unterstützungskräfte gewonnen werden.
Mit Blick auf diese ernsthafte Bedrohung hat der Landrat am zurückliegenden Wochenende die Feststellung eines Großschadensereignisses verfügt. Das bedeutet nichts anders, als dass wir hinsichtlich der Gewährleistung einer funktionierenden intensivmedizinischen Versorgung den Katastrophenfall feststellen mussten. Weiteres Zuwarten hätte, wie sich dann am Sonntagabend in einem Alten- und Pflegeheim in Woltersdorf gezeigt hat, zudem die Versorgung der alten Menschen in dieser Einrichtung gefährdet.
Diese Entwicklung war nicht unvorhersehbar und stellt auch keine schicksalhafte Fügung dar. Die Wissenschaft und diejenigen, die in der Politik Verantwortung tragen, haben uns immer wieder auf diese Gefahr hingewiesen.
Wir wissen, dass sich dieses Virus ausschließlich über menschliche Kontakte verbreitet. Das bedeutet, jeder Kontakt – gleich ob er notwendig ist oder nicht – trägt ein unabschätzbares Infektionsrisiko in sich. Insofern stellt die konsequente Kontaktreduzierung, dass einzige wirksame Instrument dar, um die Pandemie einzudämmen. – Wir müssen jetzt Zeit gewinnen bis uns im Frühjahr flächendeckend ein Impfstoff zur Verfügung steht. Ärzte im Landkreis Oder-Spree mahnen uns dringend, die Möglichkeiten, die uns die jetzige Eindämmungsverordnung gerade über Weihnachten einräumt, nicht auszuschöpfen. Sie befürchten, dass wir das Gleiche durchmachen werden, was auch den Amerikanern nach ihrem Thanks Giving-Fest widerfahren ist. Ein sprunghaftes Ansteigen der Infektionszahlen.
Beherzigen Sie dies bitte auch wenn sie „nur“ mit der Familie die Weihnachtsfeiertage verbringen. Ein weihnachtlicher Wanderzirkus, bei der sich die erweiterte Familie in immer neuen Konstellationen trifft, würde verheerende Folgen haben.
Über 70 Bürgerinnen und Bürger haben für unsere Nachlässigkeiten bereits mit ihrem Leben bezahlt. Auch diejenigen, die die Gefährlichkeit des Corona Virus verharmlosen oder gar leugnen, sollten sich bewusstmachen, dass sie auch bei anderen lebensbedrohlichen Erkrankungen wie einem Herzinfarkt, einem Schlaganfall oder einer schweren Unfallverletzung auf ein funktionierendes Gesundheitssystem angewiesen sind. Sie sollten bedenken, dass Ihnen die lebensrettende intensivmedizinische Behandlung nicht gewährleistet werden kann. Wenn in einem solche Falle alle Intensivbetten belegt oder das benötigte ärztliche und pflegerische Personal nicht mehr zur Verfügung steht, dann bleibt Ihnen die lebensrettende intensivmedizinische Behandlung unter Umständen versagt.
Das alles sind keine Hirngespinste, sondern nicht weit von uns ist es bereits bittere Realität. Wir appellieren deshalb an unser aller Vernunft und Selbstdisziplin, damit wir unserer gemeinsamen Verantwortung, gegenüber unseren Mitmenschen und unserer Gemeinschaft gerecht werden. Diejenigen die Sie in eine besondere Verantwortung gewählt haben und diese als besondere Verpflichtung Ihnen allen gegenüber empfinden, halten es für angebracht Sie in schonungsloser Klarheit über diese Zusammenhänge aufzuklären.
Ihr Landrat Rolf Lindemann (Landkreis Oder-Spree)
und:
Bürgermeister Frank Steffen (Stadt Beeskow)
Bürgermeister Frank Balzer (Stadt Eisenhüttenstadt)
Neue Formulare für Zuschussanträge & Verwendungsnachweise
(22. 12. 2020)
Bitte beachten Sie die neu auf unserer Internetseite eingestellten Formulare für die Beantragung von Zuschüssen zur Förderung von Vereinen und Interessengruppen.
Bei der Beantragung sind bitte diese aktuellen Formulare zu verwenden.
Weiterhin beachten Sie bitte das neu zur Verfügung gestellte Merkblatt mit Hinweisen zu den Anforderungen an einen vollständigen Verwendungsnachweis sowie die dazugehörigen Formulare. Auch hier sind bitte für die aktuellen Verwendungsnachweise diese Formulare zu verwenden.
Neufassung der Corona-EindämmungsVO - Lockdown ab 16.12.2020
(15. 12. 2020)
Gemeinsam gegen Corona: Landesweit schärfere Kontaktbeschränkungen
Aufgrund der deutlich steigenden Corona-Infektionszahlen, der zunehmenden Zahl der Todesfälle sowie der kritischen Situation in den Krankenhäusern und Pflegeheimen muss das öffentliche Leben auch in Brandenburg weitgehend heruntergefahren werden. Da die aktuell geltenden Maßnahmen nicht ausreichen, um die Corona-Pandemie nachhaltig einzudämmen, hat das Kabinett heute weitere Einschränkungen beschlossen. Diese gelten ab Mittwoch, 16. Dezember.
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg hat mit Wirkung zum 16. Dezember 2020 eine Änderung der Corona-Eindämmungsverordnung beschlossen.
Die neue Fassung der Verordnung haben wir im unteren Download-Bereich als Dokument zur Verfügung gestellt.
Weiterhin haben wir für Sie die Anlage zur Corona-Verordnung sowie die aktuelle Pressemitteilung der Staatskanzlei mit eingefügt. Dort finden Sie die aktuellen Änderungen zusammengefasst.
Geflügelpest: Stallpflicht in ausgewiesenen Risikogebieten des Landkreises
(14. 12. 2020)
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
der Landkreis Oder-Spree hat auf Anordnung des Landes eine Aufstallungspflicht für Geflügel in Form einer Allgemeinverfügung bekannt gegeben. Die Allgemeinverfügung sieht vor, dass im Landkreis unverzüglich in fünf ausgewiesenen Risikogebieten, in denen besonders viel Nutzgeflügel gehalten wird, die Aufstallung von Geflügel durchzuführen ist.
Fünf Restriktionszonen in Oder-Spree sind ausgewiesen:
In der beigefügten Karte werden die Restriktionszonen grafisch dargestellt.
Tierhalter in den vorab genannten Gebieten haben sämtliches Geflügel in geschlossenen Ställen oder in geeigneten Volieren, die eine überstehende, nach oben gegen Einträge gesicherte dichte Abdeckung und eine gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherte Seitenbegrenzung aufweisen müssen, zu halten. Ausnahmen von dieser Anordnung können in begründeten Einzelfällen auf schriftlichen Antrag durch das Veterinäramt erteilt werden. Diese Anordnung wird durch das Veterinäramt aufgehoben, sobald es die epidemiologische Lage zulässt.
Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art sind in den Restriktionszonen verboten. Ausnahmen von diesem Verbot können in begründeten Einzelfällen auf schriftlichen Antrag durch das Veterinäramt, bei Durchführung in geschlossenen Räumen, erteilt werden, sofern Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
DANKE an die Förderer der weihnachtlichen Seesterne
(12. 12. 2020)
Auf Initiative der Wirtschaftsförderung des Amtes Scharmützelsee konnte in diesem Jahr spontan ein weiter Abschnitt der Seestraße in Bad Saarow mit weihnachtlichen Leuchtsternen bestückt werden. Die Anschaffungs- und Installationskosten der Weihnachtsbeleuchtung konnten allesamt durch Spendengelder von Anliegern, Unternehmern und Einwohnern der Gemeinde Bad Saarow getragen werden.
Dafür bedanken wir uns im Namen der Gemeinde Bad Saarow bei den Förderern.
Das Projekt ist spontan nach Absage des diesjährigen Adventszaubers entstanden. Da wir hierfür bereits Spendengelder akquiriert hatten, entschieden wir uns gemeinsam mit den Förderern zum Einsatz der bereits gesammelten Gelder für die Weihnachtsbeleuchtung. Ein weiterer großer Teil des benötigten Betrages wurde von den Anliegern der Seestraße geschultert, die sich allesamt über den weihnachtlichen Glanz in dieser herausfordernden Zeit gefreut haben.
Gerne erwähnen wir an dieser Stelle die Förderer:
Bad Saarow Kur GmbH, Artprojekt Unternehmensgruppe, Familie Niggemann – Tetensvilla, E.DIS Netz GmbH, Villa Contessa – Hotel & Restaurant, Sparkasse Oder-Spree, Eibenhof AG & Co. KG, Apotheke am Klinikum & am Kurpark, Klosterbrauerei Neuzelle, F/G/M Automobil GmbH Franz Graf Mettchen, Dr. Angela und Thomas Grabley, GFG Garten- und Landschaftsbau Bad Saarow GmbH, Dr. Bernhard Grindel & Sigrun von Hasseln-Grindel und Walter & Regina Plagge.
Danke auch an die weiteren Förderer, die nicht öffentlichkeitswirksam erwähnt werden möchten.
Eine Sponsorentafel wird dauerhaft als besonderer Dank in der Seestraße angebracht.
Im nächsten Jahr wollen wir mit Unterstützung weiterer Förderer den restlichen Abschnitt der Seestraße mit Weihnachtsbeleuchtung bestücken. Die Wirtschaftsförderung wird zu diesem Zweck einen Aufruf zur Unterstützung starten.
Änderung der SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung vom 10.12.2020
(11. 12. 2020)
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg hat mit Wirkung zum 15. Dezember 2020 eine Änderung der SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung beschlossen.
Die neue Fassung der Verordnung ist im unteren Download-Bereich abrufbar.
Verlängerung Schließung der Dorfgemeinschaftshäuser bis 31.12.2020
(01. 12. 2020)
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
aufgrund der Situation im Zusammenhang mit dem Virus SARS-COV-2 wird die Schließung folgender kommunalen Einrichtungen bis Donnerstag, den 31.12.2020 verlängert.
Neufassung der Corona-Eindämmungsverordnung vom 30.11.2020
(01. 12. 2020)
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg hat mit Wirkung zum 01. Dezember 2020 eine Änderung der Corona-Eindämmungsverordnung beschlossen.
Die neue Fassung der Verordnung haben wir im unteren Download-Bereich als Dokument zur Verfügung gestellt.
Weiterhin haben wir für Sie die Anlage zur Corona-Verordnung sowie die aktuelle Pressemitteilung der Staatskanzlei mit eingefügt. Dort finden Sie die aktuellen Änderungen zusammengefasst.
Pressemitteilung WAS Scharmützelsee/Storkow zur Beitragserhebung
(20. 11. 2020)
Bitte entnehmen Sie die aktuelle Pressemitteilung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes "Scharmützelsee-Storkow/Mark" zur Beitragserhebung dem unteren Download-Bereich.
Weitere Sitzungen fallen aufgrund der ansteigenden Corona-Infektionszahlen aus:
Ausschuss für Wirtschaft, Tourismus und Kultur Bad Saarow am 23.11.2020
Gemeindevertretersitzung Wendisch Rietz am 25.11.2020
Amtsausschuss des Amtes Scharmützelsee am 01.12.2020
Gemeindevertretersitzung Bad Saarow am 02.12.2020
Ausfall Sitzungen - Bitte beachten!!!
(09. 11. 2020)
Bitte beachten!!!
Folgende Sitzungen fallen aufgrund der ansteigenden Corona-Infektionszahlen aus:
Sitzung des Ortsbeirates Reichenwalde am 10.11.2020
Sitzung des Ortsbeirates Kolpin am 10.11.2020
Sitzung des Ortsbeirates Dahmsdorf am 11.11.2020
Sitzung des Ortsbeirates Neu Golm am 11.11.2020
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses Bad Saarow am 16.11.2020
Sitzung des Ausschusses für Senioren, Jugend und Vereine am 18.11.2020
Afrikanische Schweinepest - Tierseuchenallgemeinverfügung des LOS
(04. 11. 2020)
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
der Landkreis Oder-Spree hat mit Datum vom 03. November 2020 eine Tierseuchenallgemeinverfügung zur Feststellung und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erlassen.
Die vollständige Allgemeinverfügung sowie die Übersicht der Restriktionszonen haben wir im unteren Download-Bereich als Dokument zur Verfügung gestellt.
Neufassung der Corona-Eindämmungsverordnung vom 30.10.2020
(31. 10. 2020)
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg hat mit Wirkung zum 02. November 2020 eine Änderung der Corona-Eindämmungsverordnung beschlossen.
Die neue Fassung der Verordnung haben wir im unteren Download-Bereich als Dokument zur Verfügung gestellt.
Weiterhin haben wir für Sie die aktuelle Pressemitteilung der Staatskanzlei mit eingefügt. Dort finden Sie die aktuellen Änderungen zusammengefasst.
Aktuelle Pressemitteilung der Staatskanzlei zur neuen Corona-Verordnung
(30. 10. 2020)
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
die Staatskanzlei des Landes Brandenburg hat mit heutigem Datum eine Presseerklärung zu den neu beschlossenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie veröffentlicht:
Ab Montag (2. November) tritt eine neue Corona-Verordnung in Kraft. Das hat die Landesregierung heute beschlossen. Befristet bis zum 30. November gelten dann auch im Land Brandenburg schärfere Maßnahmen, um die rasante Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen und die Infektionsdynamik zügig zu unterbrechen. Zugleich sollen dadurch unter anderem Schulen und Kitas geöffnet bleiben und eine Überlastung des Gesundheitssystems verhindert werden. Damit setzt Brandenburg den Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz mit Bundeskanzlerin Angela Merkel vom 28. Oktober in Landesrecht um.
Bitte entnehmen Sie den vollständigen Text der Pressemitteilung dem unteren Download-Bereich.
Mit Inkrafttreten der neuen Corona-Verordnung zum 02.11.2020 wird diese aktuell auf unserer Website eingestellt.
Aufgrund der Corona-Pandemie wird die Schließung der Dorfgemeinschaftshäuser im Amtsgebiet veranlasst. Die vollständige Meldung entnehmen Sie bitte dem Dokument im Download-Bereich.
Beratung zur Einsichtnahme in die Stasi-Akten und zum SED-Unrecht
(23. 10. 2020)
Terminankündigung
Bad Saarow: Beratung zur Einsichtnahme in die Stasi-Akten und zum SED-Unrecht
Termin 12. November 2020
Ort Bad Saarow
Zeit14:00 bis 18:00 Uhr
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Brandenburgischen Aufarbeitungsbeauftragten laden interessierte Bürgerinnen und Bürger aus Bad Saarow und Umgebung zur Beratung vor Ort ein. Das Angebot richtet sich an Menschen, die in der Sowjetischen Besatzungszone bzw. der DDR politisch verfolgt wurden, Einsicht in ihre Stasiakten beantragen möchten, sowie an deren Angehörige.
Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte den im unteren Download-Bereich eingefügten Dateien.
Änderung der Corona-Umgangs-Verordnung vom 20.10.2020
(22. 10. 2020)
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg hat mit Wirkung zum 20. Oktober 2020 eine Änderung der Corona-Umgangsverordnung beschlossen.
Die neue Fassung der Verordnung ist auf der Seite zum Brandenburger Landesrecht abrufbar:
Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat in zwei Eilverfahren § 7 Abs. 2 der aktuellen SARS-CoV-2-Umgangsverordnung des Landes Brandenburg im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die Vorschrift regelt, dass Beherbergungsbetriebe keine Gäste aufnehmen dürfen, die aus einem Landkreis, einer kreisfreien Stadt oder einem Stadtstaat der Bundesrepublik anreisen oder dort ihren Wohnsitz haben, in dem oder in der in den letzten sieben Tagen vor der Anreise mehr als 50 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner vorgelegen haben.
Die vollständige Presseerklärung des Oberverwaltungsgerichts entnehmen Sie bitte zum unteren Download-Bereich.
die mit Wirkung zum 11. Oktober 2020 erlassene aktuelle Corona-Umgangsverordnung (SARS-CoV-2-Umgangsverordnung) regelt im Fall des Anstiegs der 7-Tages-Inzidenz von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner eine Anzeigepflicht für private Feierlichkeiten.
Veranstalterinnen und Veranstalter von privaten Feierlichkeiten müssen diese mindestens drei Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem zuständigen Gesundheitsamt unter Angabe des Veranstaltungsortes und der geplanten Anzahl der Teilnehmenden anzeigen. Die Meldepflicht besteht ab sechs Teilnehmern außerhalb des eigenen Hausstandes.
Die Meldung ist gegenüber dem Gesundheitsamt des Landkreises Oder-Spree anzugeben. Dies kann über die folgende E-Mail-Adresse erfolgen:
Corona-Grenzwert in der 7-Tage-Inzidenz von 35 überschritten
(12. 10. 2020)
Der Landkreis Oder-Spree hat in der 7-Tage-Inzidenz den Grenzwert von 35 überschritten. Mit Bekanntmachung dieses Wertes auf der Webseite der Kreisverwaltung und über andere Medienkanäle gelten nach der neuen Umgangsverordnung des Landes Brandenburg, die seit Sonntag, den 11.10.2020 in Kraft ist, zusätzliche Restriktionen im gesamten Landkreis Oder-Spree. Die Kreisverwaltung hat für ihre Dienstgebäude Regeln aufgestellt, die über die Vorgaben der neuen Umgangsverordnung hinausgehen (z. B. Maskenpflicht unabhängig von Inzidenz). Zu weiteren Detailfragen der Umsetzung der Umgangsverordnung steht die Verwaltungsleitung im Austausch mit dem MSGIV.
Der aktuelle 7-Tage-Inzidenzwert im LOS beträgt 38. Mit Inkrafttreten der Änderung der SARS-CoV-2-UmgangsVO ab 11.10.20 gelten dabei verschärfte Maßnahmen entsprechend § 4 Abs.5 Nr.1.
Die verschärften Maßnahmen werden auf den gesamten Landkreis angewandt.
Der aktuelle Inzidenz-Wert wird täglich auf Internetseite des Landkreises unter https://www.landkreis-oder-spree.de/Service-Aktuelles/Aktuelles/Coronavirus veröffentlicht. Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass sich das Geschehen dynamisch verändert, so dass auch die Maßnahmen entsprechend angepasst werden müssen.
Persönliche Vorsprachen können nur noch in dringend erforderlichen Einzelfällennach vorheriger Terminvergabe erfolgen. Aus Rücksicht auf Mitarbeiter und Besucher ist beim persönlichen Gespräch ein Abstand von zwei Metern einzuhalten. Besucher der Verwaltung haben eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Alle weiteren Anliegen können mithilfe von verfügbaren Online-Formularen, per Mail oder Post gestellt werden. Die Bearbeitung kann sich jedoch aufgrund der Erfordernisse rund um die SARS-COV-2 Pandemie verzögern. Aus Rücksicht auf den Verwaltungsbetrieb sollten Bürgerinnen und Bürger prüfen, ob die Antragsstellung zum gegenwärtigen Zeitpunkt notwendig ist.
Beachten Sie die aktuellen Hinweise und Informationen auf unserer Website, den Unterseiten der einzelnen Fachbereiche und unserer Corona-Info-Seite sowie in den amtlichen Schaukästen.
Christian Riecke
Amtsdirektor
Änderung der Corona-Verordnungen vom 11.10.2020
(12. 10. 2020)
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg hat mit Wirkung zum 11. Oktober 2020 eine Änderung der Corona-Verordnungen beschlossen.
Die neue Fassung der Verordnungen ist auf der Seite zum Brandenburger Landesrecht abrufbar:
Die Gemeinde Bad Saarow plant für das zweite Adventswochenende die Durchführung des diesjährigen Adventszaubers als weihnachtliche Flaniermeile in der Seestraße.
Die Realisierbarkeit der Veranstaltung steht und fällt nicht nur mit der Umsetzbarkeit der rechtlichen Rahmenbedingungen an Sicherheit und Hygiene, sondern leider auch mit der erfolgreichen Einwerbung von Spendengeldern zur Finanzierung der mit der Organisation einhergehenden Kosten.
Wir - die Gemeinde Bad Saarow mit Amtsverwaltung sowie dem Organisations-Team des diesjährigen Adventszaubers - würden uns über eine Spende zur Unterstützung und Ermöglichung der Realisierbarkeit des Projektes sehr freuen.
Dem unteren Download-Bereich können Sie unser offizielles Unterstützer-Schreiben entnehmen...
Der Veranstalter der Bad Saarow Electric - Herr Michael Tobias - informiert:
Inmitten einer phantastischen Landschaft und dem traditionsreichen Kurort Bad Saarow, nur eine Stunde südöstlich von Berlin entfernt am schönen Scharmützelsee gelegen, wird die erste -Bad Saarow Electric- zum Erlebnis- und Informationsnachmittag zur “faszination e-Mobilität“.
Auf die Besucher warten eine markenübergreifende Ausstellung aktueller batterieelektrischer Fahrzeuge, interessante Vorträge, viele Informationsangebote und elektrische Mitfahr-Gelegenheiten.
Die IHK Ostbrandenburg stellt Ausbildungsberufe vor, die Wirtschaftsförderung Brandenburg berät Sie zu Fördermöglichkeiten und das Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur übergibt das „Durchstarterset Elektromobilität“.
Für Fachpublikum besteht die Möglichkeit zum Besuch von kostenfreien Workshops zur Realisierung von Ladeinfrastrukturen und der Möglichkeiten zur Fördermittelnutzung.
das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg hat mit Datum vom 03.09.2020 eine Änderung der Corona-Verordnungen beschlossen.
Die neue Fassung der Verordnungen ist auf der Seite zum Brandenburger Landesrecht abrufbar:
Der bundesweite Warntag findet erstmals am 10. September 2020 statt und wird ab dann jährlich an jedem zweiten Donnerstag im September durchgeführt. Am gemeinsamen Aktionstag von Bund und Ländern werden in ganz Deutschland sämtliche Warnmittel erprobt. Pünktlich um 11:00 Uhr werden zeitgleich in Landkreisen und Kommunen in allen Ländern mit einem Probealarm die Warnmittel wie beispielsweise Sirenen ausgelöst.
Der bundesweite Warntag und die Probewarnung haben zum Ziel,
Sie für das Thema Warnung der Bevölkerung zu sensibilisieren,
Funktion und Ablauf der Warnung besser verständlich zu machen und
auf die verfügbaren Warnmittel (z. B. Sirenen, Warn-Apps, digitale Werbeflächen) aufmerksam zu machen.
Der bundesweite Warntag will dazu beitragen, Ihr Wissen um die Warnung in Notlagen zu erhöhen und damit Ihre Selbstschutzfähigkeit zu unterstützen. Auch die nun bundesweit einheitlichen Sirenensignale sollen bekannter werden.
Ortsentwicklungskonzept der Gemeinde Wendisch Rietz beschlossen
(04. 09. 2020)
Die Gemeinde Wendisch Rietz hat das künftige Ortsentwicklungskonzept in ihrer Sitzung am 02. September 2020 beschlossen.
Dieses bietet einen umfassenden Maßnahmenplan im Bereich vielfältiger Handlungsfelder und ist Grundlage für alle künftigen entwicklungspolitischen Entscheidungen der Gemeinde.
Das Konzept wurde im Rahmen eines umfassenden Bürgerbeteiligungsverfahrens erarbeitet.
Auf diesem Wege bedankt sich die Verwaltung für die engagierte Zusammenarbeit mit der Gemeindevertretung, den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Leistungsträgern der Gemeinde!
das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg hat mit Datum vom 11.08.2020 eine Änderung der Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus beschlossen. Diese gilt bis einschließlich 04. September 2020.
Weiterhin haben wir für Sie die aktuelle Pressemitteilung der Staatskanzlei mit eingefügt. Dort finden Sie die aktuellen Änderungen zusammengefasst. Weiterhin finden Sie dort Informationen zu aktuellen Änderungen der Großveranstaltungsverordnung. Den Text der Verordnung können Sie hier abrufen.
In der Anlage können Sie die einzelnen Änderungsverordnungen einsehen. Aktuelle Lesefassungen erhalten Sie unter den o.g. Verlinkungen.
Aufgrund einer Havarie bleibt das Amt Scharmützelsee am 28. Juli geschlossen!
(28. 07. 2020)
Aufgrund einer Havarie bleibt das Amt Scharmützelsee heute geschlossen!
Wir bitten um Verständnis!
Amtsdirektor
Ch. Riecke
Verordnung über das Verbot von Großveranstaltungen vom 07.07.2020
(13. 07. 2020)
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg hat mit Datum vom 07.07.2020 die Änderung der Großveranstaltungsverbotsverordnung beschlossen. Die neue Fassung der Verordnung ist abrufbar unter https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/grossveranstverbv.
Danach bleiben öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen mit mehr als 1000 zeitgleich Anwesenden bis einschließlich 31. Oktober 2020 untersagt.
Ausschreibung des Ehrenamtes der Schiedsperson (m/w/d) und der stellvertretenden Schiedsperson (m/w/d) im Amtsgebiet des Amtes Scharmützelsee
In der Schiedsstelle des Amtes Scharmützelsee sind die Ehrenämter der Schiedsperson (m/w/d) sowie der stellvertr. Schiedsperson (m/w/d) neu zu besetzen. Die Schiedsperson (m/w/d) wird von der Gemeindevertretung auf fünf Jahre gewählt.
Schiedspersonen vermitteln unbürokratisch und unparteiisch zwischen streitenden Parteien, um eine gütliche außergerichtliche Lösung in Streitigkeiten zivilrechtlicher als auch strafrechtlicher Art zu finden. Sie besprechen mit den Parteien an einem neutralen Ort festgefahrene Konfliktsituationen, schlichten durch Verhandlungsgeschick und vermeiden durch Abschluss eines Vergleiches, mit dem alle Parteien einverstanden sind, eine gerichtliche Auseinandersetzung.
Für die Wahl zur Schiedsperson (m/w/d) müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
der Bewerber (m/w/d) muss das Wahlrecht besitzen und im Amt Scharmützelsee seinen Hauptwohnsitz haben,
der Bewerber (m/w/d) soll das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben,
die Person muss nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt der Schiedsperson geeignet sein.
Die Schiedspersonen (m/w/d) werden für ihr Amt durch das Schiedsamtsseminar und regionale Fortbildungsveranstaltungen des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. - BDS - hinreichend ausgebildet.
Interessenten (m/w/d) wenden sich mit einer Kurzbewerbung bis zum 31.07.2020 an das
Amt Scharmützelsee
Ordnungs- und Sozialamt
SG Gewerbeamt - Schiedsstelle
Forsthausstraße 4
15526 Bad Saarow
.
Informationen zum Amt der Schiedsperson (m/w/d) erhalten Sie telefonisch unter der Rufnummer 033631/ 45-100 oder 033631/ 45-101.
Bad Saarow, den 09.Juli 2020
gez.
Ch. Riecke
Amtsdirektor
Änderung der Corona-Verordnung vom 26.06.2020
(29. 06. 2020)
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg hat mit Datum vom 26.06.2020 eine Änderung der Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus beschlossen. Sie tritt am 27. Juni in Kraft.
Die dort zusammengestellten Hinweise haben ab dem 15. Juni 2020 mit Inkrafttreten der aktuellen SARS-CoV-2-Umgangsverordnung Gültigkeit.
Die Umgangsverordnung nimmt im Vergleich zu den vorangegangenen Eindämmungsverordnungen auch für Gaststätten weitere Lockerungen vor.
Dieser Leitfaden soll der Gastronomie eine Hilfestellung beim Betreiben Ihrer Einrichtungen bieten. Die Empfehlungen haben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Der Wasser- und Abwasserverband "Scharmützelsee-Storkow/Mark" informiert:
Die Regierungskoalition hat sich auf ein umfangreiches Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket zur
Corona-Krise geeinigt. Ein Punkt dabei ist die vorübergehende Senkung der derzeit geltenden Mehrwertsteuersätze. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts erheben wir keine Mehrwertsteuer auf die Schmutzwasserentsorgung.
Die Trinkwasserversorgung unterliegt jedoch dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Entsprechend dem Konjunkturpaket soll dieser nun für ein halbes Jahr auf 5 % beginnend ab dem 01.07.2020 abgesenkt werden. Ab dem 01.01.2021 werden dann nach aktuellem Stand wieder die heute geltenden Steuersätze zur Anwendung kommen.
Die vollständige Pressemitteilung des WAS entnehmen Sie bitte dem Download-Bereich unterhalb dieser Meldung.
Sehr geehrte Einwohner und Gäste von Wendisch Rietz,
wir möchten Sie darüber informieren, dass ab dem 15.06.2020 mit den Umbaumaßnahmen im EDEKA-Markt in Wendisch Rietz begonnen wird. Da es während der Umbaumaßnahmen zu Einschränkungen kommen kann, insbesondere im Parkplatzbereich, bitten wir Sie um Ihr Verständnis.
Ihr Amt Scharmützelsee
Neue Corona-Verordnung vom 12.06.2020: SARS-CoV-2-UmgV
(15. 06. 2020)
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg hat mit Datum vom 12.06.2020 die neue Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus beschlossen. Sie tritt am Montag, 15. Juni, in Kraft.
Bitte entnehmen Sie den vollständigen Text der Verordnung dem Downloadbereich unterhalb dieser Meldung. Weiterhin haben wir für Sie die aktuelle Pressemitteilung der Staatskanzlei mit eingefügt. Dort finden Sie in verständlicher Form alle noch geltenden Regelungen - insbesondere die Abstands- und Hygieneregeln - gelistet.
Brandenburgs Landesregierung wird am Freitag eine neue Verordnung zum Umgang mit dem Coronavirus beschließen. Zu zentralen Punkten hat sie sich heute abgestimmt. So hat sich das Kabinett darauf verständigt, den Regelbetrieb der Kitas zum 15. Juni und der Schulen zum Start des neuen Schuljahres 2020/21 wiederaufzunehmen.
Die Staatskanzlei des Landes Brandenburg hat hierzu eine Pressemitteilung herausgegeben.
Bitte entnehmen Sie den vollständigen Text der Mitteilung dem Downloadbereich unterhalb dieser Meldung.
das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg hat mit Datum vom 27.05.2020 eine Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 08.05.2020 erlassen.
Die Regelungen der Änderungsverordnung treten am 28. Mai 2020 in Kraft.
Bitte entnehmen Sie den vollständigen Text der Verordnung dem Downloadbereich unterhalb dieser Meldung. Weiterhin haben wir für Sie die aktuelle Pressemitteilung der Staatskanzlei mit eingefügt.
das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg hat mit Datum vom 19.05.2020 eine Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 08.05.2020 erlassen.
Die Regelungen der Änderungsverordnung treten am 25. Mai 2020 in Kraft und betreffen insbesondere den Einstieg in den eingeschränkten Regelbetrieb an Kitas.
Bitte entnehmen Sie den vollständigen Text der Verordnung dem Downloadbereich unterhalb dieser Meldung.
Allgemeinverfügung zur Regelung des eingeschränkten Regelbetriebes in Kitas
(26. 05. 2020)
Allgemeinverfügung des Landkreises Oder-Spree zur Regelung des eingeschränkten Regelbetriebes in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie vom 26. Mai 2020
Die Kreisverwaltung hat die Details der stufenweisen Öffnung des Kitasytems in einer Allgemeinverfügung für den Landkreis Oder-Spree geregelt.
Bitte entnehmen Sie den Text der Allgemeinverfügung vom 26.05.2020 dem Downloadbereich unterhalb der Meldung.
Wiedereröffnung von Gaststätten und Cafés ab dem 15. Mai
(13. 05. 2020)
Die am 9. Mai 2020 in Kraft getretene SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung gestattet ab dem 15. Mai 2020 die Wiedereröffnung von Gaststätten und Cafés, die zubereitete Speisen anbieten.
Tourismusnetzwerk gibt Orientierungshilfen für Schutz- und Hygienekonzepte
(13. 05. 2020)
Auf dem Tourismusnetzwerk Brandenburg sind Orientierungshilfen für Hygiene- und Sicherheitskonzepte der Fachverbände und -organisationen für touristische Leistungsträger zusammen gestellt.
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg hat mit Datum vom 08.05.2020 die Verordnung über das Verbot von Großveranstaltungen vor dem Hintergrund der SARS-CoV-2-Pandemie in Brandenburg erlassen.
Danach sind öffentliche und nicht-öffentliche Veranstaltungen mit mehr als 1000 Anwesenden bis einschließlich 31. August 2020 untersagt.
Öffentliche Veranstaltungen in Theater-, Konzert- und Opernsälen dürfen bis einschließlich 31. Juli 2020 unabhängig
von der Zahl der Teilnehmenden nicht stattfinden.
Bitte entnehmen Sie den vollständigen Text der Verordnung dem Downloadbereich unterhalb dieser Meldung.
Wichtige Klarstellung: Weitergehende Einschränkungen, die sich aus der Eindämmungsverordnung ergeben, gehen vor. Nur weil Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmenden verboten sind, bedeutet das nicht im Umkehrschluss, dass Veranstaltungen mit weniger Teilnehmenden schon wieder erlaubt sind. Laut der Eindämmungsverordnungen bleiben öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen sowie Versammlungen und sonstige Ansammlungen untersagt.
das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg hat mit Datum vom 08.05.2020 die neue SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung erlassen.
Die Verordnung enthält Regelungen zur Eindämmung des neuartigen Corona-Virus in Brandenburg und löst die Eindämmungsverordnung vom 17.04.2020 ab.
Die Eindämmungsverordnung tritt im Wesentlichen am 09. Mai 2020 in Kraft. Bestimmte Regelungen - insbesondere die Lockerungen betreffend die Gastronomie oder touristische Vermietung - treten zu einem späteren, in der Verordnung datierten Zeitpunkt in Kraft.
Bitte entnehmen Sie den vollständigen Text der Verordnung dem Downloadbereich unterhalb dieser Meldung.
Weiterhin haben wir für Sie die Pressemitteilung der Staatskanzlei des Landes Brandenburg eingestellt, die eine zusammenfassende Übersicht der aktuellen Einschränkungen und Regelungen der Eindämmungsverordnung wiedergibt.
Kabinett beschließt weitere Lockerungen der Corona-Beschränkungen in Brandenburg
(11. 05. 2020)
Die Staatskanzlei der Landesregierung Brandenburg hat eine Pressemitteilung zu den aktuell abgestimmten stufenweisen Erleichterungen in der Coronakrise am 08.05.2020 veröffentlicht:
Spielplätze werden geöffnet, Erleichterungen für Gastronomie und Tourismus - Kontaktbeschränkungen gelockert
In Brandenburg werden die Corona-Beschränkungen weiter schrittweise gelockert. Die Landesregierung hat dafür heute die neue Verordnung zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2, das die Lungenerkrankung COVID-19 auslöst, beschlossen. So sind ab Samstag (09.05.) Spielplätze wieder offen und mehrere Personen aus zwei unterschiedlichen Haushalten können sich treffen. Körpernahe Dienstleistungen wie Fußpflege und in Kosmetikstudios können unter strengen Hygieneauflagen angeboten werden. Ab Freitag (15.05.) können Gaststätten unter Auflagen öffnen. Hotels dürfen ab dem 25. Mai wieder Gäste beherbergen. Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmenden bleiben bis zum 31. August verboten. Zugleich wurde die Quarantäneverordnung zur Ein-und Ausreise bis zum 5. Juni verlängert.
Mit dem heutigen Kabinettsbeschluss werden Vereinbarungen auf Landesebene rechtlich umgesetzt, die am Mittwoch im Grundsatz zwischen Bundesregierung und Ländern vereinbart wurden. Den Rahmen für die heute beschlossene neue Rechtsverordnung hatten Ministerpräsident Dietmar Woidke, Innenminister Michael Stübgen und Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher bereits am Mittwochabend mitgeteilt. Mit den Landräten und Oberbürgermeistern wurden Veränderungen bereits am Dienstagabend und erneut heute besprochen.
Grundsätzlich gilt weiter:
Allgemeines Abstandsgebot: Alle sind angehalten, die physischen und sozialen Kontakte außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands weiter auf ein Minimum reduziert zu halten. Zwischen Personen ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten; das gilt nicht für Ehe- oder Lebenspartner oder Angehörige des eigenen Haushalts sowie für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht.
Allgemeine Regeln zum Aufenthalt im öffentlichen Raum: Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen sowie Versammlungen und sonstige Ansammlungen sind weiter untersagt. Für Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 50 Teilnehmenden, zum Beispiel Demonstrationen, kann die zuständige kommunale Versammlungsbehörde im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen zulassen, sofern dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Wichtig: Bei allen Maßnahmen und Lockerungen müssen immer die erforderlichen Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden!
Neuregelungen, die ab Samstag, dem 9. Mai, gelten:
Das Betreten öffentlicher Orte ist nicht mehr grundsätzlich untersagt. Das bedeutet: Man darf jetzt wieder öffentliche Wege, Straßen, Plätze und Parks auch ohne „triftigen Grund" betreten. Die Kontaktbeschränkungen werden gelockert:
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts gestattet, wenn die Abstands- und Hygieneregeln dabei eingehalten werden.
Diese Lockerung gilt auch für Zusammenkünfte im privaten oder familiären Bereich: auch hier können sich jetzt Personen des eigenen sowie eines weiteren Haushalts treffen.
Das bedeutet: Jetzt können sich zum Beispiel zwei Familien oder Paare, die jeweils in einem Haushalt leben, treffen. Diese Regelung gilt nicht nur für die gleichen beiden Haushalte, sondern man kann sich zu unterschiedlichen Zeiten mit Personen aus unterschiedlichen Haushalten treffen. Diese Treffen können in einem der Haushalte oder im Freien stattfinden. Die Abstands- und Hygieneregeln müssen eingehalten werden.
So kann beispielsweise eine Familie, die zusammen in einem Haushalt lebt, wieder die Großeltern besuchen, die ebenfalls zusammen in einem Haushalt leben. Große Familientreffen und Feiern mit Gästen aus mehr als zwei Haushalten sind aber weiter untersagt.
Grundsätzlich gilt also: Verwandtenbesuche - zum Beispiel über Himmelfahrt und Pfingsten - sind eingeschränkt möglich (nur Personen aus maximal zwei Haushalten), Feiern mit vielen Gästen, Freunden und Verwandten nicht.
Erleichterungen bei der nachbarschaftlich organisierten Kinderbeaufsichtigung
Die Beschränkung zum Aufenthalt im öffentlichen Raum gilt nicht bei begleiteten Außenaktivitäten mit Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr. Dies gilt nicht nur für Kitas und Kindertagespflegestellen. Künftig können auch andere Aufsichtspersonen mit mehreren Kindern im öffentlichen Raum - zum Beispiel auf Spielplätzen oder in Parks gehen. Auch im Rahmen einer nachbarschaftlich organisierten Kinderbetreuung kann jetzt eine Person auch wieder die Kinder von anderen beaufsichtigen.
Öffentliche Spielplätze wieder geöffnet
Der Besuch und die Nutzung öffentlich zugänglicher Spielplätze und -flächen ist unter freiem Himmel durch Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr gestattet, wenn die Eltern oder eine andere volljährige Person dies beaufsichtigen. Notwendig ist, dass die Einhaltung des Abstandsgebots und der Hygieneregeln sichergestellt wird. Auch öffentliche Plätze und Straßen können im Rahmen von Aktivitäten der Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen, Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Eingliederungshilfe oder im Rahmen von nachbarschaftlich organisierter Kinderbetreuung wieder betreten und genutzt werden.
Erlaubt sind mit jeweils bis zu fünf Schülerinnen und/oder Schülern private Nachhilfe, Instrumentalunterricht an Musikschulen oder durch selbständige Musikpädagoginnen und -pädagogen sowie der Unterricht an sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen.
Neben dem bisher bereits erlaubten theoretischen Unterricht ist jetzt auch wieder die praktische Ausbildung in Fahrschulen, Flugschulen und ähnlichen Einrichtungen mit jeweils bis zu fünf Schülerinnen und/oder Schülern möglich.
Weiterbildung
In den Weiterbildungseinrichtungen werden - neben digitalen Lernangeboten - in begrenztem Umfang -wieder Präsenzangebote möglich. Angebote der allgemeinen, politischen und kulturellen Weiterbildung sind wieder zu gelassen, es wird nur die Zahl der Teilnehmenden auf maximal 5 begrenzt.
Einzelhandel: Die Verkaufsbeschränkung von bis zu 800 Quadratmetern entfällt. Damit dürfen alle Geschäfte unter strikter Beachtung der erforderlichen Hygienestandards, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen und Menschenansammlungen auf engem Raum wieder öffnen. Die vorübergehend geschaffenen Möglichkeiten zum Verkauf an Sonn- und Feiertagen entfallen.
Autokinos dürfen für den Publikumsverkehr öffnen. Geschlossen bleiben weiterhin Kinos, Theater- und Konzerthäuser. In Gesprächen mit der Landesregierung sollen mit ihnen jedoch Konzepte entwickelt werden, um ihnen eine Öffnungsperspektive zu geben. Auch Jahrmärkte, Freizeitparks sowie Einrichtungen, die Freizeitaktivitäten anbieten und ähnliche Einrichtungen bleiben noch geschlossen
Hilfen zur Erziehung
Unterstützungsangebote für Kinder und Familien - wie Erziehungsberatungsstellen, Erziehungsbeistandschaft, sozialpädagogische Familienhilfe und Tagesgruppen für Kinder und Jugendliche - können ihren Betrieb wieder aufnehmen, es sei denn, das jeweils zuständige Jugendamt widerspricht.
Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit: Jugendfreizeiteinrichtungen, wichtige Treffpunkte für junge Menschen, können wieder öffnen und - unter Wahrung der gebotenen Infektionsschutzmaßnahmen - sozialpädagogische Angebote für Jugendliche machen, wenn das Jugendamt keine Bedenken hat. Ebenso sind wieder alle Angebote der Jugendsozialarbeit geöffnet. Dies betrifft zum Beispiel die sieben Produktionsschulen, in denen Jugendliche mit besonderen Herausforderungen unterstützt werden.
Der Betrieb von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und von entsprechenden Tagesförderstätten sowie Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX sind nur zwecks Notbetreuung von Menschen mit Behinderungen zulässig. Das gilt entsprechend für die Tagespflege von Seniorinnen und Senioren. Dies setzt voraus, dass es für diese Personen keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt, insbesondere durch Angehörige oder in ambulanten oder besonderen Wohnformen. Werkstätten für Menschen mit Behinderung können diejenigen beschäftigen, die zur Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen Betriebs in besonders wichtigen Teilbereichen erforderlich sind.
Körpernahe Dienstleistungen wie zum Beispiel Fußpflege, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Tattoo- und Sonnenstudios oder Massagesalons dürfen wieder öffnen, auch wenn es sich um medizinisch nicht notwendige Behandlungen handelt. Wichtig: Alle Dienstleistungen, bei denen ein physischer Kundenkontakt stattfindet, haben geeignete Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Beachtung des Abstandsgebots zu beachten. Kunden und Beschäftigte müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Neue Besuchsregelungen: Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern und in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen und in besonderen Wohnformen können Besuch durch eine Person empfangen, wenn sichergestellt ist, dass
der Zutritt gesteuert wird und unnötige physische Kontakte zu Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohnern, zum Personal sowie unter den Besuchenden vermieden werden und
soweit möglich, durch bauliche oder andere geeignete Maßnahmen ein wirksamer Schutz der Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohner und des Personals vor Infektionen gewährleistet wird.
Diese Beschränkungen gelten nicht für
den Besuch von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren; diese dürfen einmal am Tag von einer nahestehenden Person Besuch empfangen,
den Besuch von Schwerstkranken, insbesondere zur Sterbebegleitung, durch ihnen nahestehende Personen und Urkundspersonen,
Besuche von Geburtsstationen durch werdende Väter und Väter von Neugeborenen; das gleiche gilt für Partnerinnen in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften,
Besuche zur Durchführung ärztlich verordneter oder sonstiger erforderlicher therapeutischer Versorgungen sowie zur Seelsorge.
Wichtig: Zum Schutz von Patientinnen und Patienten sowie Bewohnerinnen und Bewohnern sind Personen mit Atemwegsinfektionen vom Besuchsrecht ausgeschlossen. Ein Besuchsrecht besteht auch dann nicht, wenn in der jeweiligen Einrichtung aktuell ein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen vorliegt. Und alle Personen haben die Anweisungen der Leitung des Krankenhauses oder der Einrichtung und die Vorgaben bestehender Hygienepläne einzuhalten.
Infektions-Obergrenze: Bund und Länder haben in der Telefonschaltkonferenz am 6. Mai beschlossen, eine Infektions-Obergrenze einzuführen. Diese ist in der neuen Eindämmungsverordnung für Brandenburg aufgenommen. Damit wird sichergestellt, dass in Landkreisen und kreisfreien Städten mit kumulativ mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb der letzten 7 Tage sofort ein konsequentes Beschränkungskonzept vor Ort umgesetzt wird. Dabei entscheiden die Landkreise und kreisfreien Städte im Benehmen mit dem Gesundheitsministerium im Einzelfall über notwendige Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn und soweit dies wegen örtlicher Besonderheiten oder aufgrund eines regionalen oder lokalen Infektionsgeschehens notwendig ist. Das kann bei einem klar eingrenzbaren Infektionsgeschehen, zum Beispiel in einer Gemeinschaftseinrichtung, dort auf ein Beschränkungskonzept begrenzt werden.
Diese Maßnahmen müssten aufrechterhalten werden, bis der Wert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner für mindestens 7 Tage unterschritten wird. Diese sogenannte 7-Tage-Inzidenz ist in Brandenburg regional unterschiedlich und liegt am heutigen 8. Mai 2020 zwischen 0 in Cottbus und Uckermark sowie 19,6 im Landkreis Potsdam-Mittelmark. Im Landesschnitt sind es 7,4.
Neuregelungen, die ab Freitag, dem 15. Mai, gelten:
Restaurants, Cafés und Kneipen, die zubereitete Speisen anbieten, dürfen für den Publikumsverkehr von 6 bis 22 Uhr öffnen. Voraussetzung ist, dass die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln sichergestellt wird. Möglichkeiten zur Reservierung und zur Kontaktnachverfolgung werden dringend empfohlen. Gäste können sowohl draußen als auch drinnen bedient werden. Bislang blieben gastronomische Angebote auf den Außer-Haus-Verkauf beschränkt.
Erlaubt ist das Übernachten auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen, in Ferienwohnungen und -häusern sowie auf Charterbooten mit Übernachtungsmöglichkeit, sofern die jeweiligen Unterkünfte über eine eigene Sanitärausstattung verfügen. Damit ist auch Dauercamping wieder möglich, sofern ein autarkes Sanitärsystem gewährleistet ist. Sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen müssen geschlossen bleiben. Erlaubt ist auch weiter die Nutzung von Ferienwohnungen und -häusern, die auf der Grundlage eines Miet- oder Pachtvertrags mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr nicht nur vorübergehend genutzt werden.
Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Tanzstudios sowie der Betrieb von Thermen, Wellnesszentren und ähnlichen Einrichtungen ist weiter untersagt. Ausnahmen von der Untersagung können wie bisher in begründeten Einzelfällen durch schriftliche Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamts zugelassen werden.
Breiten- und Freizeitsport
Auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen im Freien darf wieder trainiert werden, allerdings ausschließlich kontaktlos. Auf Vereinsgeländen ist Individualsport im Freien wie beispielsweise Leichtathletik, Fitness, Radsport, Tennis oder Reitsport - unter Berücksichtigung der Abstands- und Hygieneregeln - wieder möglich. Betreiber und Vereine sind allerdings aufgefordert, das Infektionsrisiko der Sportlerinnen und Sportler durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen zu reduzieren. So ist der Zugang zur Sportanlage so zu gestalten, dass alle anwesenden Personen stets einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten. Ebenso müssen alle Sportlerinnen und Sportler durch deutliche Hinweise auf die Abstandsregeln aufmerksam gemacht werden.
Berufssportlerinnen und -sportlern sowie Kaderathletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten an den Bundes-, Landes- oder Olympiastützpunkten ist das Training ohne Einschränkungen grundsätzlich erlaubt.
Neuregelungen, die ab Montag, dem 25. Mai, gelten:
Sämtliche touristischen Vermietungen sind wieder uneingeschränkt unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln möglich. So können jetzt auch Hotels wieder Gäste beherbergen sowie Campingplätze mit sanitären Gemeinschaftseinrichtungen vermietet werden. Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote sind erlaubt. Auch Jugendfreizeiteinrichtungen (Jugendbildungsstätten, Jugendherbergen und Kinder- und Jugenderholungseinrichtungen) können wieder Gäste beherbergen.
Angebote der hochschulischen und beruflichen Bildung einschließlich der Aufstiegsfortbildung, der betrieblichen Qualifizierung sowie Unterrichtungen und Prüfungen nach dem Gewerberecht sind wieder erlaubt.
Jugendfreizeiteinrichtungen: Jugendbildungsstätten, Jugendherbergen und Kinder- und Jugenderholungseinrichtungen können wieder Gäste beherbergen.
Klarstellungen zur Mund-Nasen-Bedeckung
Seit dem 27. April ist in Brandenburg für alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie für Fahrgäste im öffentlichen Personennahverkehr Pflicht. Dazu gab es sehr viele Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern, aber auch von Unternehmen und Beschäftigten. Mit der neuen Eindämmungsverordnung gibt es folgende wichtige Klarstellungen:
Öffentlicher Personennahverkehr: das gilt neben Linienbussen, Straßenbahnen, Regionalbahnen, Regional-Express und S-Bahn und Bahn auch für alle Taxi-Fahrten sowie für die Schülerbeförderung.
Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, mit denen sie kommunizieren, müssen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Ausgenommen von dieser Pflicht sind ebenso Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Dies müssen sie in geeigneter Weise glaubhaft machen.
Beschäftigte in Verkaufsstellen und Einrichtungen zur Erbringung von Dienstleistungen, die keinen direkten Kundenkontakt haben oder wenn an ihrem Arbeitsplatz die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen wirkungsvoll verringert wird, brauchen keine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Weitere erlaubte Versammlungen und Zusammenkünfte
Gottesdienste, religiöse Veranstaltungen und Zeremonien der Religionsgemeinschaften in Kirchen, Synagogen, Moscheen, Tempeln und Gebetsräumen mit bis zu 50 Personen. Das gilt mit der neuen Verordnung ab 9. Mai auch für Jugendweihe-Zeremonien.
Nicht-religiöse Bestattungen mit bis zu 50 Personen sowie die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis.
Standesamtliche Eheschließungen mit bis zu 50 Personen nach Maßgabe des Innenministeriums.
Wichtig: Beim anschließendem Zusammensein gelten die allgemeinen Regelungen zur Kontaktbeschränkungen. Das heißt, es dürfen sich nur Personen aus zwei Haushalten zugleich treffen.
Die Wahrnehmung von Terminen bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren.
Zusammenkünfte von Einrichtungen und Stellen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, insbesondere der Feuerwehren und anerkannten Hilfsorganisationen.
Unterricht und pädagogische Angebote der Schule, die Durchführung und Vorbereitung von Prüfungen sowie die Abnahme von Prüfungsleistungen in Schulen, im außerschulischen Bereich sowie an Hochschulen.
Unaufschiebbare Zusammenkünfte der Organe und Gremien juristischer Personen des öffentlichen und des privaten Rechts zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben, sofern keine anderen Formen der Durchführung möglich sind und die Zahl der Teilnehmenden auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt wird.
Verbot von Großveranstaltungen
Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleich Anwesenden (Großveranstaltungen), insbesondere Konzerte und ähnliche Musikveranstaltungen, Messen, Sportveranstaltungen, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen, künstlerische Darbietungen jeder Art und Versammlungen, bleiben aus Gründen des Infektionsschutzes bis einschließlich 31. August 2020 verboten. Grundlage dafür ist eine neue Großveranstaltungsverbotsverordnung, die das Kabinett heute ebenfalls gemäß dem Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs vom 6. Mai 2020 beschlossen hat. Diese Regelung soll Veranstalterinnen und Veranstaltern Planungssicherheit geben.
Wichtige Klarstellung: Weitergehende Einschränkungen, die sich aus der Eindämmungsverordnung ergeben, gehen vor. Nur weil Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmenden verboten sind, bedeutet das nicht im Umkehrschluss, dass Veranstaltungen mit weniger Teilnehmenden schon wieder erlaubt sind. Laut der Eindämmungsverordnungen bleiben öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen sowie Versammlungen und sonstige Ansammlungen untersagt.
Quarantäneregeln für Ein- und Rückreisende
Die Quarantäneverordnung zur Ein- und Rückreise wird bis zum 5. Juni verlängert. Neu hier: die Ausnahmen für Berufspendler werden auf alle „kritische Infrastrukturen" ausgeweitet. Und das regelmäßige Ein- und Auspendeln gilt nicht mehr nur allein zwischen Wohnort und Arbeitsstätte, sondern auch zwischen Wohnort und Schule oder Hochschule. Das ist für Schülerinnen und Schüler und Studierende wichtig.
Grundsätzlich sind nach der Quarantäneverordnung alle Personen, die aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in das Land Brandenburg einreisen, weiter verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich dort 14 Tage lang aufzuhalten. Diese Personen dürfen in dem Quarantänezeitraum keinen Besuch von anderen Personen empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Die betroffenen Personen sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf die häusliche Quarantäne hinzuweisen.
Es gibt aber zahlreiche Ausnahmen von dieser häuslichen Quarantäne: zum Beispiel für alle Berufsgruppen, die Personen, Waren, Post oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder Flugzeug grenzüberschreitend transportieren, sowie für Berufspendler, deren Tätigkeit für die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit z. B. des Gesundheitswesens, von Pflegeeinrichtungen sowie weiteren kritischen Infrastrukturen, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens, der Funktionsfähigkeit der Volksvertretung, der Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen, der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen zwingend notwendig ist.Weitere Ausnahmen gibt es für Personen, die regelmäßig die Grenze zwischen Wohnort und Arbeitsstätte/Schule/Hochschule überqueren (Ein- und Auspendler) oder für einen begrenzten Zeitraum zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst in das Bundesgebiet einreisen oder die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben.
Den vollständigen Inhalt der Pressemitteilung der Staatskanzlei entnehmen Sie bitte dem Downloadbereich unterhalb dieser Meldung.
Die Staatskanzlei der Landesregierung Brandenburg hat eine Pressemitteilung zu den aktuell abgestimmten stufenweisen Erleichterungen in der Coronakrise am 06.05.2020 veröffentlicht:
In der heutigen Videokonferenz der Bundesregierung mit den 16 Ministerpräsidenten wurden aufgrund des aktuell moderaten Infektionsgeschehens weitere Lockerungen der bestehenden Anti-Corona-Auflagen vereinbart und ein Fahrplan für die kommenden Wochen entwickelt.
Am 8. Mai wird das Kabinett zusammentreten und aktuell erforderliche Aktualisierungen beraten. Die neue Eindämmungsverordnung soll ab 9. Mai gelten.
Das Kabinett wird am Freitag eine Neufassung der Eindämmungsverordnung beschließen. Dabei gelten immer die zu beachtenden Kontakt- und Hygieneregeln:
Ab Samstag, dem 9. Mai
werden die Spielplätze wieder geöffnet.
werden die bisherigen Kontaktbeschränkungen auf die häusliche Gemeinschaft bzw. eine andere Person geändert. Vorgesehen ist, dass sich nun zwei Hausstände treffen können.
wird die Verkaufsbeschränkung von 800 m2 Verkaufsfläche aufgehoben.
Ab Montag, dem 11. Mai
sind, unter Einhaltung der Hygieneauflagen, körpernahe Dienstleistungen wie z. B. Fußpflege oder Kosmetik wieder gestattet, auch wenn es sich um medizinisch nicht notwendige Behandlungen handelt.
entfallen die vorübergehend geschaffenen Möglichkeiten zum Verkauf an Sonn- und Feiertagen.
Ab Freitag, dem 15. Mai
können Restaurants, Cafés und Kneipen unter Auflagen wieder öffnen. Zu den Auflagen gehören Abstandsregeln, Zugangsbeschränkungen und eingeschränkte Öffnungszeiten.
sind Dauercamping und Wohnmobilcamping wieder möglich, sofern ein autarkes Sanitärsystem gewährleistet ist.
können Außen-Sportanlagen wieder öffnen. Das gilt z. B. für Marinas und Bootsverleih oder den Flugsport.
kann der Trainingsbetrieb in Sportvereinen ohne Wettkämpfe wiederaufgenommen werden. Das Training soll möglichst kontaktlos erfolgen. Zu Wettkämpfen wie zum Beispiel Fußball gibt es noch keine Festlegungen.
Ab Montag, dem 25. Mai
soll die touristische Vermietung wieder ermöglicht werden, so zum Beispiel in Hotels und Ferienwohnungen. Dies soll auch für das normale Camping gelten.
Für Verkaufsstellen des Einzelhandels wird mit der für Freitag vorgesehenen Verordnung klargestellt, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht für Beschäftigte gilt, die keinen Kundenkontakt haben oder wenn bei Kundenkontakt durch andere Vorrichtungen ein ausreichender Schutz gewährleistet werden kann.
In die neue Verordnung werden weitere Erleichterungen aufgenommen, zu denen heute jedoch noch keine festen Termine genannt werden können:
Einzelunterricht an Musikschulen einschließlich des Einzelunterrichts von selbständigen Musikpädagogen in Wohn- und Arbeitsräumen soll wieder möglich sein.
Alle Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe können wieder öffnen, es sei denn, das zuständige Jugendamt widerspricht. Dies gilt jedoch nicht für die normale Krippen- und Kitabetreuung.
In Werkstätten für Menschen mit Behinderungen sollen Möglichkeiten der Beschäftigung geschaffen werden.
Die Besuchsmöglichkeiten von mit der Seelsorge betrauten Personen werden wieder stets zugelassen, gegebenenfalls unter Auferlegung erforderlicher Verhaltensmaßregeln.
Die Ausnahmen zum Kontakt- und Betretungsverbot werden um Außenaktivitäten und nachbarschaftlich organisierte Aufsichten über Kinder im Alter bis zum 14. Lebensjahr erweitert.
Besuche in Krankenhäusern, Pflegeheimen Senioren- oder Behinderteneinrichtungen sollen erleichtert werden.
Der Betrieb von Autokinos soll künftig möglich sein.
Den vollständigen Inhalt der Pressemitteilung der Staatskanzlei entnehmen Sie bitte dem Downloadbereich unterhalb dieser Meldung.
Rettungsschirm für gemeinnützige Vereine und Einrichtungen
(06. 05. 2020)
Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) und das Ministerium der Finanzen (MdF) haben sich mit einer Richtlinie auf einen Rettungsschirm für gemeinnützige Träger von Einrichtungen der Bildung, der Kinder- und Jugendhilfe, der Weiterbildung und des Sports zur Überwindung von existenzgefährdenden Notlagen, die durch die Coronakrise entstanden sind, verständigt. Dafür stellt die Landesregierung insgesamt 10 Millionen Euro für drei Monate zur Verfügung.
Schließung der Dorfgemeinschaftshäuser bis 5. Juni 2020
(05. 05. 2020)
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
auf Grund der Situation im Zusammenhang mit dem Virus SARS-COV-2 werden ab Dienstag, den 17.03.2020 bis voraussichtlich Freitag den 05.06.2020 folgende kommunalen Einrichtungen geschlossen:
Dorfgemeinschaftshaus Langewahl,
Dorfgemeinschaftshaus Bad Saarow, OT Petersdorf
Dorfgemeinschaftshaus Bad Saarow, OT Neu Golm,
Haus der Vereine Bad Saarow
Dorfgemeinschaftshaus Reichenwalde,
Dorfgemeinschaftshaus Reichenwalde, OT Kolpin,
Haus des Gastes Wendisch Rietz
Gemeindehaus Diensdorf-Radlow
Festwiese Gebäude Wendisch Rietz
Heimatstube Neu Golm
Bahnhofsgebäude Bad Saarow
Christian Riecke
Amtsdirektor
Aktuelles Fahrplanangebot des Busverkehrs Oder-Spree
(23. 04. 2020)
Bitte beachten Sie die aktuellen Informationen des Busverkehrs Oder-Spree zum Fahrplanangebot ab 20.04.2020.
Die aktuelle Pressemitteilung sehen Sie im Downloadbereich unterhalb dieser Meldung.
Nutzung der Campingplätze im Landkreis durch Dauercamper
(23. 04. 2020)
Der Landkreis Oder-Spree hat auf seiner Internetseite Informationen zu den aktuellen Regelungen zusammengestellt, die für die Nutzung von Campingplätzen, insbesondere auch durch Dauercamper, gelten.
Bitte informieren Sie sich anhand dieser Übersichten:
Marinas und Bootsverkehr an und auf den Gewässern des Landkreises
(23. 04. 2020)
Der Landkreis Oder-Spree hat auf seiner Internetseite Informationen zu den aktuellen Regelungen zusammengestellt, die für den Umgang mit Marinas und dem Bootsverkehr gelten.
Bitte informieren Sie sich anhand dieser Übersichten:
Dem Verein Katzenland e.V. in Spreenhagen wurde am 14.4.2020 eine grau gestromte, hochträchtige Fundkatze aus Bad Saarow, Geschwister Scholl Str. übergeben.
Das Tier ist nicht gechippt und nicht tätowiert. Es macht einen gepflegten Eindruck. Nur Flöhe, Zecken weisen darauf hin, dass das Tier schon länger streunert.
Allgemeinverfügung des Landkreises vom 20.04.2020 zum Schulbetrieb
(22. 04. 2020)
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
bitte nehmen Sie die aktuelle Allgemeinverfügung des Landkreises Oder-Spree über das Verbot sowie die teilweise Zulassung der Unterrichtserteilung in Schulen vom 20.04.2020 zur Kenntnis.
Allgemeinverfügung des Landkreises vom 20.04.2020 zum Kita- und Hortbetrieb
(20. 04. 2020)
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
bitte nehmen Sie die aktuelle Allgemeinverfügung des Landkreises Oder-Spree über das Verbot des Betriebs von Kindertageseinrichtungen vom 20.04.2020 zur Kenntnis.
Diese Allgemeinverfügung ersetzt die mit Datum vom 16.03.2020 erlassene und mit Datum vom 31.03.2020 sowie 17.04.2020 geänderte Allgemeinverfügung.
das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg hat mit Datum vom 17.04.2020 die neue SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung erlassen.
Die Verordnung enthält Regelungen zur Eindämmung des neuartigen Corona-Virus in Brandenburg und löst die Eindämmungsverordnung vom 22.03.2020 ab.
Die Eindämmungsverordnung tritt am 20. April 2020 in Kraft. Bestimmte Regelungen - insbesondere die Lockerungen betreffend den Einzelhandel - treten am 22. April 2020 in Kraft.
Bitte entnehmen Sie den vollständigen Text der Verordnung dem Downloadbereich unterhalb dieser Meldung.
Weiterhin haben wir für Sie die Pressemitteilung der Staatskanzlei des Landes Brandenburg eingestellt, die eine zusammenfassende Übersicht der aktuellen Einschränkungen und Regelungen der Eindämmungsverordnung wiedergibt.
Allgemeinverfügung des Gesundheitsministeriums zur Bestimmung der Badesaison
(18. 04. 2020)
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg hat mit Datum vom 09.04.2020 eine Allgemeinverfügung zur Bestimmung der Badesaison für das Jahr 2020 erlassen.
Diese verschiebt den Beginn der diesjährigen Badesaison auf den 13. Juli 2020.
Bitte entnehmen Sie den vollständigen Text der Allgemeinverfügung dem Downloadbereich unterhalb dieser Meldung.
das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg hat mit Datum vom 17.04.2020 die aktuelle Verordnung zur Änderung der am 09.04.2020 erlassenen SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung erlassen.
Die Verordnung vom 09.04.2020 enthält Regelungen zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des neuartigen Corona-Virus in Brandenburg. Mit der Änderungsverordnung wird der Geltungszeitraum der Quarantäneverordnung bis zum Ablauf des 08. Mai 2020 verlängert.
Die aktuellen Änderungen treten am 18. April 2020 in Kraft.
Bitte entnehmen Sie den vollständigen Text der Verordnung dem Downloadbereich unterhalb dieser Meldung.
Allgemeinverfügung des Landkreises vom 17.04.2020 zum Kita- und Hortbetrieb
(17. 04. 2020)
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
bitte nehmen Sie die aktuelle Allgemeinverfügung des Landkreises Oder-Spree über das Verbot des Betriebs von Kindertageseinrichtungen vom 17.04.2020 zur Kenntnis.
Diese Allgemeinverfügung ergänzt die mit Datum vom 16.03.2020 erlassene und mit Datum vom 31.03.2020 geänderte Allgemeinverfügung und regelt insbesondere, dass Kindertageseinrichtungen vorerst bis einschließlich 26. April 2020 geschlossen bleiben.
Allgemeinverfügung des Landkreises vom 17.04.2020 zum Schulbetrieb
(17. 04. 2020)
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
bitte nehmen Sie die aktuelle Allgemeinverfügung des Landkreises Oder-Spree über das Verbot der Unterrichtserteilung in Schulen vom 17.04.2020 zur Kenntnis.
Diese Allgemeinverfügung ergänzt die mit Datum vom 16.03.2020 erlassene Allgemeinverfügung und regelt insbesondere, dass Schulen vorerst bis einschließlich 26. April 2020 geschlossen bleiben.
brandenburghelfen.de - Plattform zur Unterstützung örtlicher Betriebe
(17. 04. 2020)
Die Plattform www.brandenburghelfen.deist ein Projekt der brandenburgischen Tourismuswirtschaft, welches in der besonderen Situation der Corona-Krise entstanden ist.
Zweck ist die Unterstützung örtlicher und regionaler Betriebe in Ihren Lieblingsorten, damit diese nach der Krise weiterhin bestehen.
Auf www.brandenburghelfen.dekönnen Sie Gutscheine von Unternehmen Ihrer Lieblingsorte kaufen und ihnen damit durch die schwere Zeit der Corona-Krise helfen. Darüber hinaus finden Sie auf der Plattform Lieferservicesund Online-Shops zusammengestellt, damit Sie weiterhin regionale Produkte kaufen und sich ein Stück Brandenburg nach Hause holen können.
Wasserzählerwechsel durch nicht legitimierte Personen im Namen des WAS
(17. 04. 2020)
Pressemitteilung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes "Scharmützelsee - Storkow/Mark":
Zurzeit sollen Personen im Verbandsgebiet unterwegs sein, welche im Namen des WAS den Wasserzähler ausbauen, kontrollieren und wieder einbauen wollen.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Mitarbeiter des WAS bzw. des Betriebsführers, der Veolia Wasser Storkow GmbH, jederzeit einen Betriebsausweis mitführen und diesen auch vorzeigen. Ebenso wird jeder Mitarbeiter sein Gesicht offen zeigen.
Zudem finden planmäßig aufgrund der aktuellen Corona-Situation im Augenblick keine Wasserzählerwechselungen in unserem Auftrag im Verbandsgebiet statt.
Bitte rufen Sie im Zweifel die Verwaltung des Zweckverbandes, Telefon 033678-41170 bzw. des Betriebsführers, Telefon 033678-4049910, an.
Amtsverwaltung bleibt für Publikumsverkehr bis 04.05.2020 geschlossen
(16. 04. 2020)
Die Amtsverwaltung des Amtes Scharmützelsee
bleibt aufgrund der Verbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in der Zeit vom
Donnerstag, den 19.03.2020 bis voraussichtlich Montag, den 04.05.2020
für den Publikumsverkehr geschlossen.
Persönliche Vorsprachen können nur noch in dringend erforderlichen Sachverhalten nach vorheriger Terminvergabe erfolgen.
Nehmen sie bitte telefonischen Kontakt oder Kontakt per Mail oder per Briefpost mit unseren Mitarbeitern auf und beachten Sie die aktuellen Hinweise und Informationen auf unserer Website und den Unterseiten der einzelnen Fachbereiche unter https://www.amt-scharmuetzelsee.de/seite/445186/corona-virus-information.html sowie in den amtlichen Schaukästen.
Christian Riecke
Amtsdirektor
Wichtigste Fragen und Antworten zu Verhaltensweisen in der Corona-Krise
(09. 04. 2020)
Wichtigste Fragen und Antworten zu Verhaltensweisen in der Corona-Krise
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg hat eine Informationsübersicht zusammengestellt, in der die am häufigsten gestellten Bürgerfragen zum Leben in der Corona-Virus-Ausnahmesituation gebündelt beantwortet werden. Die Übersicht, sortiert nach verschiedenen Lebensbereichen, können Sie unter dem folgenden Link aufrufen: https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/start/fragen-und-antworten/.
Die wichtigsten geltenden Regelungen fassen wir nochmals hier für Sie zusammen:
Andere Geschäfte sollen ausdrücklich offen bleiben, um die Grundversorgung sicher zu stellen.
I. NICHT geschlossen ist
der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen und weitere zentrale Einrichtungen wie Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Vielmehr sollten für diese Bereiche die Sonntagsverkaufsverbote bis auf weiteres grundsätzlich ausgesetzt werden.
Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.
II. Für den Publikumsverkehr geschlossen sind
Gastronomiebetriebe, wobei es weiterhin möglich ist, Speisen abzuholen und nach Hause zu nehmen bzw. sich liefern zu lassen
Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich
Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen
Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen
Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
alle weiteren, nicht an anderer Stelle dieses Papiers genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center
Spielplätze.
III. Verboten sind
Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen
Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.
Gruppenfeiern auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen.
IV. Folgende Kontaktbeschränkungen sind einzuhalten
Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, zu anderen als den unter Absatz 1 genannten Personen ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.
Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben selbstverständlich weiter möglich.
Ordnungsbehörden und Polizei überwachen die Einhaltung der Regeln. Wer gegen die Kontaktbeschränkungen verstößt, muss mit Sanktionen rechnen.
Was muss ich im Umgang mit Familienangehörigen, Freunden und Kindern beachten?
Man darf entweder mit den Personen aus dem eigenen Haushalt oder zu zweit mit einer Person, die nicht im Haushalt lebt, zusammenkommen. Nur so ist sichergestellt, dass sich möglichst wenige gegenseitig anstecken.
Ein explizites Verbot von Zusammenkünften mit mehr als einer Person gilt für den öffentlichen Raum. Allerdings haben sich Bund und Länder auch darauf verständigt, dass Zusammenkünfte und Treffen von mehreren Personen in Privatwohnungen inakzeptabel sind. Eine Ausnahme gilt nur bei Hilfe für andere Menschen, die derzeit darauf angewiesen sind.
Aktivitäten innerhalb der Familie, z.B. Spaziergänge, können dann erfolgen, wenn die Familie auch zusammenwohnt. Das gilt auch für Konstellationen aus mehreren Menschen, die miteinander in einem Haushalt wohnen (z.B. bei Wohngemeinschaften soweit nachgewiesen werden kann, dass die Wohngemeinschaft tatsächlich besteht).
Von Besuchen im privaten Bereich, insbesondere bei Kindern, ist dringend abzuraten. Auch Betreuung von Kindern durch z.B. Nachbarn soll nicht stattfinden. Für Eltern, die in systemrelevanten Berufen arbeiten, sind Notbetreuungen eingerichtet worden.
Was muss in beachten, wenn ich Auto fahre oder öffentliche Verkehrsmittel nutze?
Die Einschränkungen der sozialen Kontakte gelten auch für Fahrten mit einem Auto und Bussen/Bahnen. Die Nutzung des Autos ist nur allein oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet. In Bussen/Bahnen ist zu anderen Nutzern der Mindestabstand von 1,5 m zu wahren. Sollte dieser Mindestabstand nicht gewährleistet werden können, ist von der Benutzung der Busse oder Bahnen abzusehen.
Zusätzlich sind auch Betriebe mit Publikumsverkehr (z.B. öffentlicher Nahverkehr oder Deutsche Bahn) gehalten, wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen.
Was muss ich beachten, wenn ich mit einem Boot auf Wasser will?
Mit Allgemeinverfügung vom 03.04.2020 hat der Landkreis Oder-Spree den Wassertourismus eingeschränkt. Bootsausflüge und Schifffahrten aus touristischem Anlass auf den Gewässern im Gebiet des Landkreises Oder-Spree sind untersagt.
Ausgenommen vom Verbot sind muskelbetriebene Bootsfahrten mit kleinen Booten in der Größenordnung von Ruderbooten, Tretbooten, 2er-Kajaks, 2er-Kanus unter strikter Beachtung der Abstandsregeln.
Für Sportboot- und Yachthäfen, Marinas gilt ein Betretungsverbot. Sie dürfen ausschließlich vom Betriebspersonal unter strikter Beachtung der Abstandsregeln nach § 11 Abs. 4 SASR-CoV-2-EindV betreten werden.
Krananlagen dürfen nicht betrieben werden. Slipanlagen dürfen ausschließlich zum Ein- und Auswassern von kleinen Booten in der Größenordnung von Ruderbooten, Tretbooten, 2er-Kajaks, 2er-Kanus genutzt werden.
Betreibern von Yacht- und Sportboothäfen und Marinas ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Für bereits beherbergte Personen gilt dies ab dem Tag nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung.
Was passiert bei einem Verstoß gegen diese Regeln?
Verstöße gegen die in der Eindämmungsverordnung enthaltenen Gebote und Verbote stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können nach dem vom Land Brandenburg beschlossenen neuen Bußgeldkatalog mit einer Geldbuße von 50 bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Er tritt mit der heutigen Veröffentlichung (1. April 2020) im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und ist landesweit von den Landkreisen und kreisfreien Städten bei Verstößen anzuwenden. Der Katalog beruht auf dem Infektionsschutzgesetz des Bundes.
Wer zum Beispiel trotz Verbots öffentliche oder nichtöffentliche Veranstaltungen oder Versammlungen durchführt, dem droht ein Bußgeld zwischen 500 bis 2.500 Euro. Die Teilnahme an solchen Veranstaltungen kann mit 50 bis 500 Euro geahndet werden. Wer eine Verkaufsstelle des Einzelhandels, für die keine Ausnahmeregelung vorgesehen ist, für den Publikumsverkehr öffnet, muss mit einem Bußgeld zwischen 1.000 bis 10.000 Euro rechnen. In besonderen Wiederholungsfällen kann eine Geldbuße bis zu 25.000 Euro betragen.
Das Unternehmen SENSYS bietet Kompetenzen und Kapazitäten an
(08. 04. 2020)
Sehr geehrte Gewerbetreibende,
im Folgenden geben wir Ihnen den Aufruf des in Neu Golm ansässigen Unternehmens SENSYS zur Kenntnis. Möglicherweise besteht bei dem einen oder anderen von Ihnen Interessse an einer Kooperation, weiteren Ideenfindung oder Synergie, die Ihnen in dieser schwierigen Situation wirtschaftlich weiterhilft.
Da wir bei SENSYS über tatkräftiges, pragmatisches Personal in Produktion und Service verfügen, möchten wir gern unsere Kapazitäten und Kompetenzen in der Region anbieten. Hier haben Sie sicher einen besseren Überblick und Zulauf and Bedarfen und Möglichkeiten.
Generell bieten wir:
Vorplanung alternativer Produkte zur Fertigung
Fertigungskapazitäten im Bereich der Elektronik & Mechanik, Bearbeitung, Bestückung, Zusammenbau, Versand, … usw
Flexible Arbeitsplätze
Lager- als auch Produktionsplatz
Nur als Denkanstöße können wir beispielsweise:
Produktionsengpässe übernehmen
Gerätschaften für Endkunden aufbauen (Zähler, Lüfter, Abstandswarner, . ..)
Masken für Kaufland-Kunden nähen
Service für Geräte und Maschinen aus dem z.B. Landwirtschaftsbereich
… ?
Ergo, wir wären offen anderen Unternehmen zu helfen oder vielleicht kreativ zu erarbeiten, was gebraucht, produziert und verteilt werden kann. Uns schmeckt die Kurzarbeit nicht so recht und wir wären lieber produktiv und beschäftigt.
Förderung von Krisenberatung für kleine und mittlere Unternehmen
(07. 04. 2020)
Ab sofort können kleine und mittlere Unternehmen Krisenberatungen zu 100% vom Staat fördern lassen, max. jedoch 4.000 €.
Viele Unternehmen benötigen insbesondere jetzt dringend Unterstützung bei
- der Erstellung von budgetierten, bankenkonformen Maßnahmenplänen zur Krisenbewältigung,
- der Erstellung einer Integrierten Ertrags-, Liquiditäts- und Bilanzplanung in mehreren Szenarien zur Ermittlung künftigen Liquiditätsbedarfes sowie
- der Beantragung von Krediten und Fördermitteln.
Die Voraussetzung für die Förderung ist, dass Ihr Unternehmen aufgrund von Corona in wirtschaftliche Schwierigkeiten gekommen ist. Gefördert werden Selbstständige, Freiberufler sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU).
Corona Soforthilfe in Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft
(07. 04. 2020)
Bislang konnten Betriebe der Land-, Forst und Fischereiwirtschaft bei der Gewährung von Zuschüssen im Rahmen des Soforthilfeprogramms des Landes nicht berücksichtigt werden.
Ab Montag, 6. April können von der Corona-Krise betroffene Brandenburger Agrarbetriebe mit bis zu 100 Beschäftigten Zuschüsse von bis zu 60.000 Euro erhalten, die nicht zurückgezahlt werden müssen.
Die am 3. April 2020 in Kraft getretene Förderrichtlinie können Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, Fischerei- und Aquakultur und des Gartenbaus nutzen, die in Corona-bedingte Liquiditätsprobleme geraten sind.
Die Fördersätze werden in Anlehnung an die Richtlinie des brandenburgischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie für gewerbliche Unternehmen gestaffelt. Während Agrarbetriebe mit bis zu fünf Beschäftigten maximal 9.000 und mit bis zu 10 Mitarbeitenden maximal 15.000 Euro aus Bundesmitteln erhalten können, zahlt das Land für Landwirtschaftsunternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten maximal 30.000 Euro und mit bis zu 100 Erwerbstätigen maximal 60.000 Euro.
Alle Informationen zur Antragstellung erhalten Sie hier:
Die Entschärfung einer Weltkriegsbombe in Wendisch Rietz ist am Donnerstag planmäßig verlaufen. Bereits gegen 11.30 Uhr konnte der Sperrkreis wieder aufgehoben werden. Der Sperrkreis wurde durch etwa 60 Kameradinnen und Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr des Amtes Scharmützelsee, 10 Polizeibeamten und Mitarbeitern des Ordnungsamtes abgesichert. Etwa 150 Menschen, die im Sperrkreis wohnen, konnten wieder in ihre Häuser zurück. Auch die Bewohner des Seniorenzentrums der AWO, die vor der Entschärfung evakuiert worden waren, konnten in Ihre Einrichtung zurückkehren.
Christian Riecke
Amtsdirektor
Gelbe Säcke
(02. 04. 2020)
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
die gelben Säcke erhalten Sie weiterhin im Amt Scharmützelsee. Diese liegen an den Sprechtagen vor dem Eingangsbereich.
Mit freundlichen Grüßen
Amt Scharmützelsee
Auslegungshilfe zur Eindämmungsverordnung für Gewerbe
(01. 04. 2020)
Unter dem folgenden Link können Sie eine tabellarische Übersicht des Landes Brandenburg einsehen, die Hilfestellung bei der Auslegung der Eindämmungsverordnung gibt.
Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die Eindämmungsverordnung
(01. 04. 2020)
Verstöße gegen die in der Eindämmungsverordnung enthaltenen Gebote und Verbote stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können nach dem vom Land Brandenburg beschlossenen neuen Bußgeldkatalog mit einer Geldbuße von 50 bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Er tritt mit der heutigen Veröffentlichung (1. April 2020) im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und ist landesweit von den Landkreisen und kreisfreien Städten bei Verstößen anzuwenden. Der Katalog beruht auf dem Infektionsschutzgesetz des Bundes.
Wer zum Beispiel trotz Verbots öffentliche oder nichtöffentliche Veranstaltungen oder Versammlungen durchführt, dem droht ein Bußgeld zwischen 500 bis 2.500 Euro. Die Teilnahme an solchen Veranstaltungen kann mit 50 bis 500 Euro geahndet werden. Wer eine Verkaufsstelle des Einzelhandels, für die keine Ausnahmeregelung vorgesehen ist, für den Publikumsverkehr öffnet, muss mit einem Bußgeld zwischen 1.000 bis 10.000 Euro rechnen. In besonderen Wiederholungsfällen kann eine Geldbuße bis zu 25.000 Euro betragen.
Im Land Brandenburg werden die am 23. März in Kraft getretenen umfangreichen Kontaktbeschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie bis zum Ablauf des 19. April verlängert. Sie galten bisher bis einschließlich 5. April. Das beschloss heute das Kabinett in einer Telefonschaltkonferenz. Zugleich wurden einige Punkte der „SARS-CoV-2-Eindämmungsordnung“ präzisiert.
Das Kabinett bestätigte einen neuen Bußgeldkatalog zur Durchsetzung der Festlegungen. Er sieht Strafen für wiederholte Verstöße gegen die Regeln von bis zu 25.000 Euro vor.
Nach dem heutigen Beschluss wird der Aufenthalt auf öffentlichen Orten bis zum 19. April 2020, 24.00 Uhr untersagt. Damit wird die Geltungsdauer um zwei Wochen bis zum Ende der Osterferien verlängert.
Öffentliche Orte sind nach der Eindämmungsverordnung insbesondere öffentliche Wege, Straßen, Plätze, Verkehrseinrichtungen, Grünanlagen und Parks. Um notwendige Wege zurücklegen zu können oder zum Beispiel Sport treiben zu können, gibt es folgende Ausnahmen:
Wege zum Einkauf für den täglichen Bedarf (zum Beispiel Lebensmittel oder zu Apotheken), Wahrnehmung beruflicher Tätigkeiten und zum Aufsuchen des Arbeitsplatzes,
Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen wie Arztbesuche, dazu gehören auch Psycho- und Physiotherapeuten, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist,
Abgabe von Blutspenden,
Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen außerhalb von Einrichtungen sowie zur Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich und zur Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
Begleitung Sterbender sowie zur Teilnahme an Beisetzungen im engsten Familienkreis,
Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie zur Versorgung von Tieren,
Wahrnehmung dringend und nachweislich erforderlicher Termine bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten und Notaren.
Für weitere Informationen zum Bußgeldkatalog nutzen Sie folgenden Link:
Pressemitteilung der Staatskanzlei des Landes Brandenburg
Entschärfung eines Blindgängers am 02.04.2020 in Wendisch Rietz
(01. 04. 2020)
Pressemittteilung
Eine 100 Kilogramm schwere Fliegerbombe russischer Herkunft aus dem Zweiten Weltkrieg ist bei Ausschachtungsarbeiten in Wendisch Rietz Siedlung gefunden worden.
Die Entschärfung des Blindgängers soll am Donnerstag, den 02.04.2020, durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst des Landes Brandenburg erfolgen.
Um den Fundort wird ab 7.30 Uhr ein Sperrkreis von 300 Metern eingerichtet.
Innerhalb des Sperrkreises befinden sich unter anderen auch das AWO Seniorenzentrum „Märkische Heide“ (70 Plätze) sowie eine Reihe von Wohnungen und Einfamilienhäusern. Die betroffenen Bewohner (ca. 150) wurden im Vorfeld informiert und werden evakuiert.
Innerhalb des Sperrkreises ergeben sich Einschränkungen durch Sperrungen für den gesamten Verkehr. Betroffen hiervon sind neben der Bundesstraße 246 auch die Landesstraße 422 sowie Gemeinde- und Anliegerstraßen am und im Sperrkreis.
Von den Sperrungen betroffen sind auch die Regionalbahnlinie 36 sowie die Buslinien 405, 430 und 431.
Die Dauer der Maßnahmen ist derzeit bis ca. 14:00 Uhr vorgesehen.
Notfallbetreuung in Kitas und Horten: Erweiterung der Beschäftigtenbereiche und der "Ein-Elternregelung"
(31. 03. 2020)
Notfallbetreuung in Kitas und Horten durch »Ein-Elternregelung« ausgeweitet, Beschäftigtenbereiche ergänzt
Sehr geehrte Eltern,
aufgrund der Corona-Krise dürfen seit dem 18. März 2020 in Brandenburg nur Kinder in Kitas und Horten im Notfall betreut werden, wenn beide Eltern in einem systemrelevanten Beruf arbeiten. Dies regelt die am 16. März 2020 erlassene Allgemeinverfügung für den Landkreis Oder-Spree. Für viele Beschäftigte im Gesundheits- und Pflegebereich war das ein Problem, wenn das andere Elternteil nicht in einem systemrelevanten Beruf arbeitet. „Wir brauchen in dieser Situation alle verfügbaren Beschäftigten im medizinischen und pflegerischen Bereich. Aus diesem besonderem Grund hat der Interministerielle Koordinierungsstab Coronavirus der Landesregierung an dieser wichtigen Stelle noch einmal nachgesteuert und per Weisung die Landkreise und kreisfreien Städte über die Änderung der Anwendungsvorgaben zur Notfallbetreuung in Kitas und Horten jetzt informiert“, erklärte Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher am Wochenende.
Bei folgenden Bereichen ist es nun ausreichend, wenn ein Elternteil in einem systemrelevanten Beruf arbeitet, um Anspruch auf die Notbetreuung zu haben („Ein-Elternregelung“):
im Gesundheitsbereich,
in gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen,
im medizinischen und im pflegerischen Bereich,
der stationären und teilstationären Erziehungshilfen sowie in Internaten gemäß § 45 SGB VIII, der Hilfen zur Erziehung, der Eingliederungshilfe, der Versorgung psychisch Erkrankter sowie
für die Notfallbetreuung von Kindern bis zum Ende des Grundschulalters.
Wenn ein Elternteil in diesen Berufsgruppen arbeitet, besteht für die Familie Anspruch auf die Notfallbetreuung, wenn keine andere Betreuungsmöglichkeit gegeben ist. Ist ein Elternteil zum Beispiel in Heimarbeit, entfällt dieser Anspruch. Darüber hinaus sollen Kinder bis zum Ende des Grundschulalters unbeschadet der Frage, ob die Eltern in einem systemrelevanten Bereich tätig sind, die Notfallbetreuung aufgenommen werden, wenn dies das Kindeswohl erfordert.
Weiterhin sind die in der Allgemeinverfügung vom 16. März 2020 unter Ziffer 1.2 aufgeführten Beschäftigtenbereiche um folgende Berufsfelder ergänzt worden:
Medien,
Veterinärmedizin,
für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,
Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind.
Alle Anträge sind nach wie vor an das Amt Scharmützelsee zu richten. Die aktualisierten Formulare finden Sie unten im Download-Bereich angefügt.
die GEMA informiert darüber, dass für den Zeitraum, in dem Betriebe aufgrund behördlicher Anordnungen zur Eindämmung der Pandemieausbreitung schließen müssen, alle Monats-, Quartals- und Jahresverträge für Lizenznehmer ruhen. Es entfallen während dieses Zeitraums die GEMA-Vergütungen. Diese Maßnahme gilt rückwirkend ab dem 16. März 2020 bis auf Weiteres.
Abschalten der W-LAN Hotspots im öffentlichen Raum
(30. 03. 2020)
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
wir möchten Sie davon in Kenntnis setzen, dass die Outdoor-WLAN-Hotspots in unserem Amtsgebiet abgeschaltet werden.
Hintergrund ist die Eindämmungsverordnung (SARS-CoV-2-EindVO), wonach es u.a. untersagt ist, sich im öffentlichen Raum zu versammeln. Es besteht die Gefahr, dass sich an diesen Standorten vermehrt Personen versammeln, um kostenfrei in das Internet zu gelangen. Um die Ansammlung mehrerer Personen zur Nutzung des WLANs an Plätzen und Gebäuden im Sinne der Verordnung zu verringern, hat die Landesregierung sich dazu entschlossen, die in Betrieb befindlichen WLAN-Hotspots in den Kommunen, Landkreisen und auf den Landesliegenschaften abzuschalten, bis die Situation eine wieder Inbetriebnahme zulässt.
Christian Riecke
Amtsdirektor
Beratungstelefon für Menschen mit Demenz und ihre Angehörige
(30. 03. 2020)
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
im Folgenden machen wir auf ein bestehendes Beratungstelefon der Alzheimer-Gesellschaft Bbg e.V. aufmerksam. Weiterhin haben wir unten als Datei Informationen zum Umgang mit Demenzerkrankten angefügt.
Wir wissen, dass Menschen mit Demenz bzw. ihre Angehörigen zurzeit vor große Herausforderungen gestellt sind. Wegen der Einschränkungen fällt die Unterstützung durch bislang genutzte Entlastungsmöglichkeiten ganz oder teilweise aus.
Wir möchten Sie deshalb gerne auf unser Beratungstelefon (0331/273 466 111) aufmerksam machen, auf dem wir montags, mittwochs und freitags von 9 - 12 Uhr und dienstags und donnerstags von 15 - 18 Uhr zu erreichen sind.
Sie können diese Nummer gerne bei entsprechender Fragestallung an Anruferinnen und Anrufer aus ihrer Gemeinde weitergeben.
Lieferkette unterbrochen? In der WFBB-Datenbank finden Sie potenzielle neue Geschäftspartner
(27. 03. 2020)
Die WFBB unterstützt Unternehmen im Land Brandenburg, schnell und unbürokratisch neue Zulieferer oder auch Vertriebspartner weltweit zu finden.
Die WFBB ist Mitglied im weltweit größten Netzwerk für KMU, dem Enterprise Europe Network (EEN). Das EEN verfügt über eine Kooperationsdatenbank, in der rund 600 Netzwerkpartner in 65 Ländern (Europa und darüber hinaus) laufend aktualisierte Angebote und Gesuche in englischer Sprache für eine internationale Zusammenarbeit miteinander teilen. Interessierte Unternehmen können hier gezielt selbst online nach möglichen Geschäftspartnern suchen suchen oder dieses über die WFBB veranlassen.
Die Datenbank umfasst zurzeit rund 6.000 Partnergesuche für Technologie-, Business- und Forschungskooperationen. Beispielsweise bieten aktuell rund 280 Unternehmen in der EU Produkte der Elektronikindustrie über die Datenbank an, und rund 400 Firmen pharmazeutische Produkte. „Grundsätzlich können Unternehmen aller Branchen mit unterschiedlichen Belangen bei uns fündig werden“, sagt Ulrike Munz, EEN-Projektmanagerin bei der WFBB. „Bitte einfach per Mail melden.“ Mail an Ulrike.Munz@wfbb.de
Beratungsangebot der OWF für Unternehmen in der Corona-Krise
(26. 03. 2020)
Information über ein zusätzliches Beratungsangebot der Ostbrandenburgischen Wirtschaftsförderungsgesellschaft
Corona – eine umfassende Begleitung für Unternehmen bei Hilfsanträgen an Bund und Land
Die OWF betreut regionale Unternehmen im Landkreis Oder-Spree schwerpunktmäßig bei Neuansiedlungen und Erweiterungsinvestitionen. Von den wirtschaftlichen Auswirkungen durch die Corona Krise sind insbesondere kleine und mittlere Unternehmen betroffen. Die bereits festgelegten Maßnahmen zur Unterstützung von Seiten des Bundes und des Landes laufen an und sollen möglichst schnell ihre Wirksamkeit entfalten.
Für Unternehmer ist unter der derzeitigen besonderen Belastung die Beantragung von Mitteln mit dem damit verbundenen bürokratischen Aufwand nicht leicht zu bewältigen. Durch langjährige Erfahrungen bei der Beantragung von Fördermitteln und im Projektmanagement, kann die OWF schnell und effizient begleitende Unterstützung leisten. Dabei geht es nicht um eine einfache Weitergabe von Informationen, sondern um eine umfassende Betreuung.
Besonders hart trifft es die Unternehmen und Beschäftigten der Tourismusbranche. Gemeinsam mit dem Tourismusverband Seenland Oder-Spree möchten wir diese Unternehmen besonders intensiv unterstützen. In Abstimmung mit den Partnern ILB, WFBB, Agentur für Arbeit sowie den Kammern und Verbänden soll ein Beratungsangebot mit individueller Ansprache erfolgen, das weitgehend online abgewickelt werden kann. Dabei werden alle festgelegten Maßnahmen zur Vermeidung der Verbreitung des Virus eingehalten.
Durch die Tätigkeit als Regionalmanager im ländlichen Raum wissen wir, dass nicht nur Unternehmen sondern auch Vereine und andere Wirtschafts- und Sozialpartner betroffen sind, die für das gesellschaftliche Leben auf dem Lande enorm wichtig sind. Deshalb sollen diese ebenfalls von uns beraten und betreut werden.
Seit heute gibt es die Förderrichtlinie „Soforthilfe Corona Brandenburg“ und das Antrags- und Bewilligungsverfahren steht fest. Die Antragsformulare können auf der Seite der ILB www.ilb.de heruntergeladen werden.
Die OWF bietet folgende Leistungen zur Beratung und Unterstützung an:
Unterstützung beim Ausfüllen der Anträge und Anlagen
Der Verband Pfelegehilfe informiert umfassend auf seiner Internetseite zu Angeboten im Bereich der Pflege, häuslicher Versorgung und Regeln für Angehörige in Zeiten der Corona-Krise.
Einladung zum Branchendialog mit Wirtschaftsminister Steinbach am 26.03.2020
(26. 03. 2020)
Liebe Tourismuspartner,
heute von 15:00 - 17:00 Uhr findet live ein Branchendialog mit Brandenburgs Wirtschaftsmister Jörg Steinbach statt. Sie haben die Möglichkeit, Ihre konkreten Fragen und Anliegen zu formulieren. Bitte machen Sie davon regen Gebrauch. Wir haben die Einladung eben auch an unseren Verteiler versendet, aber leiten Sie sie gern auch an Ihre Kontakte weiter.
Herzliche Grüße
Ihr Tourismusverband Seenland Oder-Spree e.V.
Die offizielle Einladung finden Sie im Folgenden:
Liebe Mitglieder der brandenburgischen Tourismusfamilie,
die Auswirkungen des Corona-Virus auf das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben in der Welt sind täglich spürbar. Auch wir in Brandenburg sind davon betroffen. Die brandenburgische Tourismuswirtschaft, seit vielen Jahren im stetigen Aufwind und noch vor wenigen Wochen optimistisch in die Zukunft schauend, ist zunehmend auf Hilfen angewiesen. Sowohl auf EU-, Bundes- und Landesebene werden umfangreiche Hilfspakete geschnürt, auf die die Betroffenen bereits jetzt zugreifen können. Hieraus ergeben sich viele Fragen!
Wir, die Veranstaltergemeinschaft des Brandenburgischen Tourismustages, laden Sie deshalb zu einem kurzfristigen Branchendialog mit dem Minister für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg, Prof. Dr. Jörg Steinbach für Donnerstag, 26. März 2020 von 15:00 bis 17:00 Uhr
ein.
Die Veranstaltung wird ohne Publikum durchgeführt und über die Kanäle Facebook und YouTube live übertragen. Der Veranstaltungsort wird somit Ihr Büro oder Ihr Esstisch sein, während Minister Steinbach und Ihre Branchenvertreter sich im Wirtschaftsministerium mit dem gebotenen Abstand zueinander treffen.
Folgender Ablauf der Veranstaltung ist vorgesehen:
Einleitung Minister Prof. Dr. Jörg Steinbach
Maßnahmenplanung der Landesregierung
Kurzstatements der Verbände
Maßnahmen der TMB und Regionen (Dr. Andreas Zimmer)
Fragerunde an den Minister, die ILB und die Branchenvertreter
Während der Veranstaltung haben wir dann für Sie diese beiden Kanäle weiterhin geöffnet und diese können von Ihnen live genutzt werden. Zu Beginn erhalten Sie eine Einführung in die technischen Abläufe.
Ihre Ansprechpartner für den Online-Dialog werden die folgenden Personen sein:
Minister Prof. Dr. Jörg Steinbach
Martin Linsen, Referatsleiter Tourismus, MWAE
Tilo Hönisch, Kommunikation/ Förderberatung Investitionsbank des Landes Brandenburg
Bert Krysnowski, Vorsitzender Fachausschuss Tourismus,
Landesarbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern des Landes Brandenburg
Ellen Rußig, Stellvertretende Vorsitzende, Landestourismusverband Brandenburg e.V.
Olaf Schöpe, (Präsident) und Olaf Lücke (HGF) Deutscher Hotel- und Gaststättenverband Brandenburg e.V.
Jörg Klofski, Vizepräsident, Bundesverband der Campingwirtschaft in Deutschland - Land Brandenburg e.V.
Aussetzung der Elternbeiträge für die Kindertagesbetreuung
(24. 03. 2020)
Aussetzung der Einziehung der Elternbeiträge für die Kindertagesbetreuung in den Einrichtungen in Trägerschaft des Amtes Scharmützelsee für den Monat April 2020
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
werte Eltern,
aufgrund der am 16. März 2020 durch den Landkreis Oder-Spree erlassenen Allgemeinverfügung über das Verbot des Betriebs von Kindertageseinrichtungen und nicht erlaubnispflichtigen Einrichtungen wurden die in Trägerschaft des Amtes Scharmützelsee stehenden Kindertagesstätten ab dem 18. März 2020 bis 19. April 2020 für den regulären Betrieb geschlossen.
Ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass ich gemeinsam mit dem Amtsausschussvorsitzenden im Rahmen einer Eilentscheidung beschlossen habe, die im Monat April fällige Zahlung der Elternbeiträge in den kommunalen Einrichtungen auszusetzen.
Sollten die Einrichtungen ab dem 20. April 2020 wieder regulär genutzt werden können, so ist der Nutzungszeitraum vom 20. - 30. April 2020 durch die Zahlung der Elternbeiträge für den Monat März abgegolten.
Von Eltern aus strukturrelevanten Bereichen, deren Kinder ab dem 18. März 2020 bis zum 19. April 2020 in der Notbetreuung in kommunalen Einrichtungen des Amtes Scharmützelsee betreut werden, wird für den Zeitraum der Notbetreuung kein zusätzlicher Elternbeitrag erhoben.
Christian Riecke
Amtsdirektor
Ergänzender Hinweis:
Bitte zahlen Sie Ihren Elternbeitrag für den Monat März daher wie gewohnt zum Monatsende. Haben Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, buchen wir Ihren Elternbeitrag für März zum Monatsende (31.03.) ab. Vielen Dank!
Übersicht der Unterstützungsangebote für unsere Gewerbetreibenden
(24. 03. 2020)
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
sehr geehrte Gewerbetreibenden,
die Wirtschaftsförderung des Amtes Scharmützelsee hat für Sie eine Übersicht der wichtigsten Informationsseiten von Institutionen, die Unterstützung für Gewerbetreibende in der Corona-Krise anbieten, zusammengestellt.
Soforthilfeprogramm des Landes Brandenburg für Unternehmen startet am 25.03.2020
(24. 03. 2020)
Brandenburg unterstützt kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler, die durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und Liquiditätsengpässe geraten sind, mit einem Soforthilfeprogramm
Notleidende Unternehmen bis 100 Erwerbstätige sollen unbürokratisch und kurzfristig zwischen 9.000 und 60.000 Euro zur Abwendung einer akuten Existenzgefährdung erhalten können. Diese Soforthilfen sollen nicht als Darlehen, sondern als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
Die Unterstützung aus dem neuen Soforthilfeprogramm wird gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:
bis zu 5 Erwerbstätige bis zu 9.000,- EUR,
bis zu 15 Erwerbstätige bis zu 15.000,- EUR,
bis zu 50 Erwerbstätige bis zu 30.000,- EUR,
bis zu 100 Erwerbstätige bis zu 60.000,- EUR
Ab Mittwoch, 25. März 2020, 9 Uhr, können gewerbliche Unternehmen und selbstständige Freiberufler mit bis zu 100 Erwerbstätigen, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte im Land Brandenburg haben, dort Anträge stellen. Die Soforthilfe wird nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen kurzfristig auf das Konto der Leistungsempfänger überwiesen.
Wenn Sie sich beim ILB-Newsletter anmelden, erhalten Sie automatisch aktuelle Informationen der ILB zum Programm.
Rechtsverordnung der Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV) vom 22. März 2020
die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz hat am 22.03.2020 die neueVerordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV) erlassen. Sie tritt am 23. März 2020 in Kraft.
Mit der neuen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 22. März 2020 wird die bisherige Verordnung vom 17. März abgelöst. Die neue Verordnung gilt vorerst bis einschließlich 19. April (mit Ausnahme der Regelungen zum Aufenthalt im öffentlichen Raum; hier ist eine Geltungsdauer bis einschließlich 5. April festgelegt). Neben den bekannten Einschränkungen im Kita- und Schulbereich treten damit entscheidende Festlegungen in Kraft, die in wichtigen Punkten eine Verschärfung der Verordnung vom 17. März bedeuten.
Bitte entnehmen Sie den Inhalt der Pressemitteilung der Staatskanzlei des Landes Brandenburg vom 22.03.2020 zu aktuellen mit genannter Rechtsverordnung erlassenen Maßnahmen der unten eingestellten Datei. Die dort gelisteten Regelungen gelten ab 0:00 Uhr des 23.03.2020.
Den Wortlaut der erlassenen Rechtsverordnung entnehmen Sie bitte ebenfalls der unten eingestellten Datei.
Die örtliche Ordnungsbehörde kontrolliert in Zusammenarbeit mit der Landespolizei die Einhaltung der erlassenen Maßnahmen durch die Bevölkerung sowie durch die Gewerbetreibenden und wird diese im Bedarfsfall durchsetzen.
wir möchten Sie gerne über ein Projekt in Kenntnis setzen, das in der Situation der Corona-Krise für den einen oder anderen von Ihnen hilfreich und unterstützende sein könnte.
Herr Marian Kämpfe aus Fürstenwalde hat eine Initiative gebildet, um Einzelhändlern der Region ein Online-Portal zum Verkauf Ihrer Produkte zur Verfügung zu stellen.
Zudem haben Händler hier die Möglichkeit, ein digitales Schaufenster über ihren Laden zu erstellen. Außerdem soll mit der Aktion den Einwohnern gezeigt werden, welche Einkaufsmöglichkeiten es in der Region gibt.
der Bund und die Länder verschärfen weiter die Maßnahmen zur Abwehr des Coronavirus.
Diese neuen Regelungen gelten ab sofort in Brandenburg:
► KONTAKTVERBOT (vorerst bis 05.04.2020): In der Öffentlichkeit dürfen sich maximal 2 Personen gemeinsam aufhalten. Ausnahme: Haushaltsangehörige.
► VERSTÖSSE werden sanktioniert.
► GASTRONOMIE wird komplett geschlossen. Die Lieferung und Abholung von Speisen ist unter Beachtung von Hygienebestimmungen erlaubt.
► GESCHLOSSEN werden auch Friseure, Kosmetikstudios, Tattoostudios und Massagesalons.
Die betroffenen Gewerbetreibenden bitten wir, die neuen Regelungen unverzüglich umzusetzen.
Das Ordnungsamt wird im Laufe des Montag Kontrollen durchführen.
Alle Bürgerinnen und Bürger halten sich bitte an die neuen Kontaktregelungen. Je wirkungsvoller die Maßnahmen umgesetzt werden, um so früher können sie auch wieder gelockert werden.
Sobald der neue Verordnungstext am Montag vorliegt, informieren wir.
Freundliche Grüße und bleiben Sie gesund
Christian Riecke
Amtsdirektor
Brief des Amtsdirektors an alle Bürgerinnen und Bürger zu SARS-COV-2
(19. 03. 2020)
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
wir befinden uns in einer Ausnahmesituation.
Das Virus SARS-COV-2 hat nun auch die Gemeinden des Amtes Scharmützelsee erreicht. Wir können dessen Ausbreitung nicht mehr verhindern, aber wir können sie verlangsamen. Unser aller Ziel muss es sein, die Leistungsfähigkeit der medizinischen Versorgung aufrecht zu erhalten.
Ich möchte Sie als Amtsdirektor unserer Gemeinden bitten, unnötige Gänge und Fahrten zu unterlassen. Vermeiden Sie Menschenansammlungen im öffentlichen wie im privaten Bereich. Halten Sie mindestens 1,5 bis 2,0 Meter Abstand zu anderen Personen.
Vermeiden Sie weitestgehend soziale Kontakte, verlassen Sie Ihr Zuhause nur bei Notwendigkeit, z.B. um Lebensmittel einzukaufen, zum Aufsuchen der Arbeit oder eines Arztes.
Achten Sie darauf, wo sich Ihre Kinder aufhalten und nehmen Sie die Warnungen der öffentlichen Stellen ernst! Ich appelliere an die Vernunft jedes Einzelnen!
Viele Behördenangelegenheiten können Sie per Telefon oder online realisieren. Sie erreichen unsere Mitarbeiter unter den bekannten und veröffentlichten Telefonnummern und per Email. Bitte machen Sie von diesen Möglichkeiten Gebrauch.
Es wird nicht ausbleiben, dass nicht dringliche Vorgänge vorerst nicht bearbeitet werden..
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger, bitte verfolgen Sie weiterhin die Medien oder schauen Sie regelmäßig auf unsere Homepage www.amt-scharmuetzelsee.de . Wir werden Sie über wesentliche Entwicklungen informieren.
Vielen Dank für Ihr Verständnis und bleiben Sie gesund.
Christian Riecke
Amtsdirektor
Bürgertelefon für Fragen zum Virus SARS-COV-2 und der daraus resultierenden Folgen im Amt Scharmützelsee
(19. 03. 2020)
Bürgertelefon für Fragen zum Virus SARS-COV-2 und der daraus resultierenden Folgen im Amt Scharmützelsee
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
die Amtsverwaltung hat für Sie ein Bürgertelefon für Fragen zum SARS-COV-2 und der daraus resultierenden Folgen im Amt Scharmützelsee eingerichtet.
Unter der Telefonnummern (033631) 45-125 und 45-126 stehen wir Ihnen für Fragen zur Verfügung und vermittelt Sie ggf. auch gerne an andere Stellen weiter. Sie erreichen das Bürgertelefon zu den regulären Dienstzeiten der Amtsverwaltung.
Für medizinische Fragen zum Virus SARS-COV-2 hat das Gesundheitsamt des Landkreises Oder-Spree eine Hotline für Bürgerinnen und Bürger eingerichtet. Unter der Rufnummer 03366 35-2002 gibt es von Montag bis Freitag in der Zeit von 8 bis 18 Uhr Antworten auf dringende Fragen im Zusammenhang mit dem Virus SARS-COV-2.
Christian Riecke
Amtsdirektor
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 17.03.2020
(18. 03. 2020)
Rechtsverordnung der Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg
(SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV) vom 17. März 2020
die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz hat heute die angekündigte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV erlassen. Sie tritt am 18. März 2020 in Kraft. Diese Maßnahme zielt auf den Zeitraum bis zum 19. April 2020 ab.
Die jetzt als Rechtsverordnung in Landesrecht umgesetzten Festlegungen verfolgen das Ziel, die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen, um damit das Gesundheitssystem weiterhin in die Lage zu versetzen, alle Erkrankten versorgen zu können.
Neben den bereits bekannten und im Wege der Allgemeinverfügung durch die Landkreise und kreisfreien Städte umgesetzten Einschränkungen im Kita- und Schulbereich treten am 18. März 2020 u.a. folgende Regelungen in Kraft:
Das Verbot von Veranstaltungen ab 50 Teilnehmenden. Wenn sich weniger als 50 Menschen zusammenfinden, gelten genaue Vorgaben über Anwesenheitslisten (§ 1)
Verkaufsstellen des Einzelhandels haben für den Publikumsverkehr zu schließen. Ausnahmen gelten für den Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Garten- und Tierbedarfsmärkte und den Großhandel (§ 2).
Für all diese Bereiche wird das Sonntagsverkaufsverbot für die Dauer der Gültigkeit der Verordnung bis zum 19. April 2020 aufgehoben. Sie können demnach auch sonntags von 12.00 bis 18.00 Uhr öffnen (§ 2 Abs. 4).
Geschlossen für das Publikum werden dagegen auch Diskotheken, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen, Prostitutionsstätten sowie Kinos, Theater, Konzerthäuser, Museen, Jahrmärkte, Freizeit- und Tierparks, Spielplätze, Anbieter von Freizeitaktivitäten und ähnliche Einrichtungen (§ 3).
Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Tanzstudios ist untersagt. In besonderen Einzelfällen können vor Ort Ausnahmen gewährt werden. Ferner sind Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen verboten (§ 4).
Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und Hospizen dürfen keinen Besuch empfangen. Eine Ausnahme gilt für Kinder unter 16 Jahren und Schwerstkranke, die einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen dürfen, allerdings nicht von Menschen mit Atemwegsinfektionen.
Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen und ähnlichen Wohnformen dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Kindern unter 16 Jahren oder von Menschen mit Atemwegsinfektionen.
Wegen der weiteren Bestimmungen wird auf die beigefügte Rechtsverordnung verwiesen.
Gemeindevertreter- und Ausschuss-Sitzungen ab 18.03.20 abgesagt
(17. 03. 2020)
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
als weitere Maßnahme zur Verhinderung der weiteren Verbreitung des Corona-Virus werden die Sitzungen der Gemeindevertretungen sowie der Ausschüsse derzeit abgesagt.
Christian Riecke
Amtsdirektor
TERMINABSAGE - Kinder- und Jugendbeteiligung Wendisch Rietz
(17. 03. 2020)
Der für den 28.03.2020 geplante Termin des Workshops zur Jugendbeteiligung der Gemeinde Wendisch Rietz wird aufgrund der derzeitigen Corona-Virus-Situation abgesagt!
Ein neuer Termin wird rechtzeitig angekündigt!
Schließung der Dorfgemeinschaftshäuser
(16. 03. 2020)
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
auf Grund der Situation im Zusammenhang mit dem Virus SARS-COV-2 werden ab Dienstag, den 17.03.2020 bis voraussichtlich Sonntag, den 19.04.2020 folgende kommunalen Einrichtungen geschlossen:
Dorfgemeinschaftshaus Langewahl,
Dorfgemeinschaftshaus Bad Saarow, OT Petersdorf
Dorfgemeinschaftshaus Bad Saarow, OT Neu Golm,
Haus der Vereine Bad Saarow
Dorfgemeinschaftshaus Reichenwalde,
Dorfgemeinschaftshaus Reichenwalde, OT Kolpin,
Haus des Gastes Wendisch Rietz
Gemeindehaus Diensdorf-Radlow
Festwiese Gebäude Wendisch Rietz
Heimatstube Neu Golm
Bahnhofsgebäude Bad Saarow
Christian Riecke
Amtsdirektor
Allgemeinverfügung des Landkreises zum Umgang mit Veranstaltungen
(15. 03. 2020)
Bitte entnehmen Sie die am 13.03.2020 veröffentlichte Allgemeinverfügung des Landkreises Oder-Spree zum Umgang mit Veranstaltungen im Zuge der Ausbreitung des Corona-Virus der unten eingefügten Datei.
Für Unternehmen im Land Brandenburg, die durch die Corona-Krise in akute betriebswirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, sind die Regionalcenter der WFBB als Anlaufstelle benannt worden. Weitere Informationen und Links zu bereits bestehenden Unterstützungsmöglichkeiten finden Sie auch unter: https://www.wfbb.de/de/Corona-Virus-Unterst%C3%BCtzung-f%C3%BCr-Unternehmen
Beachten Sie bitte auch die unten im Download-Bereich eingefügten Dokumente.
Bitte beachten Sie, dass Anfragen bezüglich der Durchführung von Veranstaltungen in unseren Gemeinden an den jeweiligen Veranstalter zu richten sind.
Amt Scharmützelsee
Der Amtsdirektor
Landkreis schreibt Kulturförderung für die zweite Jahreshälfte aus
(05. 03. 2020)
Pressemitteilung
Selbstbewusste Kulturarbeit in der Provinz
Landkreis schreibt Kulturförderung für die zweite Jahreshälfte aus
Die kulturelle Vielfalt ist eine Chance und wesentliches Merkmal regionaler Identität. In diesem Sinne zeichnet sich die Kulturlandschaft Oder-Spree durch selbstbewusste kulturelle Selbstbeschreibungen und Grenzüberschreitungen, aber auch durch unterschiedliche geografische Gegebenheiten, historisch gewachsene Kulturräume und traditionelle Beziehungen aus. Das kreative Potenzial der Provinz liegt insbesondere darin, Kultur nicht als Versorgung von zentraler Stelle aus, sondern als gesellschaftliche Aktivität an der Basis zu verstehen. Kultur im ländlichen Raum leistet damit einen entscheidenden Beitrag zur Stärkung des Zusammenhalts auf Kreis-, Gemeinde-, Ämter- bzw. Dorfebene.
Kulturschaffende mit Projektvorhaben für die zweite Jahreshälfte können bis zum 31. Mai eine Förderung aus dem laufenden Haushaltsjahr beantragen. Auch darüber hinaus können – abhängig von der Haushaltslage - im begründeten Einzelfall Anträge gestellt werden. Die Förderrichtlinien sowie hilfreiche Informationen und entsprechende Antragsformulare sind auf der Internetseite des Landkreises zu finden:
Das Amt Scharmützelsee beabsichtigt zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Stelle als Kassenleiter (m/w/d) neu zu besetzen. Die Beschreibung dieser Stelle entnehmen Sie dem beiliegendem Anhang.
Sprechstunde des Lotsendienstes LOS zur Existenzgründungsvorbereitung am 10.12.19
(18. 11. 2019)
Sprechstunde des Lotsendienstes LOS
zur Existenzgründungsvorbereitung
10.12.2019, 15:00 – 18:00 Uhr
im Amt Scharmützelsee
Forsthausstr. 4, Bad Saarow, Raum 108
Tel. Voranmeldungen erforderlich unter:
03361-376 4643 oder 0170 764 5768
Der Weg zum eigenen Unternehmen - gute Vorbereitungen zahlen sich aus!
Beratungsangebot des Projektes „Regionaler Lotsendienst LOS“ für das Amt Scharmützelseeab Oktober 2019
In Zusammenarbeit zwischen der Wirtschaftsförderung des Amtes Scharmützelsee und dem Lotsendienst LOS wird es ab September 2019 monatliche Sprechstunden des Lotsendienstes im Amt Scharmützelsee, 15526 Bad Saarow, Forsthausstr. 4, geben.
Ziel ist es, Gründungswilligen aus dem Einzugsbereich des Amtes die Möglichkeit zu geben, eine Einzelberatung zu nutzen, um sich über die Chancen und Risiken einer beruflichen Selbständigkeit zu informieren, aber auch die Unterstützung auf diesem Wege durch das Projekt, welches durch die EU und das Land Brandenburg finanziert und durch die IHK-Projektgesellschaft mbH getragen wird, abzuklären.
Es werden grundsätzlich kostenfreie Einzelberatungen angeboten, für die eine vorherige Anmeldung unter:
Lotsendienst LOS, Frau Andrea Haak, 15517 Fürstenwalde, Tel.: 03361-3764643 oder haak@ihk-projekt.de erforderlich ist.
Die aktuelle Sprechstunde findet am 10.12.2019 im Amt Scharmützelsee, Raum 108, in der Zeit von 15:00 bis 18:00 Uhr statt.
13. Regionale Ausbildungsbörse 2020
(15. 10. 2019)
Die Anmeldung ist gestartet
- denn, die 13. Ausbildungsbörse der Region@see will gut vorbereitet sein. In bereits drei Monaten sollen mehr als 1.800 Schülerinnen und Schülern der Region (und darüber hinaus) wieder ihre Perspektiven für ihre berufliche Zukunft aufgezeigt werden. Uns liegen die Aussteller aus der Region am Herzen und wir wollen Ihnen die Möglichkeit geben, sich zu präsentieren. Seien Sie also dabei und melden Sie sich bis 25. Oktober 2019 an !
Wir behalten die gut angenommene Veränderung bei:
Die Regionale Ausbildungsbörse 2020 wird wieder an zwei Tagen stattfinden.
Sie können Aussteller an einem oder an beiden Tagen sein:
Treffen des Begleitausschusses für die Partnerschaften für Demokratie in Storkow und im Amt Scharmützelsee
(12. 08. 2019)
Am Dienstag, den 06.08. trafen sich die Mitglieder des Begleitausschusses der Partnerschaften für Demokratie Storkow und Amt Scharmützelsee im Rathaus Storkow, um sich über die bisher eingegangenen Förderanträge zu beraten und Entscheidungen über die Förderhöhe in den einzelnen Projekten zu treffen.
Dabei wurde auch ein neues Antragsformular beschlossen, das ab sofort wieder auf den Internetseiten der Stadt Storkow sowie des Amtes Scharmützelsee zu finden oder bei der Koordinierungs- und Fachstelle einzusehen und abzuholen ist. Bei Fragen zur Antragsstellung steht die Koordinierungs- und Fachstelle zu Verfügung, wo Anträge zur Prüfung eingeschickt werden oder Fragen zum Antrag gestellt werden können.
Die Koordinierungs- und Fachstelle ist erreichbar unter 033678 809562 oder 0173 619 4860 sowie der E-Mailadresse Christian.Shukow@Johanniter.de.
Bis zum 31.07. gingen fünf Projektanträge bei der Stadt Storkow und dem Amt Scharmützelsee ein. Nach dem Treffen stand fest, welche Projekte bis zum Herbst 2019 durch die Partnerschaft für Demokratie im Rahmen des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ anteilig gefördert werden sollen:
Zunächst erhielt das Filmfestival des „Film ohne Grenzen e.V.“ eine Bewilligung für ihr diesjähriges Programm, für das Jugendliche und Handwerker in der Region einen kurzen zum Thema „Arbeit“ produzieren. Das Filmfestival startet am 29. August in Bad Saarow und endet am 1. September.
Vom 23. bis zum 25. August findet auch dieses Jahr in Storkow das Musikfestival des „Alinæ lumr e.V.“ statt. Die Mitglieder des Begleitausschusses wollen auch diesem Event Unterstützung im Rahmen der Partnerschaft für Demokratie zukommen lassen, weil hierbei ehemalige Storkower vielfältige und neuartige Wege zur Belebung ihrer alten Heimat gehen wollen.
Die Jugendlichen mitnehmen und begeistern wollen die Jugendkoordinatorin der Stadt Storkow (Mark) Sabine Ulrich und der Jugendkoordinator des Amtes Scharmützelsee Arnd Lübbe; dafür wird eine mobile Leinwand und ein moderner Filmprojektor angeschafft, der nicht nur Kinder und Jugendlichen in der Region langfristig Kurzweiligkeit und Begeisterung bescheren soll. Allerdings steht auch die Kreativität der Jugendlichen, z.B. filmische Eigenproduktionen vorzustellen oder trends gemeinsam zu erleben und zu gestalten im Mittelpunkt dieser Anschaffung, die im Herzen des Bundesprogramms Demokratieleben! steht.
Zum 50-jährigen Bestehen des Schulgebäudes der Gorki-Schule in Bad-Saarow soll ein Musical mit professioneller Unterstützung zur performance gebracht werden. Auch hierbei fiel es dem Begleitausschuss nicht schwer, die partizipativen Strukturen des Projekts zu erkennen zu würdigen und auch mit Geldmitteln zu fördern. Denn an der Gestaltung dieses Jubiläums werden alle Lehrer und Schüler Anteil haben.
Auch wenn am 06.08. noch nicht alle Anträge letztgültig beschieden wurden, so ist doch schon jetzt klar, wie und wo die neu geschaffene Partnerschaft für Demokratie das Leben in der Region in den kommenden Wochen bereichern wird.
Am 12.09. treffen sich die Mitglieder des Begleitausschusses wieder – diesmal im Scharwenkaforum in Bad Saarow –, um über Förderanträge für Projekte abzustimmen, die Beteiligung, Vielfalt und das gute Zusammenleben in der Region ermöglichen und stützen.
Bis dahin können Aktive und Interessierte wieder Anträge stellen oder Planungen für Umsetzungsideen vorstellen, die 2020 verwirklicht werden sollen.
Der Projektantrag steht Ihnen als Download untenstehend zur Verfügung.
Axel Hylla neuer ehrenamtlicher Bürgermeister der Gemeinde Bad Saarow
(17. 06. 2019)
Bei der Stichwahl am 16. Juni 2019 wurde folgendes vorläufige Wahlergebnis zur Wahl des ehrenamtliches Bürgermeisters der Gemeinde Bad Saarow festgestellt:
Wahlberechtigte insgesamt: 4.915
Wählerinnen und Wähler insgesamt: 1.934
Ungültige Stimmen: 24
Gültige Stimmen: 1.910
Wahlbeteiligung: 39,3%
Von den gültigen Stimmen entfielen auf:
Wahlvorschlagsträger: Die Linke
Bewerber:
Herr Hylla, Axel
Stimmzahl: 1.020 entspricht 53,4 %
Wahlvorschlagsträger: CDU
Bewerber:
Herr Schroeder, Christian Amadeus
Stimmzahl: 890 entspricht 46,6 %
Folgender Bewerber ist nach § 72 Abs. 2 des Brandenburger Kommunalwahlgesetzes (Bbg.KWahlG):
Einladung zur Demokratiekonferenz auf der Burg Storkow
(14. 05. 2019)
Gemeinsame Demokratiekonferenz der Stadt Storkow (Mark) und des Amtes Scharmützelsee
Seit dem 01.01.2019 sind die Stadt Storkow (Mark) und das Amt Scharmützelsee „Partner für Demokratie“ und fördern im Rahmen des Bundesprogramms Demokratie leben!, im Auftrag des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA), die Entstehung und Festigung weiterer Partnerschaften für Demokratie in der Region Bad Saarow und Storkow. Zivilgesellschaftliche Aktionen stehen hierbei im Vordergrund und sollen ab sofort durch die Förderung, Begleitung und Unterstützung von vielfältigen Projekten im lokalen Handlungsfeld der einzelnen Kommunen dafür sorgen, die Gemeinschaft vor Ort zu stärken und noch handlungsfähiger zu machen.
Dafür soll zunächst ein Begleitausschuss aus interessierten und freiwilligen wie auch engagierten und unabhängigen Mitgliedern begründet werden, der als Entscheidungsgremium über die Vergabe von Projektmitteln entscheidet und einzelne Projekte in der Region zu fördern vermag. Darüber hinaus ist es unser Ziel, gemeinsam mit allen Akteuren, ein aktives Jugendbeteiligungsforum in dieser Region zu etablieren. Der Begleitausschuss, wie auch das Jugendbeteiligungsforum, soll dabei ein öffentlicher Ort für die Meinungsbildung werden, ein selbstbestimmter Prozess zur Pflege der sachlichen und lösungs-orientierten Gesprächskultur im Dienst der lokalen Gemeinschaft von Bürgern im Fördergebiet sein.
Zur Mitwirkung ausdrücklich eingeladen sind Repräsentanten aller Akteure in diesem Gebiet!
Die Bildung eines Begleitausschusses ist also die Grundlage für die weitere gemeinschaftliche Arbeit in unterschiedlichsten Projekten zur Stärkung und Etablierung der lokalen Gemeinschaften im Sinne einer funktionierenden Zivilgesellschaft.
Zum Auftakt dieses Prozesses und auch zur Verortung unserer derzeitigen Position in diesem Prozess einer funktionierenden Zivilgesellschaft laden wir Sie herzlich zur Demokratiekonferenz am 17.05.2019 ab 15:00 Uhr auf die Burg Storkow, Schloßstraße 6, 15859 Storkow (Mark) ein, auf der wir über den Begleitausschuss und das Jugendbeteiligungsforum informieren und weitere Schritte zur Umsetzung von vielfältigen Projekten aus der und für die Zivilgesellschaft in der Region besprechen möchten.
Wer sucht Hochschulabsolventen der BTU Cottbus-Senftenberg?
(03. 05. 2019)
Aufruf zur Teilnahme an der campus-X-change - der größten Recruitingmesse für akademische Fachkräfte des Landes Brandenburg
Am Mittwoch, den 22. Mai 2019 werden Mitarbeiterinnen der Wirtschaftsförderung der Stadt Fürstenwalde/Spree und des Amtes Scharmützelsee stellvertretend für die Region @see von 10.00 bis 16.00 Uhr als Aussteller an der Firmenkontaktmesse der Brandenburgisch Technischen Universität Cottbus-Senftenberg teilnehmen, um für den Standort zu werben.
An der BTU Cottbus-Senftenberg werden die Studenten/innen nun in sechs Fakultäten ausgebildet.
Um Ihnen als Unternehmen den Zugang zu qualifizierten Fachkräften zu erleichtern, bieten wir Ihnen gern wieder die Möglichkeit, sich direkt am Stand der Region @see (Nr. 41) zu präsentieren. Die Teilnahme ist für Sie mit keinerlei Kosten verbunden und auch zeitlich begrenzt (stundenweise) möglich. Wenn Sie Fach- und Nachwuchskräfte aus den genannten Fachbereichen suchen, bitten wir Sie in jedem Fall, uns Ihr Such-Profil zu zu senden, wir nehmen es gern mit. Bei Interesse bitten wir um eine zeitnahe Rückmeldungper E-Mail.
Förderung unternehmerischen Know-Hows - aktuelles Förderprogramm für Unternehmen
(11. 04. 2019)
Der Zuschuss "Förderung unternehmerischen Know-hows" fördert Beratungen junger und etablierter Unternehmen. Die Unternehmen können sich von qualifizierten Beraterinnen und Beratern bzw. Beratungsunternehmen zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung informieren lassen. Die Durchführung der Beratungsförderung erfolgt durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den folgenden Links.
den Step 1 (Ausbau Zentrum Bad Saarow) haben wir nun vollständig ausgebaut und somit Step 1 abgeschlossen.
Auch in Step 2 (Peripherie Bad Saarow) geht der Breitbandausbau natürlich weiter.
Der Schaltschrank in der Wilmersdorfer Str. ist seit einigen Tagen bereits buchbar.
Der Schaltkasten P749 (Kolpin) wird in etwa in 3-4 Wochen fertig gestellt, der P754 (Neu Golm) in spätestens 6 Wochen.
Die Schaltkästen P779 und P746 (Nähe Friedrich-Engels-Damm) sollen Ende Mai/Anfang Juni zur Buchung für Kunden fertig übergeben werden.
Der P752 (Alt Golm) und die restl. Schaltschränke werden im Sommer auch fertig gestellt, so dass spät. Mitte 3. Quartals der Sonderausbau Bad Saarow komplett beendet sein wird.
Erfolgreiche Unternehmen aus dem Landkreis Oder-Spree präsentieren ihre Leistungen und Produkte.
Knapp 30 Unternehmen aus den Bereichen Kunst und Kreatives, Gesunderhaltung/ Wohlbefinden und Köstliches aus dem Landkreis, die ihren Start in die berufliche Selbständigkeit über den Regionalen Lotsendienst LOS vorbereitet und umgesetzt haben, zeigen ihr Produkt-und Leistungsportfolio im Rahmen einer Präsentation und Verkaufsmesse auf der Burg in Storkow.
Darüber hinaus haben Interessenten die Möglichkeit, sich auf der Burg in Storkow über das Projekt zu informieren und am Rahmenprogramm aktiv teilzunehmen.
Endspurt: Weitere LEADER-Anträge in der LAG Märkische Seen freigegeben
(13. 03. 2019)
Der Vorstand der Lokalen Aktionsgruppe (LAG) Märkische Seen e.V. hat am 11. März das 12. Projektauswahlverfahren der laufenden Förderperiode 2014 – 2020 durchgeführt und ermöglicht 8 weiteren Vorhaben eine Antragstellung aus dem EU-Förderprogramm LEADER.
Erstmals wurde die Ausbildungsbörse der Region @see 2019 an einem Freitag und Samstag durchgeführt. Am Freitag haben traditionell die Schulen im Klassenverband die Messe besucht. Es waren mehr als 1.500 SchülerInnen, aber auch einige Eltern aus der gesamten Region @see sowie aus den Landkreisen MOL und LDS sowie Frankfurt (Oder) vor Ort.
Am Samstag kamen ca. 250 Jugendliche und der größte Teil in Begleitung der Eltern. Hier wurden mehr als 300 Erwachsene gezählt.
Nach Auswertung der Befragung teilten 71 Aussteller mit, dass sie ca. 1.500 intensive Gespräche geführt und bereits 50 Bewerbungsmappen erhalten haben.
Der traditionelle Ausbildungspreis ging an das Unternehmen "Pflege mit Herz" - Anke Reincke und an den Auszubildenden Yasser Ataya, welcher das 2. Lehrjahr als Mechatroniker bei der Goodyear Dunlop Tires Germany GmbH mit hervorragenden Leistungen absolviert.
Dort können Sie insbesondere die Zusammenstellung aller Ausbildungs-, Praktika- und Studienangebote sowie den einzigartigen Ausbildungskatalog herunterladen.
Die 12. Ausbildungsbörse der Region@see2019 will gut vorbereitet sein. Bereits Ende Januar sollen mehr als 1.800 Schülerinnen und Schülern aus der Region wieder ihre beruflichen Perspektiven aufgezeigt werden. Uns liegt dabei natürlich einerseits am Herzen, vielen regionalen Ausstellern die Möglichkeit der Präsentation zu geben. Und andererseits den Jugendlichen den Besuch mit den Schulen, als auch mit den Eltern zu ermöglichen.
Etwas ganz Wesentliches wird sich deshalb ändern:
Erstmals wird die Veranstaltung an 2 Tagen stattfinden. Sie können Besucher in der EWE-Sport- und Mehrzweckhalle, Frankfurter Str. 68 in 15517 Fürstenwalde/Spree an einem oder an beiden Tagen sein:
Freitag, den 25. Januar von 9 bis 15 Uhr und/ oder
Samstag, den 26. Januar, von 10 bis 14 Uhr
Seien Sie also dabei und merken Sie sich die beiden Tage vor.
Vieles bleibt, wie gewohnt:
Alle Schulen im Umkreis haben diese Zusammenstellung mit den Ausbildungs-, Praktika- und Studienangeboten, zur besseren Übersicht eingeteilt in 12 Berufsfelder, zur gezielten Vorbereitung bereits erhalten.
Wir bieten den einzigartigen Ausbildungskatalog - welcher mit 600 Stck. sowohl als Printauflage - erhältlich während der Veranstaltung - als auch hier digital erscheint .
DerNewsletter „WIRTSCHAFT KOMPAKT“, welcher online und 13.000- fach gedruckt erscheint, nicht nur mit der MOZ, sondern auch an die Schulen und Eltern im Vorfeld verteilt wird.
Des Weiteren werden alle Ausbildungsangebote in die Fachkräfte- und Ausbildungsplatz-datenbank unter fachkraefte.atsee.de kostenfrei eingetragen.
Weitere Informationen sowie Kontaktdaten der Ansprechpartnerin der Stadt Fürstenwalde finden Sie hier...
Komm in deinen Heimathafen: @see - Tage der Rückkehrer, Zuzügler und Pendler
(14. 12. 2018)
Die Veranstaltung für alle die, die mal weggezogen sind, pendeln oder eigentlich immer wieder nach Hause wollten. Am Donnerstag, dem 27. und Freitag, dem 28. Dezember 2018, von 11 bis 16 Uhr gibt es in der Fürstengalerie Gespräche, Anstöße und Informationen. Die Veranstaltung, die Weggezogenen und allen, die noch nicht (ganz) in der Region angekommen sind, zeigt, was @see zu bieten hat.
Gerade in der Weihnachtszeit kommen viele Ehemalige in die Region zurück und besuchen Familie, Freunde und die alte Heimat und auch Pendler haben mal ein paar Tage zum Durchatmen – der beste Zeitpunkt im Jahr, um mit ihnen in’s Gespräch zu kommen. Daher werden die Partner der Region @see in diesem Jahr erstmals zwischen Weihnachten und Neujahr allen "Weihnachtsurlaubern" die Vorteile der Region zusammenfassen. Es wird einen Überblick über die breit aufgestellte
Unternehmenslandschaft geben. Aber auch die vielfältigen Möglichkeiten der Kinderbetreuung in der Region und die Schullandschaft werden vorgestellt – wichtige Punkte für junge Familien, erst Recht, wenn beide Elternteile berufstätig sein wollen. Außerdem sind natürlich die Themen Wohnen und Freizeit entscheidend. Perspektiven auf dem Immobilienmarkt werden gezeigt, vor allem, welche Maßnahmen durch die Kommunen hier in den kommenden Jahren geplant sind und natürlich auch wie abwechslungsreich und erholsam in der Region die Freizeit gestaltet werden kann. Das alles nur einen Katzensprung von Berlin entfernt...
Die Agentur für Arbeit wird mit aktuellen Angeboten vor Ort sein und auch die Region @see wird, dank der Unterstützung ihrer Botschafter und anderer Unternehmen, aktuelle Stellenausschreibungen und weitere Informationen präsentieren können. „Es geht darum, die Vorzüge der Region einmal bewusst zusammenzubringen und aufzuzeigen, welche Potentiale @see aufweist, dass sie bei eventuell anstehenden Zukunftsentscheidungen der Leute einfach mit im Spiel ist.“, sagt Nadine Gebauer, Ansprechpartnerin der Region @see.
Entwurf der See- und Ufernutzungskonzeption online verfügbar
(11. 12. 2018)
Die See- und Ufernutzungskonzeption für den Scharmützelsee nimmt Gestalt an. Teile des Entwurfs können ab sofort online abgerufen werden. Bitte beachten Sie, dass der Entwurf ständig fortgeschrieben und in Abständen aktualisiert wird.
Am 22. November 2018 kamen erstmals die Botschafter für die Region @see zu einem informellen Treffen zusammen. Elf Botschafter folgten der Einladung zum Kennenlernen und zum ersten Vernetzen. Ziel der Botschafterarbeit ist die Vermarktung der Region @see mittels ihrer positiven Beispiele und Kontakte. „Beim Treffen hat sich die Vielfalt unserer Region durch die Botschafter wunderbar gezeigt. Es kommen Akteure aus ganz unterschiedlichen Bereichen zusammen – das ist spannend und kann ganz neue Impulse geben.“, sagt Nadine Gebauer, Ansprechpartnerin der Region.
Auch konnten drei neue Botschafter in den Reihen willkommen geheißen werden. „Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit dem Regionalverband der Johanniter-Unfall-Hilfe, TeamImpuls aus Bad Saarow und Doletzky Formdraht e. K. aus Fürstenwalde. Alle drei bereichern die Runde, jeder auf eine andere Weise “, so Gebauer. TeamImpuls wird beispielsweise bei den Veranstaltungen, die sie für Unternehmen aller Größenordnungen organisieren, auf den Standort aufmerksam machen, ganz abgesehen von den über 10.000 Besuchern die den Kletterwald jährlich besuchen. Die Johanniter können die Region mit ihren vielfältigen Verbindungen und weitreichenden Kontakten unterstützen und Doletzky Formdraht steht wie kein anderes Wirtschaftsunternehmen für Inklusion – 30% der Belegschaft sind Menschen mit Behinderungen.
„Uns hat vor allem die Offenheit und positive Einstellung zur Region und zum Regionalmarketing gefreut – wir sind voller Tatkraft für die kommenden Jahre und überzeugt, dass wir mit der Unterstützung der Botschafter einiges erreichen werden.“, so das Fazit der Organisatoren.
Das nächste Treffen der Botschafter ist bereits für März avisiert, dann soll es vorrausichtlich um Visionen und Ideen der Botschafter für die Region und das Regionalmarketing gehen, aber auch neue Botschafter werden ein Thema sein. Die nächsten Gespräche mit interessierten Akteuren werden bereits geplant.
Die Gemeinde Bad Saarow, vertreten durch das Amt Scharmützelsee, führt im Zeitraum vom 01.10.-19.10.2018 die Sanierung der vorhandenen asphaltierten Fahrbahnoberflächen im Bereich der in der Anlage benannten Straßen durch.
Bitte beachten Sie auch angegebene Hinweise sowie den Kartenauszug der Baubereiche.
Wirtschaft Kompakt News aus der Region @see
(06. 09. 2018)
Auch in diesem Jahr haben sich die Botschafter des @see Regionalmarketings bei einem Sommerfest zusammengefunden um sich gemeinsam für unsere Region stark zu machen. Lesen Sie dazu mehr im Newsletter Wirtschaft Kompakt.
Kampf dem Herztod - Helfen auch Sie Leben zu retten!
(28. 08. 2018)
Sehr geehrte Unternehmer*innen,
jährlich sterben in Deutschland mehr als 100.000 Menschen am plötzlichen Herztod. Damit sterben 12x mehr Menschen am Herztod als im Straßenverkehr.
Im Notfall zählt jede Minute. Helfen auch Sie mit und zeigen Sie Verantwortung für sich und Ihre Mitmenschen.
Die Firma defiMED wird dem Amt Scharmützelsee einen Laien-Defibrillator zur Verfügung stellen. Unterstützen Sie uns mit Ihrer Präsentation auf dem dazugehörigen Werbemedium und profitieren Sie von einer enormen Imagesteigerung Ihres Unternehmens. Ihre Anzeige bedeutet Mithilfe und Unterstützung bei einem Erste-Hilfe Projekt.
Die hochwertigen Defibrillatoren wurden speziell für den medizinischen Laien entwickelt. Mithilfe einer präzisen Sprachanweisung durch das Gerät, kann jeder das Leben von Menschen retten, bei denen plötzlich Herz-und Kreislaufversagen auftreten.
Helfen auch Sie mit, die Notfallversorgung für unsere Bürgerinnen und Bürger weiter zu verbessern.
Sollten Sie an einer Unterstützung des Vorhabens interressiert sein, wenden Sie sich bitte an Frau Hucht, Tel.: 0171 704 25 75 oder per E-Mail franziska.hucht@gmx.de.
Ein Berater der Firma defiMED wird Sie dann kontaktieren und Sie über die Möglichkeiten Ihrer Firmenpräsentation informieren.
Gez.:
R. Sydow
Leiter Haupt- und Personalamt
Stimmungsvolles Sommerfest im Quartier 24
(12. 07. 2018)
Bad Saarow - Zu einem bunten Sommerfest kamen gestern zahlreiche Gäste in das Quartier 24 in Bad Saarow. Interessenten, Tagesstättengästen und WG-Bewohnern wurde von Anke Reincke, Pflege mit Herz, ein abwechslungsreiches Programm geboten.
Ein besonderer Höhepunkt war der Auftritt der Alt Stahnsdorfer Singvögel, die bei ihrem musikalischen Potpourri vom begeisterten Publikum sangesfreudig unterstützt wurden. Musik, Kaffee und Kuchen sorgten für Feststimmung, leckeres Eis und Sommerbowle für Erfrischung. Außerdem wurden Beratungen und Führungen durch das Quartier 24 genutzt, das unter einem Dach eine Tagesstätte und mehrere Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Menschen vereint.
Personalchef Marcel Silbernagel stellte die häusliche Krankenpflege zudem als attraktiven Arbeitgeber beim Job-Speed-Dating vor.
Der Scharmützelsee und Storkower See - Englische Broschüre
(04. 07. 2018)
Die Ferienregion Scharmützelsee, Storkower See und Umgebung freut sich auf Ihren Besuch.
Unsere Broschüre erhalten Sie in englischer und vollständiger Ausführung hier.
Zukunftsforum@see "IT-Sicherheit im Unternehmen - Gefahren durch Cyber-Kriminalität"
(08. 03. 2018)
21.03.2018 um 18:00 Uhr
Phishing-E-Mails, Identitätsdiebstahl, Schadsoftware oder Waren- und Dienstleistungsbetrug - täglich sind unzählige Nutzer des World Wide Web den Cyberkriminellen ausgesetzt. Die aktuelle Lage im Phänomenbereich Cybercrime ist von steigender Komplexität, fortschreitenden technischen Entwicklungen sowie sich ständig wandelnden Bedrohungen geprägt. Laut einer Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung aus dem Jahr 2015 verursacht Internetkriminalität allein in Deutschland einen jährlichen Schaden von mehreren Milliarden Euro. Um diesen Gefahren entgegenzuwirken, wurde das Cyber-Competence-Center (CCC) im Landeskriminalamt Brandenburg eingerichtet.
Das LKA berichtet live und in Farbe aus seiner Praxis.
Unternehmen aus der Region berichten von den Standortvorteilen - direkt aus erster Hand und mit eigenen Erfahrungen. Raum zum Atmen und Raum zum Vorwärtskommen - @see ist voller Perspektiven.
Die Vorteile der Großstadtnähe kombiniert mit der Ruhe der ausgleichenden Natur, das ist @see. Dank der guten Anbindungen sind wir nicht nur ein erholsames Urlaubs- und Wohnparadies, sondern überzeugen auch als attraktiver und moderner Wirtschaftsstandort.
Unter dem folgenden Link können Sie den aktuellen Newsletter der Region @see abrufen: Newsletter @see 6/17
Unter http://www.atsee.de können Sie sich direkt für den @see-Newsletter anmelden!
Rückschau zur Fachkräftemesse "campus-X-change" an der BTU Cottbus-Senftenberg
(02. 06. 2017)
Die Region @see war, vertreten durch die Stadt Fürstenwalde/Spree und dem Amt Scharmützelsee, auch in diesem Jahr wieder Aussteller auf der Fachkräftemesse in Cottbus. Mit dabei waren Geschäftsführer und Mitarbeiter dreier Fürstenwalder Unternehmen, die die Gelegenheit nutzten, sich den Studierenden vor Ort im Gesamtpaket zu präsentieren. Das Besondere am Regionen-Stand: Wir werben auch für Unternehmen, die nicht vor Ort sein können. Und so wurden in über 100 Gesprächen mehr als 40 konkrete und hochwertige Angebote von insgesamt 15 Unternehmen der Region unterbreitet. Allein Bonava hatte 13 Stellen anzubieten und war an der auf Bauingnieurwesen und Architektur spezialisierten Hochschule sehr zufrieden mit den Gesprächen - ein erfolgreicher Tag für alle Mitwirkenden. Die Teilnahme an der Messe im Jahr 2018 ist bereits jetzt fest eingeplant.
Die Region @see präsentiert sich den Studierenden der BTU an einem Gemeinschaftsstand mit ihren Unternehmen, 17.05.2017
Übersicht unserer Vereine und Unternehmen - Schicken Sie uns Ihren Vorstellungstext!
(13. 04. 2017)
Zur besseren Vernetzung in unserer Region wollen wir alle Vereine und Unternehmen mit Sitz/Tätigkeit in einer unserer Gemeinden listen. Sie können uns dazu Ihre Kontaktdaten sowie einen kurzen Vorstellungstext - mit Leitbild/Motto/Geschäftsfeld - zukommen lassen! Wir freuen uns über zahlreiche Meldungen!
Bürgerbeteiligungsverfahren Bad Saarow 2030
(05. 04. 2017)
Bürgerbeteiligungsverfahren Bad Saarow 2030 – Gemeinsam gestalten wir Bad Saarow
Alle Unternehmer und Bürger der Gemeinde Bad Saarow sind herzlich eingeladen, Anregungen zur weiteren Entwicklung unseres Kurortes anzubringen und den Entwicklungsprozess aktiv mitzugestalten.
Im Folgenden können Sie die Präsentationen der bereits stattgefundenen Workshops und die dazugehörigen Ergebnisprotokolle herunterladen.
In Kürze wird ein vierter Workshop zur Jugendbeteiligung stattfinden, der Termin wird mitgeteilt.